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Entscheid

D-3235/2024

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

24. Mai 2024Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

8.2.1

m.w.H.),

-- 5 of 11 --

D-3235/2024 Seite 6 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses Selbsteintrittsrecht im Landesrecht in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dies auch im Rahmen des take back-Verfahrens gilt und bei Vorliegen individueller völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Selbsteintritt zwingend ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vorinstanz anhand der Angaben in der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, -- 6 of 11 -D-3235/2024 Seite 7 dass die kroatischen Behörden dieses Gesuch unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Kroatiens im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist (vgl. SEM-Akte 21/1), dass damit das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten der Übernahme nicht zugestimmt, fehlschlägt, dass er zudem geltend macht, er habe nie beabsichtigt, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen, dass er gegen seinen Willen festgehalten worden sei, physische Gewalt erfahren habe, keine Möglichkeit gehabt habe, mit den Beamten zu kommunizieren, und kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei, dass das Asylverfahren in Kroatien systemische Mängel aufweise, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang diverse Beiträge und Urteile erwähnt, unter anderem einen Artikel des «Europäischen BürgerInnen Forums» (forumcivique.org) vom 20. Juli 2023, einen Bericht der NGO «Solidarité sans frontières», einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), einen Bericht der Journalistengruppe «Lighthouse Reports» sowie Statistiken des «European Council on Refugees and Exiles» und «worlddata.info» (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 ff.), dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Datenbank am 11. April 2024 in Vrbovsko (Kroatien) ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. SEM-Akte 7/1), dass seine Aussage, nie ein Asylgesuch in Kroatien einzureichen beabsichtigt zu haben, rechtlich nichts an der Zuständigkeit Kroatiens zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3; Urteil des BVGer D-1032/2024 vom 28 Februar 2024 E. 5.4), dass aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat Kroatien sprechen würden, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden, ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom -- 7 of 11 -D-3235/2024 Seite 8 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und das Vorgehen der kroatischen Behörden insoweit nicht zu beanstanden ist, dass ungeachtet der anderslautenden Beschwerdevorbringen in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung unter Berücksichtigung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023; statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-2748/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.3), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und in der Beschwerde zitierten Berichte nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach er in Kroatien persönlich ernsthaft gefährdet wäre oder sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten sodann auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem -- 8 of 11 -D-3235/2024 Seite 9 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.), dass der Beschwerdeführer aufgrund geltend gemachter Schmerzen am grossen Zeh, linken Knie, im rechten Ohr und am unteren Rücken ärztlich behandelt wurde, wobei eine starke Entzündung der eingewachsenen Fussnägel, eine (…) und eine (…) diagnostiziert wurden, dass in Anbetracht dieser Diagnosen indes nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden kann, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F2778/2024 vom 13. Mai 2024 E. 7.6), dass die dargelegten Leiden somit auch kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer werde dort im Rahmen seiner Aufnahme die notwendige medizinische Behandlung beziehungsweise Weiterbehandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2), dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei Bedarf – entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen – an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass sich aus der Überstellung nach Kroatien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, -- 9 of 11 -D-3235/2024 Seite 10 dass das SEM sodann in der Verfügung feststellte, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung getragen, indem es die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere (vgl. Verfügung des SEM, S 6), dass demnach kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist und den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Begehren auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3235/2024 Seite 6 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses Selbsteintrittsrecht im Landesrecht in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dies auch im Rahmen des take back-Verfahrens gilt und bei Vorliegen individueller völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Selbsteintritt zwingend ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vorinstanz anhand der Angaben in der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, -- 6 of 11 -D-3235/2024 Seite 7 dass die kroatischen Behörden dieses Gesuch unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Kroatiens im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist (vgl. SEM-Akte 21/1), dass damit das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten der Übernahme nicht zugestimmt, fehlschlägt, dass er zudem geltend macht, er habe nie beabsichtigt, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen, dass er gegen seinen Willen festgehalten worden sei, physische Gewalt erfahren habe, keine Möglichkeit gehabt habe, mit den Beamten zu kommunizieren, und kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei, dass das Asylverfahren in Kroatien systemische Mängel aufweise, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang diverse Beiträge und Urteile erwähnt, unter anderem einen Artikel des «Europäischen BürgerInnen Forums» (forumcivique.org) vom 20. Juli 2023, einen Bericht der NGO «Solidarité sans frontières», einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), einen Bericht der Journalistengruppe «Lighthouse Reports» sowie Statistiken des «European Council on Refugees and Exiles» und «worlddata.info» (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 ff.), dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Datenbank am 11. April 2024 in Vrbovsko (Kroatien) ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. SEM-Akte 7/1), dass seine Aussage, nie ein Asylgesuch in Kroatien einzureichen beabsichtigt zu haben, rechtlich nichts an der Zuständigkeit Kroatiens zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3; Urteil des BVGer D-1032/2024 vom 28 Februar 2024 E. 5.4), dass aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat Kroatien sprechen würden, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden, ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom -- 7 of 11 -D-3235/2024 Seite 8 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und das Vorgehen der kroatischen Behörden insoweit nicht zu beanstanden ist, dass ungeachtet der anderslautenden Beschwerdevorbringen in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung unter Berücksichtigung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023; statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-2748/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.3), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und in der Beschwerde zitierten Berichte nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach er in Kroatien persönlich ernsthaft gefährdet wäre oder sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten sodann auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem -- 8 of 11 -D-3235/2024 Seite 9 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.), dass der Beschwerdeführer aufgrund geltend gemachter Schmerzen am grossen Zeh, linken Knie, im rechten Ohr und am unteren Rücken ärztlich behandelt wurde, wobei eine starke Entzündung der eingewachsenen Fussnägel, eine (…) und eine (…) diagnostiziert wurden, dass in Anbetracht dieser Diagnosen indes nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden kann, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F2778/2024 vom 13. Mai 2024 E. 7.6), dass die dargelegten Leiden somit auch kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer werde dort im Rahmen seiner Aufnahme die notwendige medizinische Behandlung beziehungsweise Weiterbehandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2), dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei Bedarf – entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen – an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass sich aus der Überstellung nach Kroatien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, -- 9 of 11 -D-3235/2024 Seite 10 dass das SEM sodann in der Verfügung feststellte, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung getragen, indem es die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere (vgl. Verfügung des SEM, S 6), dass demnach kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist und den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Begehren auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3235/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski

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