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Entscheid

D-3280/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

23. Mai 2011Deutsch23 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage betragen würde (Art. 108 Abs. 2 AsylG), die Beschwerdeführerin aber aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung nach Treu und Glauben von einer dreissigtägigen Beschwerdefrist ausgehen durfte, dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz -- 5 of 13 -D-3280/2010 Seite 6 zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S.

240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), -- 6 of 13 -D-3280/2010 Seite 7 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Vorbringen als auffallend widersprüchlich erachtet hat, dass sich diese Widersprüche aus den deutlich von ihren Aussagen abweichenden Angaben ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter ergeben, dass das BFM widersprüchliche Angaben insbesondere in Bezug auf die jeweiligen Angaben zu den verschiedenen Aufenthaltsorten vor der Ausreise zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin so beispielsweise geltend machte, ihr Sohn sei im Mai 2007 von Polizisten in E.______ geschlagen worden (vgl. A1 S. 6), während ihr Sohn angab, dieser Vorfall habe sich im 2002 ereignet (vgl. A9 S. 7), dass sie im Weiteren angab, der Angriff auf die Baracke in E._______ habe sich ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise ereignet (vgl. A1 S. 7), danach seien sie über Mostar erneut für fünf Tage nach F._______ gegangen, bis sie aufgrund erneuter Drohungen seitens des G.________. nach E._______ zurückgekehrt seien, von wo aus sie nach 5 Tagen ausgereist seien, dass der Sohn im Widerspruch dazu den Übergriff mit der Baracke im Mai 2009 einordnete, woraufhin sie nach F.________ zurückgekehrt seien und im Juli 2009 erneut nach E._________ zurückgekehrt seien, von wo aus sie dann später ausgereist seien (vgl. A9 S. 4), dass die Schwiegertochter wiederum aussagte, sie hätten sich vor der Ausreise noch ungefähr vier Monate in F._____ aufgehalten (vgl. A10 S. 7), dass ferner die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer letzten Rückkehr nach E.________ vor der Ausreise ausführte, ihr Sohn sei F._______ erneut von G._______ bedroht worden (vgl. A6 S. 3), ihr Sohn hingegen geltend machte, sie seien nach E.________ zurückgekehrt, weil die Beschwerdeführerin ins Spital von H._______ habe transferiert werden müssen (vgl. A9 S. 4), dass zudem weitere - vom BFM nicht erwähnte - Ungereimtheiten festzustellen sind, -- 7 of 13 -D-3280/2010 Seite 8 dass insbesondere die Schwiegertochter etwa angab, ihre Baracke in E._______ sei bereits zum Zeitpunkt des Spitalaufenthaltes der Beschwerdeführerin zerstört gewesen (vgl. A10 S. 8), während die Beschwerdeführerin und ihr Sohn vorbrachten, bis zur Ausreise in dieser Baracke gelebt zu haben (vgl. A6 S. 4 [Beschwerdeführerin] und A9 S. 11 [Sohn]), dass die Beschwerdeführerin teilweise unbestimmte Angaben machte und angab, sich an Daten nicht zu erinnern (vgl. beispielsweise A1 S. 6 / A6 F24), dass die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen, sie vergesse aufgrund ihrer psychischen Probleme alles und kenne die Daten nicht (vgl. A6 S. 7) und sie sei zwischendurch durcheinander und wisse dann jeweils nicht, was sie sage (vgl. A6 S. 14) nicht zu überzeugen vermögen, dass somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als unglaubhaft zu qualifizieren sind, wenn auch nicht alle Argumente der Vorinstanz vollends zu überzeugen vermögen, dass etwa die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach eine Genehmigung die Voraussetzung für den Verkauf auf dem Markt sei (vgl. A6 S. 6-7), entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht prinzipiell als Widerspruch zu den Ausführungen ihres Sohnes und dessen Frau, wonach eine Gebühr von einigen Mark den Zugang zum Markt erlaubt (vgl. A9 S. 5-6, 8 / A10 S. 5-6), gewertet werden kann, da sich diese beiden Angaben nicht ausschliessen, dass ferner die zutreffend als widersprüchlich qualifizierte Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in Bezug auf den Aufenthalt der Tochter der Beschwerdeführerin sich nicht auf einen wesentlichen Punkt des Vorbringens beziehen, dass diese Vorbehalte jedoch nichts an der Einschätzung, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind, zu ändern vermögen, zumal die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der Replik zur Glaubhaftigkeit Stellung nahm, -- 8 of 13 -D-3280/2010 Seite 9 dass somit das Bundesverwaltungsgericht zur Einsicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären, dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mir den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder eine Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), -- 6 of 13 -D-3280/2010 Seite 7 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Vorbringen als auffallend widersprüchlich erachtet hat, dass sich diese Widersprüche aus den deutlich von ihren Aussagen abweichenden Angaben ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter ergeben, dass das BFM widersprüchliche Angaben insbesondere in Bezug auf die jeweiligen Angaben zu den verschiedenen Aufenthaltsorten vor der Ausreise zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin so beispielsweise geltend machte, ihr Sohn sei im Mai 2007 von Polizisten in E.______ geschlagen worden (vgl. A1 S. 6), während ihr Sohn angab, dieser Vorfall habe sich im 2002 ereignet (vgl. A9 S. 7), dass sie im Weiteren angab, der Angriff auf die Baracke in E._______ habe sich ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise ereignet (vgl. A1 S. 7), danach seien sie über Mostar erneut für fünf Tage nach F._______ gegangen, bis sie aufgrund erneuter Drohungen seitens des G.________. nach E._______ zurückgekehrt seien, von wo aus sie nach 5 Tagen ausgereist seien, dass der Sohn im Widerspruch dazu den Übergriff mit der Baracke im Mai 2009 einordnete, woraufhin sie nach F.________ zurückgekehrt seien und im Juli 2009 erneut nach E._________ zurückgekehrt seien, von wo aus sie dann später ausgereist seien (vgl. A9 S. 4), dass die Schwiegertochter wiederum aussagte, sie hätten sich vor der Ausreise noch ungefähr vier Monate in F._____ aufgehalten (vgl. A10 S. 7), dass ferner die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer letzten Rückkehr nach E.________ vor der Ausreise ausführte, ihr Sohn sei F._______ erneut von G._______ bedroht worden (vgl. A6 S. 3), ihr Sohn hingegen geltend machte, sie seien nach E.________ zurückgekehrt, weil die Beschwerdeführerin ins Spital von H._______ habe transferiert werden müssen (vgl. A9 S. 4), dass zudem weitere - vom BFM nicht erwähnte - Ungereimtheiten festzustellen sind, -- 7 of 13 -D-3280/2010 Seite 8 dass insbesondere die Schwiegertochter etwa angab, ihre Baracke in E._______ sei bereits zum Zeitpunkt des Spitalaufenthaltes der Beschwerdeführerin zerstört gewesen (vgl. A10 S. 8), während die Beschwerdeführerin und ihr Sohn vorbrachten, bis zur Ausreise in dieser Baracke gelebt zu haben (vgl. A6 S. 4 [Beschwerdeführerin] und A9 S. 11 [Sohn]), dass die Beschwerdeführerin teilweise unbestimmte Angaben machte und angab, sich an Daten nicht zu erinnern (vgl. beispielsweise A1 S. 6 / A6 F24), dass die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen, sie vergesse aufgrund ihrer psychischen Probleme alles und kenne die Daten nicht (vgl. A6 S. 7) und sie sei zwischendurch durcheinander und wisse dann jeweils nicht, was sie sage (vgl. A6 S. 14) nicht zu überzeugen vermögen, dass somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als unglaubhaft zu qualifizieren sind, wenn auch nicht alle Argumente der Vorinstanz vollends zu überzeugen vermögen, dass etwa die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach eine Genehmigung die Voraussetzung für den Verkauf auf dem Markt sei (vgl. A6 S. 6-7), entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht prinzipiell als Widerspruch zu den Ausführungen ihres Sohnes und dessen Frau, wonach eine Gebühr von einigen Mark den Zugang zum Markt erlaubt (vgl. A9 S. 5-6, 8 / A10 S. 5-6), gewertet werden kann, da sich diese beiden Angaben nicht ausschliessen, dass ferner die zutreffend als widersprüchlich qualifizierte Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in Bezug auf den Aufenthalt der Tochter der Beschwerdeführerin sich nicht auf einen wesentlichen Punkt des Vorbringens beziehen, dass diese Vorbehalte jedoch nichts an der Einschätzung, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind, zu ändern vermögen, zumal die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der Replik zur Glaubhaftigkeit Stellung nahm, -- 8 of 13 -D-3280/2010 Seite 9 dass somit das Bundesverwaltungsgericht zur Einsicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären, dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mir den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder eine Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von -- 9 of 13 -D-3280/2010 Seite 10 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend hinsichtlich der angeblich ethnisch motivierten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zunächst auf ein in Bosnien und Herzegowina im Mai 2003 erlassenes und in Kraft gesetztes Gesetz hinzuweisen ist, das die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen ethnischer Minderheiten schützt, dass angesichts dessen davon auszugehen ist, dass der Staat im Besonderen auch die Verbesserung der Lage der Roma anstrebt, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen den Wegweisungsvollzug nicht verhindern können, dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Situation von in Bosnien und Herzegowina lebenden Roma nichts zu ändern vermögen, da insbesondere die nach wie vor bestehende Diskriminierung der Roma in Bosnien und Herzegowina nicht eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin als generell unzumutbar erscheinen liesse, dass die Beschwerdeführerin ausserdem medizinische Gründe anführt, welche aus ihrer Sicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen, dass es diesbezüglich festzuhalten gilt, dass bei einer medizinischen Notlage der Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar zu qualifizieren ist, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, dass dabei nur die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr.

24 E. 5a und b), dass die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina zwar nach wie vor gewisse Mängel aufweist und insbesondere auch ernsthafte Leiden nur erschwert behandelt werden können (vgl. dazu das

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D-3280/2010 Seite 11 Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7122/2006 vom 3. Juni 2008 E. 8.3.5 ff.), dass sich im vorliegenden Fall den Aussagen der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, dass sie bereits in Bosnien und Herzegowina regelmässig in ärztlicher Behandlung war, sowie verschiedene Medikamente aus dem Heimatland in die Schweiz mitbrachte (vgl. A6 S. 8-13), dass angesichts dieser Umstände mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat auch weiterhin gewährleistet ist, dass zudem ein vom BFM eingeholter ärztlicher Bericht aus medizinischer Sicht keine Wegweisungshindernisse feststellte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik angab, ihre Tuberkulose-Behandlung sei mittlerweile abgeschlossen, dass in Bezug auf die Finanzierung einer Behandlung allfällig weiterbestehender Beschwerden anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin zwar über wenig Mittel verfügt, die Behandlungen indessen bisher jeweils kostenlos waren oder sie diese selbst zu finanzieren in der Lage war, dass die Beschwerdeführerin letztlich die Möglichkeit hat, allenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass ferner mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein soziales Netz verfügt (Geschwister, Familie der Schwiegertochter), wobei auch mehrere Verwandte im Ausland leben (Tochter, Bruder), durch welche eine zusätzliche Unterstützung – wie vom BFM festgestellt – nicht als ausgeschlossen erscheint, dass die Beschwerdeführerin dazu in ihrer Replik angab, sie verfüge weder über berufliche Qualifikationen, noch seien die Verwandten im Ausland in der Lage, sie auf Dauer zu unterstützen, dass diese Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz getroffene Annahme einer gesicherten Existenz zu widerlegen, -- 11 of 13 -D-3280/2010 Seite 12 dass diese beruflichen und finanziellen Aspekte für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohnehin nicht ausschlaggebend sind, da hierfür einzig das Vorliegen einer konkreten Gefährdung massgebend ist und eine solche im vorliegenden Fall zu verneinen ist, dass die Beschwerdeführerin ferner in ihrer Beschwerde geltend machte, ihre Baracke in E._______ sei zerstört worden, was die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung als unglaubhaft einstufte, dass dieser Einschätzung im Ergebnis zuzustimmen ist, da die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen nicht weiter konkretisierte und es zudem - entgegen den Erkenntnissen des BFM - in ihrem Asylgesuch nicht erwähnte, sondern im Gegenteil wie ihr Sohn ausführte, bis zur Ausreise in dieser Baracke gelebt zu haben (vgl. A6 S. 4), weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher unglaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, die Heimreise zusammen mit ihrem Sohn und dessen Familie, deren Asylgesuch und nachfolgende zwei Wiedererwägungsgesuche ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D2520/2010 vom 21. April 2010, D-5876/2010 vom 16. September 2010 und D-8529/2010 vom 9. Februar 2011), anzutreten, dass somit auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da die -- 12 of 13 -D-3280/2010 Seite 13 Beschwerdeführerin bedürftig ist und ihre Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos erschien, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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