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Entscheid

D-3282/2015

Vollzug der Wegweisung

18. Juni 2015Deutsch16 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. M... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

4.

und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,

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D-3282/2015 Seite 5 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Somaliland) drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), -- 5 of 9 -D-3282/2015 Seite 6 dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er gehöre einem Minderheitenclan an und werde an seinem Herkunftsort diskriminiert, da sein Clan und insbesondere sein Sub-Sub-Clan zur untersten Gesellschaftsschicht gehöre, dass er daher in B._______ keine Arbeit finde, sozial isoliert und von Ausbeutung bedroht sei, dass er vom Einkommen des Grossvaters gelebt habe, dieser nun jedoch aus Altersgründen nicht mehr arbeite, dass er bei einer Rückkehr nach Somaliland niemanden habe, der ihn unterstützen würde, weshalb eine Rückkehr nicht zumutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Somaliland praxisgemäss nicht als generell unzumutbar zu erachten ist, da sich die dortige Sicherheits- und Menschenrechtslage – im Gegensatz zu Zentral- und Südsomalia – als relativ gut und stabil darstellt, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin daher praxisgemäss unter gewissen Bedingungen als zumutbar zu erachten ist, nämlich dann, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen kann (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-4720/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2012, m.w.H.), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als Kleinkind von E._______ nach B._______ umgezogen ist, danach bis zu seiner Ausreise im März 2014 dort gelebt hat und demnach eine enge Verbindung zu dieser Region aufweist, dass mehrere seiner Familienangehörigen (Grosseltern, Geschwister) nach wie vor dort leben und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in B._______ aufgewachsen ist, überdies davon auszugehen ist, er verfüge dort noch über weitere soziale Anknüpfungspunkte (z.B. Freunde, Nachbarn), dass er geltend machte, er sei ein Angehöriger des sozial unterprivilegierten Gaboye-Clans und habe deswegen keine Arbeit gefunden, -- 6 of 9 -D-3282/2015 Seite 7 dass diese Angaben allerdings zu bezweifeln sind, da er gleichzeitig vorbrachte, er habe in B._______ im Quartier F._______ gewohnt (vgl. A10 S. 5), dass es sich indessen beim Quartier F._______ um das Geschäfts-zentrum von B._______ handelt, weshalb der Beschwerdeführer und sein Clan (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde, S. 5) kaum dort gelebt hätten, wenn er tatsächlich ein Gaboye wäre, dass nämlich die Gaboye in B._______ überwiegend im Aussenquartier G._______ leben (vgl. dazu beispielsweise den Bericht des Immigration and Refugee Board [IRB] of Canada vom 4. Dezember 2012: Somalia: The Gabooye [Midgan] people [etc.], Ziff.3), dass der Beschwerdeführer ausserdem aussagte, seine Grossmutter habe mit Bananen gehandelt (vgl. A26 S. 3), dass jedoch Angehörige des Gaboye-Clans traditionell lediglich bestimmte, bei anderen Clan-Angehörigen als minderwertig erachtete Berufe ausüben (vgl. den erwähnten Bericht des IRB Canada, Ziff. 2), und der Handel mit Lebensmittel nicht dazu gehört, dass aus diesen Gründen die geltend gemachte Zugehörigkeit zum Clan der Gaboye nicht glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem widersprach, indem er in der Anhörung erklärte, seine Grossmutter habe ihn und seine Geschwister mit ihrem Einkommen unterstützt, während er in der Beschwerde vorbringt, es sei der Grossvater gewesen, dieser habe als einziger eine Arbeit gehabt, dass die geltend gemachten sozialen und wirtschaftlichen Hindernisse demzufolge nicht glaubhaft sind und vielmehr davon auszugehen ist, der junge und gemäss Akten an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen leidende Beschwerdeführer könne sich bei einer Rückkehr ins Heimatland – allenfalls mit Unterstützung seines sozialen Umfeldes – eine Existenzgrundlage aufbauen, dass er zudem die Möglichkeit hat, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte, -- 7 of 9 -D-3282/2015 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung nach Somaliland demnach insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 3. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3282/2015 Seite 5 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Somaliland) drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), -- 5 of 9 -D-3282/2015 Seite 6 dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er gehöre einem Minderheitenclan an und werde an seinem Herkunftsort diskriminiert, da sein Clan und insbesondere sein Sub-Sub-Clan zur untersten Gesellschaftsschicht gehöre, dass er daher in B._______ keine Arbeit finde, sozial isoliert und von Ausbeutung bedroht sei, dass er vom Einkommen des Grossvaters gelebt habe, dieser nun jedoch aus Altersgründen nicht mehr arbeite, dass er bei einer Rückkehr nach Somaliland niemanden habe, der ihn unterstützen würde, weshalb eine Rückkehr nicht zumutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Somaliland praxisgemäss nicht als generell unzumutbar zu erachten ist, da sich die dortige Sicherheits- und Menschenrechtslage – im Gegensatz zu Zentral- und Südsomalia – als relativ gut und stabil darstellt, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin daher praxisgemäss unter gewissen Bedingungen als zumutbar zu erachten ist, nämlich dann, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen kann (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-4720/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2012, m.w.H.), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als Kleinkind von E._______ nach B._______ umgezogen ist, danach bis zu seiner Ausreise im März 2014 dort gelebt hat und demnach eine enge Verbindung zu dieser Region aufweist, dass mehrere seiner Familienangehörigen (Grosseltern, Geschwister) nach wie vor dort leben und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in B._______ aufgewachsen ist, überdies davon auszugehen ist, er verfüge dort noch über weitere soziale Anknüpfungspunkte (z.B. Freunde, Nachbarn), dass er geltend machte, er sei ein Angehöriger des sozial unterprivilegierten Gaboye-Clans und habe deswegen keine Arbeit gefunden, -- 6 of 9 -D-3282/2015 Seite 7 dass diese Angaben allerdings zu bezweifeln sind, da er gleichzeitig vorbrachte, er habe in B._______ im Quartier F._______ gewohnt (vgl. A10 S. 5), dass es sich indessen beim Quartier F._______ um das Geschäfts-zentrum von B._______ handelt, weshalb der Beschwerdeführer und sein Clan (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde, S. 5) kaum dort gelebt hätten, wenn er tatsächlich ein Gaboye wäre, dass nämlich die Gaboye in B._______ überwiegend im Aussenquartier G._______ leben (vgl. dazu beispielsweise den Bericht des Immigration and Refugee Board [IRB] of Canada vom 4. Dezember 2012: Somalia: The Gabooye [Midgan] people [etc.], Ziff.3), dass der Beschwerdeführer ausserdem aussagte, seine Grossmutter habe mit Bananen gehandelt (vgl. A26 S. 3), dass jedoch Angehörige des Gaboye-Clans traditionell lediglich bestimmte, bei anderen Clan-Angehörigen als minderwertig erachtete Berufe ausüben (vgl. den erwähnten Bericht des IRB Canada, Ziff. 2), und der Handel mit Lebensmittel nicht dazu gehört, dass aus diesen Gründen die geltend gemachte Zugehörigkeit zum Clan der Gaboye nicht glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem widersprach, indem er in der Anhörung erklärte, seine Grossmutter habe ihn und seine Geschwister mit ihrem Einkommen unterstützt, während er in der Beschwerde vorbringt, es sei der Grossvater gewesen, dieser habe als einziger eine Arbeit gehabt, dass die geltend gemachten sozialen und wirtschaftlichen Hindernisse demzufolge nicht glaubhaft sind und vielmehr davon auszugehen ist, der junge und gemäss Akten an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen leidende Beschwerdeführer könne sich bei einer Rückkehr ins Heimatland – allenfalls mit Unterstützung seines sozialen Umfeldes – eine Existenzgrundlage aufbauen, dass er zudem die Möglichkeit hat, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte, -- 7 of 9 -D-3282/2015 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung nach Somaliland demnach insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 3. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3282/2015 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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