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Entscheid

D-3285/2015

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

3. Juni 2015Deutsch18 min

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)... Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

37.

E. 3.5.2 m.w.H.), und diese Praxis selbst für abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber gilt, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7), -- 8 of 13 -D-3285/2015 Seite 9 dass aufgrund der Akten kein eheähnliches Verhältnis vorliegt und die Intensität der Beziehung zu bezweifeln sein dürfte, zumal der Beschwerdeführer im Kanton (…), die Verlobte hingegen im Kanton (…) wohnhaft ist (vgl. Schreiben des SEM vom 5. Mai 2015 an das Zivilstandsamt H._______ [A23] und A19), dass im Weiteren die von den Verlobten beim Zivilstandsamt H._______ eingereichten Unterlagen von diesem erst kürzlich dem Amt für (…), zu einer Vorprüfung unterbreitet wurden, wobei diese Prüfung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung vom 22. Mai 2015), dass sich aus den Akten auch nicht ergibt, dass bereits ein Datum für die Eheschliessung festgelegt worden wäre, dass es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (und des SEM) ist, in einem Asyl- und Wegweisungsverfahren umfassend über einen allenfalls bestehenden – indessen nicht ohne zusätzliche Abklärungen und Beweisvorkehren eruierbaren – Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung vorfrageweise vertiefend zu befinden, da eine solche Abweichung von der Regel nur bei Vorliegen eines "offensichtlichen" Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestattet ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1), dass keineswegs klar zu Tage tritt, dass der Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, dass mithin die Wegweisung mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder mutmasslichen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.) beziehungsweise klar erkennbaren Anspruchs auf eine solche (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 m.w.H.) vom SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis zu Recht angeordnet worden ist, dass infolgedessen der Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens und Anweisung des SEM, die angeordnete Wegweisung aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen, abgewiesen wird, dass dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, nach Ergehen des Urteils und nach Festsetzung des Heiratstermins ein begründetes Gesuch -- 9 of 13 -D-3285/2015 Seite 10 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Migrationsbehörde einzureichen, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen lässt, -- 10 of 13 -D-3285/2015 Seite 11 dass dem Beschwerdeführer durch den Wegweisungsvollzug das Recht auf Heirat (Art. 12 EMRK) nicht verwehrt wird und eine allfällige Heirat auch in Deutschland oder in der Türkei erfolgen könnte, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, aktenkundig gesunden Mann handelt, dass ihm seine Arbeitserfahrung im Service eines Hotels und als Verteiler von Zeitungen und Werbebroschüren (vgl. A21 S. 4 F20) die Existenzsicherung in der Heimat erleichtern werden, dass er ausserdem in der Türkei mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl. A21 S. 3 F13) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass sich der Wegweisungsvollzug demnach auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), -- 11 of 13 -D-3285/2015 Seite 12 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch die angefochtene Verfügung – wie aufgezeigt wurde – im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, dass dieser Mangel zwar mit dem vorliegenden Urteil auf Beschwerdeebene geheilt wurde, aber dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen darf, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG damit gegenstandslos wird, dass einem vertretenen Beschwerdeführer auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, erst im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2), dass der Verfahrensmangel nach dem oben stehend Gesagten als geheilt zu erachten ist, dass dem Beschwerdeführer für die diesbezüglichen Aufwendungen trotz Abweisung der Beschwerde eine vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auszusprechen ist, welche in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 300.─ zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art.

7.

ff. VGKE), dass das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG damit gegenstandslos wird.

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D-3285/2015 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3285/2015 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.─ auszurichten.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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