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Entscheid

D-3298/2018

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

24. Juli 2018Deutsch25 min

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gege... Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

16.

und 17), dass unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG mithin auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19), dass das Bundesgericht für die vorliegend interessierende Frage – Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – festgehalten hat, ein Richter oder eine Richterin gelte nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen habe, -- 8 of 14 -D-3298/2018 Seite 9 dass ein rechtsstaatliches Verfahren nämlich regelmässig voraussetze, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssten, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehöre, dass das mit dem Gesuch befasste Gerichtsmitglied die Aussichten der Hauptsache abzuwägen habe, ergebe sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung und begründe für sich noch keine Voreingenommenheit (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2 - 3.7), dass zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin deshalb weitere Gründe hinzutreten müssten, was namentlich dann der Fall sei, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einem Mass festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheine (vgl. BGE 131 I

113 E. 3.4), dass weitere Gründe im eben erwähnten Sinn vom Beschwerdeführer jedoch weder geltend gemacht werden noch solche ersichtlich sind, weshalb sich das Ausstandsbegehren als unzulässig erweist und auf dieses nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder – wie vorliegend – ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen -- 9 of 14 -D-3298/2018 Seite 10 Prozessentscheid abgeschlossen wurde, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22), dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 30. Dezember 2016 und 9. Januar 2017 um ein Zurückkommen auf das Prozessurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016, um Aufhebung der Verfügung des SEM vom 23. August 2016 und um Gewährung von Asyl ersuchte, dass er dabei im Wesentlichen einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung (eine Seite) sowie ein Zusatzblatt zum Kurzbericht (vier Seiten) vom 27. Juli 2014 einreichte, worin diese ihre Beobachtungen bezüglich der beiden Anhörungen des Beschwerdeführers vom 4. und vom 9. Juli 2014 festhielt (vgl. Verfügung SEM I/ Ziffern 9 und 10), dass er dabei sinngemäss geltend machte, er habe mit den Unterlagen der Hilfswerksvertretung nachträglich weitere neue erhebliche Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erhalten, die den rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen, dass diesbezüglich vorweg festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 im Verfahren D-5928/2016 feststellte, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass fehlende Sprachkenntnisse der Dolmetscherin die Anhörungen in nennenswerter Weise erschwert hätten, womit es die Frage einer allfälligen mangelhaften Übersetzung bereits beurteilt hat, dass im Weiteren die erstmals am 30. Dezember 2016, also nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, mittels des Kurzberichts der Hilfswerksvertretung vom 27. Juli 2014 thematisierten angeblichen Übersetzungsprobleme bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können und müssen, -- 10 of 14 -D-3298/2018 Seite 11 dass es nicht Sinn und Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten vorgebracht werden können (BGE 136 II 177 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2), dass die Kurzberichte darüber hinaus gemessen an den Erkenntnissen im ordentlichen Verfahren, die sich namentlich auf das Beiblatt der Hilfswerksvertretung stützen, nicht erheblich sind, da sie im Kern nichts Neues beinhalten, dass der Beschwerdeführer schliesslich anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2014 nach Rückübersetzung des Protokolls und diversen Korrekturen unterschriftlich dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigte (vgl. BFM-Akten A13 S. 40 unten), wobei er sich behaften lassen muss, dass demnach davon auszugehen ist, dass das Protokoll vollumfänglich den Aussagen des Beschwerdeführers entspricht, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2016 das SEM sinngemäss um Wiedererwägung des Asyl- und Wegweisungsentscheids respektive um wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach China ersuchte, dass er im Wesentlichen vorbrachte, dass er die Schweiz nicht verlassen und nicht nach China zurückkehren könne, da es dort Folter und die Todesstrafe gebe, weil religiöse Aktivisten willkürlicher Behandlung durch die chinesischen Behörden ausgesetzt seien, was gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, dass er diesbezüglich auf die World Reports 2015 (Events of 2014) und 2016 (Events of 2015) von Human Rights Watch, den Report 2015/26 “The State of the World’s Human Right’s“ von Amnesty International sowie den Entscheid CAT/C/46/D/357/2008 des Committee against Torture (CAT) der Vereinten Nationen hinweist (vgl. Verfügung SEM I / Ziff. 5), dass die soeben zitierten Berichte indessen nicht erheblich sind, da sie keinen direkten Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen und insofern nicht geeignet sind, seine als unglaubhaft beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, -- 11 of 14 -D-3298/2018 Seite 12 dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung SEM VI / Ziff. 1 - 8), dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. Februar 2018, mit Arztbericht vom 6. April 2018 und mit Eingabe vom 9. Mai 2018 gesundheitliche Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach China geltend machte und damit sinngemäss um wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach China ersuchte, was als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG zu qualifizieren ist, dass eine Medizinalabklärung des SEM vom 9. Mai 2018 ergeben hat, dass für den längerfristig behandlungsbedürftigen Bluthochdruck des Beschwerdeführers in China dieselben oder ähnliche Blutdruckmittel wie in der Schweiz erhältlich sind, dass in der Beschwerde (vgl. Ziff. 4 S. 18 a.E.) nichts Substanzielles dargetan wird, was diesbezüglich zu einer von jener des SEM abweichenden Einschätzung führen könnte, weshalb auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung SEM VII / Ziffern 1 - 3), dass das SEM das Gesuch um (qualifizierte) Wiedererwägung demnach zu Recht abgelehnt hat, dass auch die Ausführungen des SEM darüber, weshalb es auf das Ausstandsbegehren gegen die Sachbearbeiterin des SEM vom 9. Mai 2018 nicht eintrat (Erfordernis der unverzüglichen Einreichung eines Ausstandsbegehrens nach Kenntnis des Ausstandsgrunds; die Mitwirkung in einem früheren Verfahren derselben Behörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund), im Ergebnis nicht zu beanstanden sind (vgl. Verfügung SEM II/ Ziffern 1 - 3), dass das SEM schliesslich zutreffend festgestellt hat, dass für die Fragen der Ausrichtung von Sozialhilfe und das Verhindern beziehungsweise Rückgängigmachen der Rückplatzierung des Beschwerdeführers in eine Kollektivunterkunft der Kanton respektive das Migrationsamt des Kantons E._______ zuständig ist, weshalb es auf die entsprechenden Anträge folgerichtig nicht eintrat (vgl. Verfügung SEM III/ Ziffern 1 - 2), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig -- 12 of 14 -D-3298/2018 Seite 13 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 26. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1500.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

113 E. 3.4), dass weitere Gründe im eben erwähnten Sinn vom Beschwerdeführer jedoch weder geltend gemacht werden noch solche ersichtlich sind, weshalb sich das Ausstandsbegehren als unzulässig erweist und auf dieses nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder – wie vorliegend – ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen -- 9 of 14 -D-3298/2018 Seite 10 Prozessentscheid abgeschlossen wurde, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22), dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 30. Dezember 2016 und 9. Januar 2017 um ein Zurückkommen auf das Prozessurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016, um Aufhebung der Verfügung des SEM vom 23. August 2016 und um Gewährung von Asyl ersuchte, dass er dabei im Wesentlichen einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung (eine Seite) sowie ein Zusatzblatt zum Kurzbericht (vier Seiten) vom 27. Juli 2014 einreichte, worin diese ihre Beobachtungen bezüglich der beiden Anhörungen des Beschwerdeführers vom 4. und vom 9. Juli 2014 festhielt (vgl. Verfügung SEM I/ Ziffern 9 und 10), dass er dabei sinngemäss geltend machte, er habe mit den Unterlagen der Hilfswerksvertretung nachträglich weitere neue erhebliche Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erhalten, die den rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen, dass diesbezüglich vorweg festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 im Verfahren D-5928/2016 feststellte, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass fehlende Sprachkenntnisse der Dolmetscherin die Anhörungen in nennenswerter Weise erschwert hätten, womit es die Frage einer allfälligen mangelhaften Übersetzung bereits beurteilt hat, dass im Weiteren die erstmals am 30. Dezember 2016, also nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, mittels des Kurzberichts der Hilfswerksvertretung vom 27. Juli 2014 thematisierten angeblichen Übersetzungsprobleme bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können und müssen, -- 10 of 14 -D-3298/2018 Seite 11 dass es nicht Sinn und Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten vorgebracht werden können (BGE 136 II 177 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2), dass die Kurzberichte darüber hinaus gemessen an den Erkenntnissen im ordentlichen Verfahren, die sich namentlich auf das Beiblatt der Hilfswerksvertretung stützen, nicht erheblich sind, da sie im Kern nichts Neues beinhalten, dass der Beschwerdeführer schliesslich anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2014 nach Rückübersetzung des Protokolls und diversen Korrekturen unterschriftlich dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigte (vgl. BFM-Akten A13 S. 40 unten), wobei er sich behaften lassen muss, dass demnach davon auszugehen ist, dass das Protokoll vollumfänglich den Aussagen des Beschwerdeführers entspricht, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2016 das SEM sinngemäss um Wiedererwägung des Asyl- und Wegweisungsentscheids respektive um wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach China ersuchte, dass er im Wesentlichen vorbrachte, dass er die Schweiz nicht verlassen und nicht nach China zurückkehren könne, da es dort Folter und die Todesstrafe gebe, weil religiöse Aktivisten willkürlicher Behandlung durch die chinesischen Behörden ausgesetzt seien, was gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, dass er diesbezüglich auf die World Reports 2015 (Events of 2014) und 2016 (Events of 2015) von Human Rights Watch, den Report 2015/26 “The State of the World’s Human Right’s“ von Amnesty International sowie den Entscheid CAT/C/46/D/357/2008 des Committee against Torture (CAT) der Vereinten Nationen hinweist (vgl. Verfügung SEM I / Ziff. 5), dass die soeben zitierten Berichte indessen nicht erheblich sind, da sie keinen direkten Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen und insofern nicht geeignet sind, seine als unglaubhaft beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, -- 11 of 14 -D-3298/2018 Seite 12 dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung SEM VI / Ziff. 1 - 8), dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. Februar 2018, mit Arztbericht vom 6. April 2018 und mit Eingabe vom 9. Mai 2018 gesundheitliche Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach China geltend machte und damit sinngemäss um wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach China ersuchte, was als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG zu qualifizieren ist, dass eine Medizinalabklärung des SEM vom 9. Mai 2018 ergeben hat, dass für den längerfristig behandlungsbedürftigen Bluthochdruck des Beschwerdeführers in China dieselben oder ähnliche Blutdruckmittel wie in der Schweiz erhältlich sind, dass in der Beschwerde (vgl. Ziff. 4 S. 18 a.E.) nichts Substanzielles dargetan wird, was diesbezüglich zu einer von jener des SEM abweichenden Einschätzung führen könnte, weshalb auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung SEM VII / Ziffern 1 - 3), dass das SEM das Gesuch um (qualifizierte) Wiedererwägung demnach zu Recht abgelehnt hat, dass auch die Ausführungen des SEM darüber, weshalb es auf das Ausstandsbegehren gegen die Sachbearbeiterin des SEM vom 9. Mai 2018 nicht eintrat (Erfordernis der unverzüglichen Einreichung eines Ausstandsbegehrens nach Kenntnis des Ausstandsgrunds; die Mitwirkung in einem früheren Verfahren derselben Behörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund), im Ergebnis nicht zu beanstanden sind (vgl. Verfügung SEM II/ Ziffern 1 - 3), dass das SEM schliesslich zutreffend festgestellt hat, dass für die Fragen der Ausrichtung von Sozialhilfe und das Verhindern beziehungsweise Rückgängigmachen der Rückplatzierung des Beschwerdeführers in eine Kollektivunterkunft der Kanton respektive das Migrationsamt des Kantons E._______ zuständig ist, weshalb es auf die entsprechenden Anträge folgerichtig nicht eintrat (vgl. Verfügung SEM III/ Ziffern 1 - 2), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig -- 12 of 14 -D-3298/2018 Seite 13 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 26. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1500.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3298/2018 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf das Ausstandsbegehren vom 18. Juni 2018 wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:

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