Lexipedia

Entscheid

D-3306/2013

Vollzug der Wegweisung

2. August 2013Deutsch13 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. M... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

281.

E. 3.1 m.w.H), dass deshalb auch offen bleiben kann, ob von einer genügend festen und intakten familiären Beziehung des Beschwerdeführers zu besagter Frau und dem Kind überhaupt ausgegangen werden kann, dass der Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Partnerin mit dem gemeinsamen Kind in der Schweiz nicht die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu führen, ist doch der Beschwerdeführer im Heimatstaat keiner Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AslyG oder Art. 3 EMRK ausgesetzt und ist es ihm und seiner Partnerin, welche als abge-- 7 of 10 -D-3306/2013 Seite 8 wiesene Asylsuchende offensichtlich auch keiner Gefährdungssituation in ihrem Heimatstaat ausgesetzt ist, auch zuzumuten, sich die entsprechenden Identitäts- und Reisepapiere im jeweiligen Heimatstaat zu beschaffen, dass aufgrund dessen auch eine Verletzung von Art. 3 KRK vorliegend nicht zu bejahen ist, dass sich aus den rudimentären Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Partnerin und das gemeinsame Kind im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Anhaltspunkte für die Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit seinem Wegweisungsvollzug ergaben (vgl. D32 S. 3 f.), weshalb eine Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht vorliegt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Algerien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt und den Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, zumal er gemäss eigenen Angaben im vorliegenden Asylverfahren im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (act. D32 S. 5), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich die für die Reise gültigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 8 of 10 -D-3306/2013 Seite 9 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 9 of 10 --

D-3306/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3306/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:

-- 10 of 10 --