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Entscheid

D-331/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

1. Februar 2013Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2013 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

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Erwägungen

31.

– 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die englischsprachige Eingabe verständlich ist und daher ohne Weiteres darüber befunden werden kann, wobei der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde – mit Ausnahme des vorgenannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache – frist- und formgerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.

105.

AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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D-331/2013 Seite 5 dass auf die Beschwerde somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf den sinngemässen Antrag, es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, mithin nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlief und nach Abschluss des ersten nicht ins Heimatland zurückkehrte, dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung aber zusätzlich eine summarische materielle Prüfung der Sachlage voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi-- 5 of 9 -D-331/2013 Seite 6 schenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismassstab genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769), dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im zweiten Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuches nämlich ausschliesslich auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe verwies, dass mithin offensichtlich keine massgeblichen Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene sinngemäss geltend macht, er sei in Nigeria nach wie vor an Leib und Leben gefährdet, dass er diesbezüglich ausführt, E._______, der frühere Gouverneur von D._______, sei nicht mehr im Amt und spurlos verschwunden, dass letzteres Argument indessen nicht geeignet erscheint, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu erwirken, da die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten politischen Morde im Auftrage jenes Gouverneurs mangels jeglicher Substanziierung a priori derart haltlos anmuteten, dass ein gefährdungsbegründender Konnex zwischen ihm und der Person des früheren Gouverneurs von D._______ nicht ersichtlich ist, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, E._______ sei heute spurlos verschwunden, somit nicht geeignet ist, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu erkennen sind, die den Entscheid im vorausgegangenen Asylverfahren als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen, -- 6 of 9 -D-331/2013 Seite 7 dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass nämlich nicht davon auszugehen ist, der junge, soweit aktenkundig gesunde und als früherer Student über eine gute Schulbildung verfügende Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515), -- 7 of 9 -D-331/2013 Seite 8 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-331/2013 Seite 5 dass auf die Beschwerde somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf den sinngemässen Antrag, es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, mithin nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlief und nach Abschluss des ersten nicht ins Heimatland zurückkehrte, dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung aber zusätzlich eine summarische materielle Prüfung der Sachlage voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi-- 5 of 9 -D-331/2013 Seite 6 schenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismassstab genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769), dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im zweiten Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuches nämlich ausschliesslich auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe verwies, dass mithin offensichtlich keine massgeblichen Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene sinngemäss geltend macht, er sei in Nigeria nach wie vor an Leib und Leben gefährdet, dass er diesbezüglich ausführt, E._______, der frühere Gouverneur von D._______, sei nicht mehr im Amt und spurlos verschwunden, dass letzteres Argument indessen nicht geeignet erscheint, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu erwirken, da die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten politischen Morde im Auftrage jenes Gouverneurs mangels jeglicher Substanziierung a priori derart haltlos anmuteten, dass ein gefährdungsbegründender Konnex zwischen ihm und der Person des früheren Gouverneurs von D._______ nicht ersichtlich ist, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, E._______ sei heute spurlos verschwunden, somit nicht geeignet ist, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu erkennen sind, die den Entscheid im vorausgegangenen Asylverfahren als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen, -- 6 of 9 -D-331/2013 Seite 7 dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass nämlich nicht davon auszugehen ist, der junge, soweit aktenkundig gesunde und als früherer Student über eine gute Schulbildung verfügende Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515), -- 7 of 9 -D-331/2013 Seite 8 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-331/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Philipp Reimann Versand:

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