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Entscheid

D-3349/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

20. Juni 2011Deutsch20 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

105.

AsylG i. V. m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.

105 sowie Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu -- 5 of 11 -D-3349/2011 Seite 6 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO Italien für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, dass nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Aufnahmeersuchen des BFM bis zum 9. Mai 2011 keine Stellung genommen haben, die Zuständigkeit an Italien übergegangen ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), -- 6 of 11 -D-3349/2011 Seite 7 dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht werden, welche in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt, dass aufgrund der Abklärungen des BFM nämlich feststeht, und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er sich seit dem Jahr 2005 illegal in Italien aufgehalten hat, dass es demzufolge den zuständigen italienischen Behörden oblag, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, und keine Hinweise vorliegen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass der Beschwerdeführer insbesondere in Italien offenbar bis anhin noch kein Asylgesuch gestellt hatte, Italien jedoch gemäss Dublin-II-VO für die Prüfung des erstmals in der Schweiz gestellten Asylgesuches zuständig ist, dass er selbst vorbringt, er habe fünfeinhalb Jahre in Italien gelebt, habe in D._______ als Verkäufer gearbeitet und für den G._______ in der Saison 2009/2010 Fussball gespielt, wobei er EUR 200.– im Monat verdiente (vgl. Akten BFM A 5/13 S. 9), dass er in D._______ zusammen mit sechs Senegalesen in einer Wohnung zusammenlebte (vgl. Akten BFM A 5/13 S. 8), dass Asylsuchende in Italien zugegebenermassen bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, -- 7 of 11 -D-3349/2011 Seite 8 dass er in der Beschwerdeschrift ausführt er werde von der neapolitanischen Camorra verfolgt und Italien nicht im Stande sei ihm Schutz zu gewähren, dass bezüglich der Unfähigkeit Italiens im Schutz gewähren zu können er hierzu nachträglich noch Beweise einreichen möchte und ihm deshalb eine angemessene Frist zu gewähren sei, dass dazu festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich bereits mehrfach festgestellt hat, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass zudem Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien im Übrigen behördlichen Schutz gegen allfällige Schwierigkeiten mit Drittpersonen beanspruchen kann, weshalb seine Befürchtungen, mit der Camorra Probleme zu bekommen beziehungsweise getötet zu werden, nicht zu einem Verbleib in der Schweiz zu führen vermögen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2536/2011 vom 23. Mai 2011, S. 12), dass es sich deshalb erübrigt dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung allfälliger Beweismittel in diesem Sinne zu erteilen, dass an diesen Einschätzungen auch die übrigen Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, -- 8 of 11 -D-3349/2011 Seite 9 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, -- 9 of 11 -D-3349/2011 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von CHF 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

105 sowie Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu -- 5 of 11 -D-3349/2011 Seite 6 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO Italien für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, dass nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Aufnahmeersuchen des BFM bis zum 9. Mai 2011 keine Stellung genommen haben, die Zuständigkeit an Italien übergegangen ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), -- 6 of 11 -D-3349/2011 Seite 7 dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht werden, welche in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt, dass aufgrund der Abklärungen des BFM nämlich feststeht, und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er sich seit dem Jahr 2005 illegal in Italien aufgehalten hat, dass es demzufolge den zuständigen italienischen Behörden oblag, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, und keine Hinweise vorliegen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass der Beschwerdeführer insbesondere in Italien offenbar bis anhin noch kein Asylgesuch gestellt hatte, Italien jedoch gemäss Dublin-II-VO für die Prüfung des erstmals in der Schweiz gestellten Asylgesuches zuständig ist, dass er selbst vorbringt, er habe fünfeinhalb Jahre in Italien gelebt, habe in D._______ als Verkäufer gearbeitet und für den G._______ in der Saison 2009/2010 Fussball gespielt, wobei er EUR 200.– im Monat verdiente (vgl. Akten BFM A 5/13 S. 9), dass er in D._______ zusammen mit sechs Senegalesen in einer Wohnung zusammenlebte (vgl. Akten BFM A 5/13 S. 8), dass Asylsuchende in Italien zugegebenermassen bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, -- 7 of 11 -D-3349/2011 Seite 8 dass er in der Beschwerdeschrift ausführt er werde von der neapolitanischen Camorra verfolgt und Italien nicht im Stande sei ihm Schutz zu gewähren, dass bezüglich der Unfähigkeit Italiens im Schutz gewähren zu können er hierzu nachträglich noch Beweise einreichen möchte und ihm deshalb eine angemessene Frist zu gewähren sei, dass dazu festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich bereits mehrfach festgestellt hat, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass zudem Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien im Übrigen behördlichen Schutz gegen allfällige Schwierigkeiten mit Drittpersonen beanspruchen kann, weshalb seine Befürchtungen, mit der Camorra Probleme zu bekommen beziehungsweise getötet zu werden, nicht zu einem Verbleib in der Schweiz zu führen vermögen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2536/2011 vom 23. Mai 2011, S. 12), dass es sich deshalb erübrigt dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung allfälliger Beweismittel in diesem Sinne zu erteilen, dass an diesen Einschätzungen auch die übrigen Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, -- 8 of 11 -D-3349/2011 Seite 9 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, -- 9 of 11 -D-3349/2011 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von CHF 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3349/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von CHF 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand:

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