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Entscheid

D-3369/2026

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

26. Mai 2026Deutsch13 min

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Asyl und... Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe mit seiner Familie, die wohlhabend sei, in B._______ gelebt. Er verfüge über einen universitären Bachelorabschluss in (…) und sei nebenbei in einem (…) tätig gewesen. Er habe die Türkei am 25. März 2025 illegal verlassen, weil er dort aufgrund seiner Ethnie sowie seines Engagements für die kurdische Geschichte und Kultur verfolgt worden sei.

A.b Mit Verfügung vom 30. September 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.

A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8248/2025 vom 12. Dezember 2025 abgewiesen.

B.

B.a Mit Eingabe vom 10. Januar 2026 (bezeichnet als «Neues Asylgesuch») ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. Er begründete dies mit einer Konversion zum Christentum. Er habe schon mehrere Jahre vor der Ausreise aus der Türkei einen inneren Glaubensprozess durchlebt. Am 12. Oktober 2025 habe er hierzulande erstmals die Kirche C._______ besucht und sich am (…). November 2025 taufen lassen. Nachdem er seine Familie über die Konversion informiert habe, sei er von dieser bedroht worden. Er befürchte daher, bei einer Rückkehr von seinen Angehörigen aus religiösen Gründen verfolgt zu werden. Staatlicher Schutz davor würde in der Türkei fehlen. Als Beweismittel lagen bei: persönliche Glaubensreflexionen (undatiert), Glaubenstagebücher von Oktober bis Dezember 2025, Belege betreffend Besuch einer Kathedrale in D._______ am (…) 2024, Taufurkunde sowie Fotos und Flyer zur Taufe vom (…). November 2025, Referenzschreiben der C._______ vom 30. Dezember 2025, WhatsApp-Verläufe mit Bruder und Mutter von November 2025, persönliche Stellungnahme (undatiert).

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D-3369/2026 Seite 3

B.b Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 trat das SEM auf die Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Es führte an, die neu geltend gemachten Sachumstände – Konversion und diesbezügliche Drohungen – hätten sich vor dem Beschwerdeurteil vom 12. Dezember 2025 zugetragen, weshalb diese im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wären. Das SEM sei dafür nicht zuständig.

C.

C.a Mit einem Revisionsgesuch vom 20. Januar 2026 legte der Beschwerdeführer die besagten Dokumente (vgl. oben Bst. B.a 3. Absatz) sowie einen Tempelschein der C._______, Fotos von einem Tempelbesuch vom 17. Januar 2025 und den WhatsApp-Verlauf mit dem Bruder von Dezember 2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Unter Berufung auf die Konversion zum Christentum, eine daraus resultierende familiäre Verfolgung und das Fehlen eines diesbezüglichen staatlichen Schutzes in der Türkei ersuchte er um Revision des Urteils D-8248/2025 vom 12. Dezember 2025 sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme.

C.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2026 wurde das Revisionsgesuch vom Gericht als aussichtslos qualifiziert. Es wurde festgestellt, dass die neuen Sachumstände verspätet vorgebracht sein dürften, und sich aus diesen und den Beweismitteln auch keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse ableiten lassen dürften. Der Vollzug der Wegweisung wurde deshalb nicht ausgesetzt und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 19. Februar 2026 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass sonst auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.

C.c Angesichts nicht erfolgter Bezahlung des Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-483/2026 vom 2. März 2026 auf das Revisionsgesuch nicht ein.

D.

Mit Eingabe vom 24. März 2026 (bezeichnet als «Wiedererwägungsgesuch») gelangte der Beschwerdeführer mit den gleichen Vorbringen (Konversion zum Christentum und daraus resultierende Drohungen) erneut an das SEM und ersuchte um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme.

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D-3369/2026 Seite 4 Er wiederholte, dass er wegen seiner Konversion zum Christentum von seinem familiären und sozialen Umfeld in der Türkei mit dem Tod bedroht worden sei, und betonte, dass er sich mittlerweile nachhaltig in die kirchliche Gemeinschaft integriert habe. Als Beweismittel lagen bei: Bestätigungs- und Referenzschreiben von Drittpersonen von Februar/März 2026, Glaubenstagebücher von Oktober 2025 bis Januar 2025 (recte wohl: Januar 2026), Chatverläufe mit Familienmitgliedern von November 2025 bis März 2026, Testament des Vaters vom (…) 2026, Tempelschein der C._______, Taufurkunde und Flyer zur Taufe vom (…). November 2025, persönliche Glaubensreflexionen (undatiert), Länderinformationen.

E.

Das SEM nahm die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, weil die Beweismittel teilweise erst nach dem Beschwerdeurteil D-8248/2025 vom 12. Dezember 2025 entstanden seien. Es erachtete das Wiedererwägungsgesuch als nicht ausreichend materiell begründet, trat auf dieses mit Verfügung vom 7. Mai 2026 nicht ein und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 30. September 2025 fest. Ferner erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die detaillierte Begründung wird auf die Ausführungen in der Verfügung vom 7. Mai 2026 verwiesen.

F.

Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2026 und um Anweisung an das SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und die geltend gemachten neuen Tatsachen umfassend zu prüfen, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Des Weiteren beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und dem Urteil D-483/2026 vom 2. März 2026 (Original) – Chatverläufe mit -- 4 of 9 -D-3369/2026 Seite 5 Familienmitgliedern von April/Mai 2026, eine Textnachricht des Bruders (Datum nicht ersichtlich), ein Unterstützungsschreiben der C._______ vom 11. Mai 2026, «Betreuungsschein» und kirchlicher Text (undatiert) sowie eine Bestätigung betreffend den Erhalt von Nothilfe vom 11. Mai 2026 bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

G.

Am 13. Mai 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2

Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Nichteintretensverfügung des SEM vom 7. Mai 2026. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf ein Gesuch einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe nicht eingetreten ist.

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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D-3369/2026 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1

Bezüglich der rechtlichen Qualifizierung neu geltend gemachter Sachumstände ist Folgendes festzuhalten: Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt vor, wenn eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht wird, die nach Rechtskraft des ordentlichen Asylentscheids eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.4 ff). Ein Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Konstellation die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage («einfaches Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Tatsachen geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. auch BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Eine erstmals geltend gemachte Tatsache, welche sich vor einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ereignet hat, ist als neu im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und folglich als potenziell revisionsbegründend zu erachten, selbst dann, wenn sie mit Beweismitteln belegt wird, welche erst nach dem Urteil entstanden sind. Solche Sachumstände und Beweismittel sind im Rahmen eines Revisionsgesuchs vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.5 ff.).

4.2 Die vom Beschwerdeführer in seiner als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 24. März 2026 – und schon zuvor mit Eingabe vom 10. Januar 2026 (damals als «Neues Asylgesuch» bezeichnet) beim SEM und mit Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2026 – geltend gemachte Konversion zum Christentum nach einem mehrjährigen inneren Glaubensprozess mit am (…). November 2025 erfolgter Taufe hat sich zeitlich vor dem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8248/2025 vom 12. Dezember 2025 -- 6 of 9 -D-3369/2026 Seite 7 zugetragen, und die auf der Konversion basierenden Drohungen seitens der Angehörigen in der Türkei haben im November 2025 – vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens – eingesetzt. Im ordentlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Konversion und die daraus resultierenden Drohungen aber nicht vorgebracht. Es handelt sich somit um neue vorbestandene Sachumstände. Für deren Beurteilung ist das SEM funktionell nicht zuständig (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer die besagten neuen (vorbestandenen) Tatsachen laufend mit weiteren Beweismitteln zu belegen versucht, die zum Teil erst nachträglich – nach dem Beschwerdeurteil vom 12. Dezember 2025 – entstanden sind, nichts zu ändern (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.5). Insofern ist die vom SEM vertretene Ansicht, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2026 um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handle, weil die damit vorgelegten Beweismittel teils erst nach dem Beschwerdeurteil vom 12. Dezember 2025 entstanden seien, nicht zutreffend. Massgeblich ist schlussendlich aber das Dispositiv der Verfügung vom 7. Mai 2026 und dieses ist im Resultat (Nichteintretensentscheid) korrekt, auch wenn das SEM das Nichteintreten auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2026 eigentlich – in Analogie zur Verfügung vom 15. Januar 2026 betreffend die gleich begründete Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2026 – wiederum mit der fehlenden funktionalen Zuständigkeit hätte begründen müssen. Neue vorbestandene Sachumstände und diesbezügliche Beweismittel sind – wie oben dargelegt (vgl. E. 4.1) – im Rahmen eines Revisionsgesuchs vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 8 ff.; BVGE 2024 VI/2 E. 3.5 ff.). Der Beschwerdeführer hat dies bereits getan (vgl. Revisionsverfahren D-483/2026). Soweit er vorliegend Kritik an den vorangegangenen Verfahren betreffend Nichteintreten auf sein «Mehrfachgesuch» vom 10. Januar 2026 und sein Revisionsgesuch vom 20. Januar 2026 äussert, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Kritik kein Wiedererwägungsgrund ist.

4.2 Die vom Beschwerdeführer in seiner als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 24. März 2026 – und schon zuvor mit Eingabe vom 10. Januar 2026 (damals als «Neues Asylgesuch» bezeichnet) beim SEM und mit Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2026 – geltend gemachte Konversion zum Christentum nach einem mehrjährigen inneren Glaubensprozess mit am (…). November 2025 erfolgter Taufe hat sich zeitlich vor dem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8248/2025 vom 12. Dezember 2025 -- 6 of 9 -D-3369/2026 Seite 7 zugetragen, und die auf der Konversion basierenden Drohungen seitens der Angehörigen in der Türkei haben im November 2025 – vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens – eingesetzt. Im ordentlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Konversion und die daraus resultierenden Drohungen aber nicht vorgebracht. Es handelt sich somit um neue vorbestandene Sachumstände. Für deren Beurteilung ist das SEM funktionell nicht zuständig (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer die besagten neuen (vorbestandenen) Tatsachen laufend mit weiteren Beweismitteln zu belegen versucht, die zum Teil erst nachträglich – nach dem Beschwerdeurteil vom 12. Dezember 2025 – entstanden sind, nichts zu ändern (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.5). Insofern ist die vom SEM vertretene Ansicht, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2026 um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handle, weil die damit vorgelegten Beweismittel teils erst nach dem Beschwerdeurteil vom 12. Dezember 2025 entstanden seien, nicht zutreffend. Massgeblich ist schlussendlich aber das Dispositiv der Verfügung vom 7. Mai 2026 und dieses ist im Resultat (Nichteintretensentscheid) korrekt, auch wenn das SEM das Nichteintreten auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2026 eigentlich – in Analogie zur Verfügung vom 15. Januar 2026 betreffend die gleich begründete Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2026 – wiederum mit der fehlenden funktionalen Zuständigkeit hätte begründen müssen. Neue vorbestandene Sachumstände und diesbezügliche Beweismittel sind – wie oben dargelegt (vgl. E. 4.1) – im Rahmen eines Revisionsgesuchs vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 8 ff.; BVGE 2024 VI/2 E. 3.5 ff.). Der Beschwerdeführer hat dies bereits getan (vgl. Revisionsverfahren D-483/2026). Soweit er vorliegend Kritik an den vorangegangenen Verfahren betreffend Nichteintreten auf sein «Mehrfachgesuch» vom 10. Januar 2026 und sein Revisionsgesuch vom 20. Januar 2026 äussert, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Kritik kein Wiedererwägungsgrund ist.

4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM im Ergebnis zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2026 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Mai 2026 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin. Nachdem das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.

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D-3369/2026 Seite 8

6.

6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3369/2026 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:

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