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Entscheid

D-3374/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

20. Juni 2011Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

1.

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin eventualiter beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz -- 6 of 12 -D-3374/2011 Seite 7 zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bilden, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend machte, sein Alter sei unklar, zumal er es nur von seinem Bruder erfahren habe, indessen stehe aber fest, dass er minderjährig sei, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2011 verwiesen werden kann, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit nach wie vor nicht nachgewiesen ist, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und von seiner Volljährigkeit auszugehen ist (EMARK 2004 Nr. 30 S. 204 ff.), dass im Übrigen selbst eine tatsächliche Minderjährigkeit für sich allein betrachtet nicht zum Selbsteintritt führen dürfte, diese Frage in casu indes offen gelassen werden kann, -- 7 of 12 -D-3374/2011 Seite 8 dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass die spanischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 19. Mai 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers am 2. Juni 2011 zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich in einen Drittstaat (Spanien) ausreisen kann, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendete, er habe Spanien im Jahre 2005 verlassen und sei nach Guinea zurückgereist, wo er bis zur erneuten Ausreise im Februar 2011 geblieben sei, dass er damit sinngemäss anführt, die Zuständigkeit Spaniens für die Wiederaufnahme seiner Person sei erloschen, da er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe (vgl. Art.

4 Abs. 5 letzter Satz bzw. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]), dass bei Wiederaufnahmeverfahren an den Nachweis, dass ein Asylbewerber für mindestens drei Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe, erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K 23 f. zu Art. 16, S. 134 ff.), dass zudem das Erlöschen der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ausschliesslich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden kann (Art. 4 zweiter Satz der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass der Einschätzung des BFM, wonach an der angeblichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea zwischen seinen Aufenthalten in Spanien und der Schweiz erhebliche Zweifel anzubringen sind, zuzustimmen ist, -- 8 of 12 -D-3374/2011 Seite 9 dass zur Begründung dieser Einschätzung auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2011 verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit im Lichte der oben angeführten erhöhten Beweisanforderungen nicht gelingt, seine behauptete Rückreise in die Heimat im Jahre 2005 zu belegen, dass somit Spanien für die Prüfung seines am 25. August 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und DVO Dublin), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe im Wesentlichen geltend machte, es stehe fest, dass er im Jahre 2004 als unbegleiteter Minderjähriger in Spanien ein Asylgesuch gestellt habe, wobei nicht bekannt sei, ob diesem Umstand damals Rechnung getragen worden sei, dass er in seiner Beschwerde ferner vorbrachte, er sei mit Hepatitis B infiziert und bedürfe daher ständiger medizinischer Betreuung, welche aufgrund finanzieller Probleme Spaniens bei einer allfälligen Rückkehr dort nicht gewährleistet sei, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Spanien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Spanien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde, -- 9 of 12 -D-3374/2011 Seite 10 dass eine allfällige Missachtung der angeblichen Minderjährigkeit durch Spanien im Jahre 2004 nicht zu einem Verbleib in der Schweiz führen kann und es dem Beschwerdeführer offensteht, eine allfällige Rechtsverletzung in Spanien einzuklagen, dass die Befürchtung, in Spanien keine genügende medizinische Behandlung gegen die allfällige Hepatitis B-Infizierung zu erhalten, vorliegend in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen nicht relevant ist, zumal die geltend gemachte Infizierung nicht belegt wird und sich daher aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine besondere individuelle Gefährdung ergeben, dass – wie vom BFM zu Recht festgestellt – keine Hinweise bestehen, Spanien stelle Asylsuchenden nicht genügende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, und der Beschwerdeführer es in diesem Zusammenhang unterlässt, dieses Vorbringen zu konkretisieren, dass der generelle Hinweis auf die finanzielle Situation Spaniens nicht geeignet ist, etwas an dieser Einschätzung zu ändern, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass es sich – wie erwähnt - beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt und eine Prüfung von Vollzugshindernissen – soweit notwendig – bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), weshalb in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, -- 10 of 12 -D-3374/2011 Seite 11 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

4 Abs. 5 letzter Satz bzw. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]), dass bei Wiederaufnahmeverfahren an den Nachweis, dass ein Asylbewerber für mindestens drei Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe, erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K 23 f. zu Art. 16, S. 134 ff.), dass zudem das Erlöschen der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ausschliesslich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden kann (Art. 4 zweiter Satz der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass der Einschätzung des BFM, wonach an der angeblichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea zwischen seinen Aufenthalten in Spanien und der Schweiz erhebliche Zweifel anzubringen sind, zuzustimmen ist, -- 8 of 12 -D-3374/2011 Seite 9 dass zur Begründung dieser Einschätzung auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2011 verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit im Lichte der oben angeführten erhöhten Beweisanforderungen nicht gelingt, seine behauptete Rückreise in die Heimat im Jahre 2005 zu belegen, dass somit Spanien für die Prüfung seines am 25. August 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und DVO Dublin), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe im Wesentlichen geltend machte, es stehe fest, dass er im Jahre 2004 als unbegleiteter Minderjähriger in Spanien ein Asylgesuch gestellt habe, wobei nicht bekannt sei, ob diesem Umstand damals Rechnung getragen worden sei, dass er in seiner Beschwerde ferner vorbrachte, er sei mit Hepatitis B infiziert und bedürfe daher ständiger medizinischer Betreuung, welche aufgrund finanzieller Probleme Spaniens bei einer allfälligen Rückkehr dort nicht gewährleistet sei, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Spanien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Spanien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde, -- 9 of 12 -D-3374/2011 Seite 10 dass eine allfällige Missachtung der angeblichen Minderjährigkeit durch Spanien im Jahre 2004 nicht zu einem Verbleib in der Schweiz führen kann und es dem Beschwerdeführer offensteht, eine allfällige Rechtsverletzung in Spanien einzuklagen, dass die Befürchtung, in Spanien keine genügende medizinische Behandlung gegen die allfällige Hepatitis B-Infizierung zu erhalten, vorliegend in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen nicht relevant ist, zumal die geltend gemachte Infizierung nicht belegt wird und sich daher aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine besondere individuelle Gefährdung ergeben, dass – wie vom BFM zu Recht festgestellt – keine Hinweise bestehen, Spanien stelle Asylsuchenden nicht genügende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, und der Beschwerdeführer es in diesem Zusammenhang unterlässt, dieses Vorbringen zu konkretisieren, dass der generelle Hinweis auf die finanzielle Situation Spaniens nicht geeignet ist, etwas an dieser Einschätzung zu ändern, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass es sich – wie erwähnt - beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt und eine Prüfung von Vollzugshindernissen – soweit notwendig – bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), weshalb in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, -- 10 of 12 -D-3374/2011 Seite 11 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3374/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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