D-3418/2026
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
16. Juni 2026Deutsch18 min
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Ve... Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung IV D-3418/2026 U r t e i l v o m 1 6. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Lucia Aguilar, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2026 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Dezember 2025 fand die Erstbefragung UMA und am 21. April 2026 die Befragung zu den Asylgründen statt. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Vater habe sich der ABO-Shane (Teil der Oromo Liberation Army [OLA]) angeschlossen. Die heimatlichen Behörden hätten ihn als Erstgeborenen wiederholt nach dem Verbleib seines Vaters befragt, ihn dabei auf dem Schulweg behelligt, geschlagen und einmal auf den Polizeiposten gebracht sowie mit Zwangsrekrutierung gedroht. Um den Jahreswechsel (…) hätten regierungstreue Sicherheitskräfte nachts das Elternhaus gestürmt, ihn und seine Geschwister bedroht und seine Mutter vergewaltigt. Daraufhin sei die Mutter mit den Geschwistern nach Somalia ausgereist und habe ihn bei einem entfernten Verwandten in B._______ zurückgelassen, damit er die Schule beenden könne. Nachdem die Behörden auch dort nach ihm gesucht hätten, sei er rund ein Jahr später mit diesem Verwandten ausgereist, den er im Sudan auf der Flucht vor den dortigen Behörden verloren habe.
C.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die vorläufige Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2026 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Mai 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’000.– zu bezahlen.
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F.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung dieser Zwischenverfügung, eventualiter um Erstreckung der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung offensichtlich unbegründet (E. 5) und hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs offensichtlich begründet (E. 7.3), weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Hausdurchsuchung und zu den Übergriffen der Sicherheitskräfte seien stereotyp, wenig substanziiert und liessen die zu erwartende Dichte an Realkennzeichen vermissen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten und ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei es ihr aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner persönlichen Verhältnisse, familiären Situation und Lebensumstände zu äussern; da der Beschwerdeführer durch sein Aussageverhalten eine vernünftige Prüfung verhindert habe, sei von der Zumutbarkeit des Vollzugs auszugehen.
3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Hausdurchsuchung und zu den Übergriffen der Sicherheitskräfte seien stereotyp, wenig substanziiert und liessen die zu erwartende Dichte an Realkennzeichen vermissen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten und ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei es ihr aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner persönlichen Verhältnisse, familiären Situation und Lebensumstände zu äussern; da der Beschwerdeführer durch sein Aussageverhalten eine vernünftige Prüfung verhindert habe, sei von der Zumutbarkeit des Vollzugs auszugehen.
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3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, seine Schilderungen seien entgegen der Vorinstanz detailliert und von Realkennzeichen geprägt; die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen gestellt, seine individuellen Umstände (Alter, fehlender Schulabschluss, soziokultureller Hintergrund, erlittene Traumatisierung) sowie seinen psychischen Gesundheitszustand ausser Acht gelassen und mit lediglich drei Fragen zur Hausdurchsuchung den Sachverhalt selbst ungenügend abgeklärt. Die Vorinstanz habe darüber hinaus die ABO-Shane zu Unrecht der Oromo Liberation Front (OLF) statt der OLA zugeordnet. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar; er verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz, keine Berufserfahrung und keinen Zugang zu den Ländereien, und seine psychische Situation (Anpassungsstörung, Suizidalität) stehe einer Rückkehr entgegen. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht unter Berufung auf eine Mitwirkungspflichtverletzung von der Untersuchungspflicht entbunden, weshalb die Sache eventualiter zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei.
3.3 In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 27. Mai 2026 betreffend die Zwischenverfügung vom 18. Mai 2026 macht der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, die Begehren seien nicht aussichtslos und bringt unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-955/2026 vom 9. April 2026 vor, die Vorinstanz trage die Beweislast für eine Mitwirkungspflichtverletzung, eine bewusste Verschleierung seiner Identität oder Herkunft sei nicht erkennbar, und die Vorinstanz habe gestützt auf einen blossen Verweis auf eine grobe Mitwirkungspflicht ohne ausreichende Elemente den Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht (Art. 29 VwVG) verletzt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den -- 4 of 12 -D-3418/2026 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann eine Beschwerde mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BVGE 2007/41 E. 2; Urteil des BVGer D-955/2026 vom 9. April 2026 E. 6.2). Wie nachstehend aufgezeigt, erfüllen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit – die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht, weshalb die von der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene eingehend erörterte Frage der Glaubhaftigkeit (einschliesslich der Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustands und der Zuordnung der ABO-Shane zur OLA oder OLF) offenbleiben kann. Aus demselben Grund sind auch die gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Asylpunkt gerichteten Rügen (Anzahl der gestellten Fragen, Anforderungen an die Aussagequalität) nicht weiter zu prüfen, da ihnen für den Ausgang des Asyl- und Flüchtlingspunkts keine entscheiderhebliche Bedeutung zukommt. 5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung wegen der geltend gemachten Zugehörigkeit seines Vaters zur ABO-Shane (OLA) geltend. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich nur beachtlich, wenn die betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss; verlangt werden konkrete Indizien, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (BVGE 2007/19 E. 3.3; Urteil des BVGer E-3475/2021 vom 23. August 2021 E. 6.2).
5.2.2 Die geschilderten Behelligungen auf dem Schulweg sowie die einmalige Mitnahme auf den Polizeiposten erreichen die für eine asylrelevante Verfolgung erforderliche Intensität nicht und stehen überdies in keinem hinreichend engen zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise vom (…). Die geltend gemachte nächtliche Hausdurchsuchung richtete sich nach den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers gegen seine Mutter; in Bezug auf den Beschwerdeführer ist demgegenüber weder eine an einem Merkmal nach Art. 3 AsylG anknüpfende noch eine im Zeitpunkt der Ausreise hinreichend aktuelle, gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung dargetan. Der Beschwerdeführer vermag keinen konkreten, unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall zu benennen; die Ausreiseentscheidung des -- 5 of 12 -D-3418/2026 Seite 6 begleitenden Verwandten stützte sich auf vom Hörensagen abgeleitete Informationen Dritter. Berichte über das Schicksal anderer Personen sind nicht geeignet, eine den Beschwerdeführer persönlich treffende Verfolgung darzutun. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Vorverfolgung zu Unrecht als nachgeschoben gewürdigt, ist dies nach dem Gesagten nicht entscheiderheblich, da diesen Vorbringen – ungeachtet des Zeitpunkts ihrer Geltendmachung – die Asylrelevanz abgeht.
5.2.3 Eine künftig drohende Reflexverfolgung erscheint umso weniger beachtlich wahrscheinlich, als sich die Lage in Äthiopien seit dem politischen Umbruch des Jahres 2018 wesentlich verändert hat und nach konstanter Praxis nicht generell von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung von Angehörigen mutmasslicher OLA-Mitglieder auszugehen ist (Urteile des BVGer E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 9 ff. sowie D-5974/2023 vom 14. Mai 2025). Die geltend gemachte eigene politische Betätigung des Beschwerdeführers (Teilnahme an Demonstrationen im Kindesalter) vermag mangels Exponiertheit kein eigenständiges Verfolgungsinteresse zu begründen. Ob die ABO-Shane der OLA oder der OLF zuzuordnen ist, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.
5.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung als solche zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien ist nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Trotz der weiterhin bestehenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet zu bezeichnen wäre; dies gilt nach der Rechtsprechung auch für -- 7 of 12 -D-3418/2026 Seite 8 die Region Oromia (vgl. Urteile des BVGer E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1, E-3897/2019 vom 5. August 2021 E. 10.3.1 sowie D-5974/2023 vom 14. Mai 2025). Die grundsätzliche Zumutbarkeit des Vollzugs in den Heimatstaat entbindet die Vorinstanz indes nicht von der Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug die betroffene Person aufgrund ihrer individuellen Situation konkret gefährdet beziehungsweise in eine existenzielle Notlage zu bringen vermag; in diesem Rahmen sind nach konstanter Praxis namentlich das Vorhandensein begünstigender individueller Faktoren wie genügender finanzieller Mittel, beruflicher Fähigkeiten und eines tragfähigen Beziehungsnetzes zu prüfen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4). Eine zuverlässige Beurteilung dieser individuellen Faktoren setzt voraus, dass die Vorinstanz die persönlichen Lebensumstände der betroffenen Person vollständig erhebt und in ihre Würdigung einbezieht. 7.4
7.4.1 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist praxisgemäss jedoch nur dann als grob zu qualifizieren, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht; der entsprechende Nachweis obliegt der Vorinstanz (Urteil des BVGer E-3271/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d; vgl. Urteil des BVGer D-955/2026 vom 9. April 2026 E. 10.3). Sind die Angaben ausreichend ausführlich und nachvollziehbar, bleibt die Behörde an die Untersuchungsmaxime gebunden, und zwar auch dann, wenn die Vorbringen gewisse Unstimmigkeiten aufweisen.
7.4.2 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar mit der Begründung, sie könne sich aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht in voller Kenntnis seiner persönlichen Verhältnisse, familiären Situation und Lebensumstände zum Vollzug äussern, weshalb keine Vollzugshindernisse vorlägen. Diese Schlussfolgerung wird indes weder durch die Akten gestützt noch ist sie in sich widerspruchsfrei.
7.4.3 Der Beschwerdeführer sagte im erstinstanzlichen Verfahren kooperativ und sachbezogen aus. Er legte seine Identität, Nationalität und Ethnie, seine Herkunft ((…)), seine familiären Verhältnisse sowie das Schicksal seiner Mutter und Geschwister offen und verhinderte über zahlreiche Fragen hinweg keine konkrete Verfahrenshandlung (vgl. SEM-act. 23 sowie 56/12 F12 ff., F27 ff.). Vergleichbar mit der Konstellation im Urteil D955/2026 (E. 10.5 f.) kann daher nicht von einer bewussten und aktiven -- 8 of 12 -D-3418/2026 Seite 9 Verschleierung von Identität und Herkunft ausgegangen werden. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz gewisse Aussagen zu den Asylgründen nicht für glaubhaft hält, begründet für sich allein noch keine grobe Mitwirkungspflichtverletzung und entbindet sie nicht von ihrer Untersuchungspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-955/2026 vom 9. April 2026 E. 10.3 und 10.6).
7.4.4 Die Vorinstanz gerät überdies in einen inneren Widerspruch: Während sie einerseits geltend macht, die persönlichen und familiären Verhältnisse seien nicht feststellbar, stützt sie die Zumutbarkeit andererseits gerade auf zwei aktenkundige familiäre Sachverhaltselemente, die sie zugunsten des Vollzugs würdigt. Die Annahme, dem Beschwerdeführer stehe es frei, erneut verwandtschaftliche Hilfe des ihn begleitenden Verwandten in Anspruch zu nehmen, steht in klarem Widerspruch zu dessen Aussage, er habe diesen Verwandten im Sudan auf der Flucht verloren, unterhalte seither keinen Kontakt mehr und wisse nicht, ob dieser noch lebe (vgl. SEM-act. 56/12 F31). Auch die Annahme, die ererbten Ländereien des Vaters bildeten eine gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, ist ohne weitere Abklärung nicht haltbar, nachdem der Vater als Erbe seit Jahren unauffindbar ist und der einzige in Äthiopien verbliebene Verwandte – der Onkel väterlicherseits – der Familie gerade wegen dieser Ländereien feindlich gesinnt ist (vgl. SEM-act. 56/12 F44), womit die tatsächliche Zugänglichkeit der Felder gerade nicht erstellt ist.
7.4.5 Die von der Vorinstanz herangezogenen Präjudizien (EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; Urteil des BVGer D-6524/2019 E. 8.2; BVGE 2014/12 E. 5.2) betreffen Sachverhalte, in denen die betroffenen Personen ihre Nationalität gezielt verschleierten und ihnen mehrfach Gelegenheit zur Mitwirkung sowie weiterführende Abklärungen (Sprach- und Herkunftsanalysen) eingeräumt worden waren. Sie unterscheiden sich von der vorliegenden Konstellation, in der die äthiopische Staatsangehörigkeit oromischer Ethnie unbestritten ist, wesentlich.
7.4.6 Indem die Vorinstanz ohne hinreichende Elemente auf eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung geschlossen, gestützt darauf von weiteren Abklärungen zum Wegweisungsvollzug abgesehen und die Zumutbarkeit bejaht hat, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Urteil des BVGer D-955/2026 vom 9. April 2026 E. 10.7). Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer als Opfer von Menschenhandel anerkannt wurde, über keinen Schulabschluss und keine Berufserfahrung verfügt, sein Beziehungsnetz im Heimatstaat nach Aktenlage nicht erstellt ist und ihm ausweislich des Austrittsberichts der Universitären Psychiatrischen -- 9 of 12 -D-3418/2026 Seite 10 Kliniken C._______ vom (…) eine (…) (ICD-10: (…)) attestiert wurde. Diese individuellen, abklärungsbedürftigen Faktoren sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Amtes wegen vollständig zu erheben und zu würdigen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Referenzurteil des BVGer D6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4).
7.5 Es ist dem Gericht bei dieser unvollständigen Aktenlage verwehrt, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AIG) abschliessend zu beurteilen. Der formelle Mangel wiegt relativ schwer und kann nicht durch das Gericht geheilt werden (vgl. Urteil des BVGer D-955/2026 vom 9. April 2026 E. 11.2; BVGE 2012/21 E. 5). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden; die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. Mai 2026 sind aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird dabei insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die familiäre Situation und das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatstaat, die Zugänglichkeit allfälliger wirtschaftlicher Ressourcen sowie seinen Gesundheitszustand rechtsgenüglich abzuklären und im neuen Entscheid mit angemessener Begründung zu würdigen haben.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung, während er bezüglich des Wegweisungsvollzugs obsiegt, was praxisgemäss ein hälftiges Obsiegen bedeutet (vgl. Urteile des BVGer D-955/2026 vom 9. April 2026 E. 13.1 sowie E-1082/2021 vom 22. September 2025 E. 11.2).
8.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gesamthaft nicht als aussichtslos zu gelten hatten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Zwischenverfügung vom 18. Mai 2026 ist insoweit in Wiedererwägung zu ziehen; von einer Kostenauflage ist abzusehen. Der erhobene Kostenvorschuss sowie das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Mai 2026 betreffend die Zwischenverfügung vom 18. Mai 2026 werden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
8.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist trotz seines teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, zumal es sich vorliegend
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D-3418/2026 Seite 11 um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. Art. 111ater AsylG; Urteil des BVGer D-955/2026 vom 9. April 2026 E. 13.3). Die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG wurde nicht beantragt. (Dispositiv nächste Seite)
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D-3418/2026 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an das SEM beantragt wird. Im Übrigen (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügte Wegweisung) wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 4. Mai 2026 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
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