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Entscheid

D-3424/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

24. Juni 2011Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

4.1.1

S. 677 f.), dass der minderjährige Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, in der Schweiz lebe ein Cousin namens E.______, dessen Nachnamen er nicht kenne (vgl. A11 S. 3), dass aufgrund dieser rudimentären Angabe nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Verwandte in der Schweiz hat, dass aufgrund der Aktenlage ohnehin weder von einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis noch einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinem angeblich in der Schweiz lebenden Verwandten auszugehen ist, dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass indessen Italien Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht gegen seine Rückführung nach Italien spricht, -- 8 of 11 -D-3424/2011 Seite 9 dass unbegleitete Minderjährige nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Italien beispielsweise einen Anspruch auf Beherbergung durch die Gemeinde haben, weshalb der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer verfüge dort über keine Unterkunft, nicht stichhaltig erscheint, zumal es dem weitgehend selbständigen, bald volljährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich mittels Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner diesbezüglichen Ansprüche zu bemühen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6), dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb die Überstellung nach Italien auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohl nicht zu beanstanden ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen -- 9 of 11 -D-3424/2011 Seite 10 Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3424/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3424/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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