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Entscheid

D-3447/2018

25. Juli 2018Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

AsylG zu qualifizieren sind, dass der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll gegeben habe, A.H. sei Mitglied einer Bande und nicht IS-Mitglied, zu bestätigen ist, indessen dieser Umstand im Ergebnis nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen vermag, dass diesbezüglich ein Missverständnis vorliegen dürfte, was indessen nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren ist und folglich auch keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz darstellt, dass das SEM in den asylbegründenden Vorbringen mehrere Unstimmigkeiten feststellte und in der Folge zur Recht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer an der Wahrheit seiner gemachten Aussagen festhält und ausführt, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seien seine Darlegungen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, dass er bezüglich der divergierenden zahlenmässigen Angaben seiner Geschwister erklärte, bei der BzP habe er die Anzahl Familienmitglieder angegeben, mit denen er in N._______ gelebt habe (Mutter, Schwester und -- 6 of 9 -D-3447/2018 Seite 7 Bruder), währenddessen er im Rahmen der Anhörung präzisierend zu Protokoll gegeben habe, dass er im Ganzen vier Brüder und vier Schwestern habe, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nach den im Heimatland lebenden Familienangehörigen – somit nicht nach jenen, mit denen er in N._______ zusammengelebt habe – gefragt wurde, wobei er seine Mutter sowie seinen Bruder O._______ und seine Schwester P._______ nannte (vgl. A3/10 S. 4), dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung erklärte, er habe vier Brüder und vier Schwestern (vgl. A9/21 S. 4), dass der Beschwerdeführer die Wahrheit und Vollständigkeit der anlässlich der BzP protokollierten Angaben unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich auf seine Aussagen zu behaften lassen hat, womit seine Vorbringen auf Beschwerdeebene als nachgeschoben und unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen zu werten sind (vgl. A3/10 S. 7), dass sodann die Einwände auf Beschwerdeebene bezüglich der behaupteten Morddrohungen nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz zu Recht angebrachten Zweifel an einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung auszuräumen, zumal es als realitätsfremd zu werten ist, dass er trotz erfolgter Morddrohungen und dem Täter bekannten Aufenthaltsort unbehelligt geblieben sein soll, dass der Beschwerdeführer überdies nicht weiter substanziierte, für welche politischen Parteien beziehungsweise Politiker A.H. gearbeitet hat, dass die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 unverändert geblieben ist, weshalb an der Beurteilung weiterhin festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

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D-3447/2018 Seite 8 BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 9. Juli 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3447/2018 Seite 8 BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 9. Juli 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3447/2018 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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