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Entscheid

D-3460/2022

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid

31. August 2022Deutsch8 min

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Erwägungen

2.

Aufl. 2019, N 1 zu Art. 24), dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab angewandt wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 4 zu Art. 24), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Gesuchstellerin keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die der Gesuchstellerin auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 24), dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn die (objektiv betrachtet) handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig blieb, weil sie die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermochte (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 12 zu Art. 24), dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 14 zu Art. 24), dass die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs geltend macht, sie habe ihre Beschwerde am letzten Tag der Frist der Betreuung ihrer Unterkunft (…) übergeben, welche ihr versprochen habe, ihre Beschwerde zusammen mit den restlichen Briefen noch am gleichen Tag auf die Post zu bringen, dass die (…) ihren Brief nicht wie versprochen abgeschickt habe, weil die Adresse (des Bundesverwaltungsgerichts; Anm. BVGer) auf dem Couvert gefehlt habe, dass ihr Brief deshalb einen Tag zu spät verschickt worden sei, wofür sie nichts könne, -- 4 of 6 -D-3460/2022 Seite 5 dass sie der (…) gesagt habe, der Brief müsse zum Bundesverwaltungsgericht, und die (…) die Adresse hätte auf den Brief schreiben sollen, dass die Stellungnahme der (…) diesen Sachverhalt bestätige und zugebe, dass der Fehler bei ihnen gelegen habe, dass vorab festzuhalten ist, dass die eingereichte Stellungnahme der (…) weder datiert noch handschriftlich oder elektronisch unterschrieben worden ist, dass aus der Stellungnahme auch nicht hervorgeht, dass es ein Verschulden der (…) sei, dass der Brief nicht rechtszeitig habe abgeschickt werden können, sondern dass der Briefumschlag nicht adressiert gewesen war, weshalb dieser nicht am 22. Juli 2022 habe verschickt werden können, dass sodann nicht die (…) dafür zuständig ist, die Briefe der Gesuchstellerin zu adressieren, dass die Gesuchstellerin mit Erhalt der Verfügung vom 14. Juli 2022 des SEM eine sowohl auf Deutsch als auch auf Russisch verfasste Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, aus welcher hervorgeht, an welche Adresse, sie eine allfällige Beschwerde zu richten hätte, dass die Gesuchstellerin bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt, den Briefumschlag hätte adressieren sollen, bevor sie diesen der (…) übergab, damit er der Post rechtzeitig hätte übergeben werden können, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen lassen würden, sondern dieses vielmehr auf der Nichtbeachtung der zumutbaren Sorgfalt seitens der Gesuchstellerin beruht, dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeerhebung – unbesehen der innert Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3460/2022 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3460/2022 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:

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