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Entscheid

D-3462/2009

Asyl und Wegweisung

3. Oktober 2011Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

2.

AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300. aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass nämlich das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels bis zum heutigen Zeitpunkt erfolgten Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus der Verfahrensführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D3462/2009 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D3462/2009 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 45 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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