Lexipedia

Entscheid

D-3464/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

9. Juli 2012Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Orientierung durch Abgabe eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sta-- 4 of 10 -D-3464/2012 Seite 5 tuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem erklärte, er sei nie im Besitze von solchen gewesen, dass er weiter ausführte, er könne vor Ort niemanden zwecks Beschaffung solcher Papiere kontaktieren, dass das BFM demgegenüber in überzeugender Weise darlegt, seine angebliche Papierlosigkeit sei nicht glaubhaft, zumal er auch nicht in der Lage gewesen sei, die Reiseumstände adäquat zu substanziieren, dass entsprechend davon auszugehen sei, er habe die Reise mit einem Ausweis, den er den Schweizer Behörden vorenthalte, angetreten, dass die vorinstanzliche Sichtweise überzeugt und die Angaben des Beschwerdeführers betreffend Möglichkeit der Papierbeschaffung in der Tat als wenig kooperativ zu bezeichnen sind, dass er sich in der Beschwerde darauf beschränkt, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu behaupten, und die Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht stellt, dass es der Beschwerdeführer jedoch unterlässt zu spezifizieren, welche Beweismittel er beschaffen will, dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Übrigen nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden und eine entsprechende Fristansetzung im Sinne des Beschwerdeantrags in antizipierter Würdigung unterbleibt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten Aussageverhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, -- 5 of 10 -D-3464/2012 Seite 6 dass vielmehr der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, nach dem Tod seiner Eltern deren Lebensmittelladen in B._______ übernommen zu haben, dass ein Onkel die Beschneidung seiner jüngeren Schwester beabsichtigt und er sich dagegen gewehrt habe, dass er deshalb die Schwester zu einer Verwandten geschickt und von gegen ihn gerichteten Drohungen des Onkels erfahren habe, weshalb er ausgereist sei, dass für die weiteren Einzelheiten seiner Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist, dass das BFM erwog, die geltend gemachten Fluchtgründe wiesen massive Unstimmigkeiten auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Umstände des Ablebens seiner Eltern konkret zu schildern, dass er sich zu verwandtschaftlichen Belangen widersprüchlich und unsubstanziiert geäussert habe, dass er Sachverhalte im Zusammenhang mit der angeblich drohenden Beschneidung der Schwester unstimmig dargelegt habe, dass die vorinstanzlichen Argumente auch diesbezüglich zu überzeugen vermögen und Gegenargumente in der Beschwerde fehlen, dass aufgrund der klaren Sachlage kein Anlass besteht, allfällig auch in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellte, aber nicht näher bezeichnete Beweismittel abzuwarten, zumal der Beschwerdeführer zu deren Beschaffung bereits genügend Zeit gehabt hätte, dass nach dem Gesagten die vorinstanzliche Sichtweise durch die substanzlosen Beschwerdevorbringen nicht entkräftet, sondern auch durch die weitgehend stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen bestätigt wird, -- 6 of 10 -D-3464/2012 Seite 7 dass seine Darlegungen kaum Realkennzeichen aufweisen und jedenfalls nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form zu vermitteln vermögen (vgl. u.a. Akten BFM A 10/11 Antworten 44 ff.), dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), -- 7 of 10 -D-3464/2012 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Guinea (vgl. dazu die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, welcher vor Ort in einem Ladengeschäft arbeitete und über gewisse soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, schliessen lassen, dass das BFM in diesem Zusammenhang ferner zurecht erwog, die Angaben zum fehlenden familiären Netz seien in Würdigung des Aussageverhaltens nicht glaubhaft, -- 8 of 10 -D-3464/2012 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung mithin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 9 of 10 --

D-3464/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3464/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

-- 10 of 10 --