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Entscheid

D-3496/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

11. Juli 2012Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_reg');

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Erwägungen

33.

VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG), das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, -- 5 of 10 -D-3496/2012 Seite 6 dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Frage zu klären ist, ob das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug zu Recht verfügte oder nicht, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und gemäss den Akten weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. hierzu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ders./Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass er auch keinen entsprechenden Anspruch geltend macht und zudem nicht zu jenen Personengruppen gehört, welche von Gesetzes wegen keiner Anwesenheitsbewilligung bedürfen, dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer vom 7. Oktober 2008 in Italien um Asyl nachsuchte, dass bei dieser Sachlage gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 17. November 2010 Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist, dass die italienischen Behörden bis zum 15. Juni 2012 zum erneuten Rückübernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst.c Dublin-II-VO i.V.m. Art. 64a Abs. 1 AuG), weshalb die Zuständigkeit Italiens nach wie vor gegeben ist, dass weder der illegale Aufenthalt noch die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich bestritten werden, dass die Prüfung eines Asylantrags im Sinne von Art. 2 Bst. e Dublin-II-VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, Entscheidung und Urteile in Bezug auf einen Asylantrag gemäss dem einzelstaatlichen Recht, mithin auch den Wegweisungsvollzug umfasst (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO e contrario), -- 6 of 10 -D-3496/2012 Seite 7 dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass – wie nachfolgend aufzuzeigen – keine Hinweise ersichtlich sind, Italien würde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen oder das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahren zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09] vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend machte, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK, nämlich bei konkret drohender Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung, -- 7 of 10 -D-3496/2012 Seite 8 dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,

342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass es Italien ferner frei steht, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu inhaftieren oder mit einer Einreisesperre zu belegen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen italienischen Stelle Beschwerde einzureichen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass sich der Vollzug demnach als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder prekärer Lebensumstände konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass Italien die europäische Aufnahmerichtlinie, laut welcher bei Asylsuchenden auch besondere Bedürfnisse mit einer entsprechenden medizinischen Versorgung abzudecken sind, ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission, vollständig umgesetzt hat, dass der Beschwerdeführer somit in Italien sein […] behandeln lassen kann und seine medizinische Versorgung in Italien gewährleistet ist, dass er allfällige Schwierigkeiten bei der medizinischen Versorgung bei den italienischen Behörden geltend zu machen hat, dass dem Beschwerdeführer daher zuzumuten ist, sich gegebenenfalls an die zuständigen Behörden in Italien zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen, -- 8 of 10 -D-3496/2012 Seite 9 dass es dem BFM überlassen ist, den medizinischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers in der zeitlichen Planung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen, eine dahingehende Verpflichtung aber keinesfalls auszumachen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs mithin zu bejahen sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs mit Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass bei diesem Verfahrensausgang dessen Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass es Italien ferner frei steht, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu inhaftieren oder mit einer Einreisesperre zu belegen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen italienischen Stelle Beschwerde einzureichen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass sich der Vollzug demnach als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder prekärer Lebensumstände konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass Italien die europäische Aufnahmerichtlinie, laut welcher bei Asylsuchenden auch besondere Bedürfnisse mit einer entsprechenden medizinischen Versorgung abzudecken sind, ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission, vollständig umgesetzt hat, dass der Beschwerdeführer somit in Italien sein […] behandeln lassen kann und seine medizinische Versorgung in Italien gewährleistet ist, dass er allfällige Schwierigkeiten bei der medizinischen Versorgung bei den italienischen Behörden geltend zu machen hat, dass dem Beschwerdeführer daher zuzumuten ist, sich gegebenenfalls an die zuständigen Behörden in Italien zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen, -- 8 of 10 -D-3496/2012 Seite 9 dass es dem BFM überlassen ist, den medizinischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers in der zeitlichen Planung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen, eine dahingehende Verpflichtung aber keinesfalls auszumachen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs mithin zu bejahen sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs mit Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass bei diesem Verfahrensausgang dessen Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3496/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:

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