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Entscheid

D-351/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

29. Januar 2013Deutsch8 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

281.

E. 3.1 S. 285; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass er gemäss einem Eurodac-Treffer am 16. Oktober 2009 in Deutschland um Asyl nachsuchte, dass im Weiteren die deutschen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, -- 4 of 7 -D-351/2013 Seite 5 dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend macht, er wolle nicht nach Deutschland, sondern nach England ausgeschafft werden, dass sein in Deutschland gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden sei und er dort keine Adresse habe, dass weder die im C._______ geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern können, dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, Deutschland würde sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, weshalb von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer den deutschen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass Deutschland im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden -- 5 of 7 -D-351/2013 Seite 6 ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass angesichts dessen der Einwand des Beschwerdeführers, er verfüge in Deutschland über keine Adresse, als unbegründet zu erachten ist, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Deutschland wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Rückführung nach Deutschland ansteht, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-351/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-351/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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