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Entscheid

D-3535/2017

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

11. Juli 2017Deutsch20 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

114.

f.), dass der Beschwerdeführer sich in der BzP als gesund bezeichnete (vgl. act. B17, S. 8) und auch in der Beschwerde keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbringt, dass der Beschwerdeführer somit als junger, alleinstehender und gesunder Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer, der in Italien bei einem Freund gewohnt habe, sich betreffend Unterbringung an die zuständigen Behörden und die vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden kann, dass er zudem die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen italienischen Justizbehörden zu wenden, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-berufen kann, da für eine Anwendung von Art. 8 EMRK eine tatsächlich gelebte Beziehung bestehen müsste, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowie die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann, -- 12 of 15 -D-3535/2017 Seite 13 dass schliesslich der Vollständigkeit halber in Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass es dem Beschwerdeführer und C._______ obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung des Beschwerdeführers aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, -- 13 of 15 -D-3535/2017 Seite 14 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3535/2017 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:

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