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Entscheid

D-3550/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

12. Dezember 2011Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 30. April 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

3.

und 13 EMRK aber auch nach Art. 33 FK, könne im Falle von Griechenland die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des DublinVertragsstaates, welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur DublinIIVerordnung vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht aber gleichzeitig festhielt, dass auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist, dass den besonderen Umständen des Einzelfalles weiterhin Rechnung zu tragen ist, womit im Einzelfall – wenn günstige Voraussetzungen vorliegen – an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann (vgl. a.a.O. E. 4.13, mit weiterem Hinweis), dass demnach gemäss Urteil D2076/2010 der Wegweisungsvollzug nach Griechenland in besonderen Fällen ausnahmsweise zulässig ist, etwa wenn der Beschwerdeführer über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügt und dort bei seiner Ankunft nicht damit rechnen muss, in Haft genommen oder sogleich in den Heimatstaat ausgeschafft zu werden (vgl. a.a.O. E. 4.13), dass das Bundesverwaltungsgericht der Meinung ist, dass es sich vorliegend um einen solchen Ausnahmefall handelt (vgl. den ähnlich gelagerten Fall im zur Publikation vorgesehenen Urteil E5604/2011 vom 17. Oktober 2011), dass sich der junge, ungebundene und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer nämlich eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz drei Jahre lang als Asylsuchender in Griechenland (mehrheitlich in Athen) aufgehalten hat (von Anfang 2007 bis Februar 2010; vgl. A1/12, S. 3 und 7 f.), -- 10 of 14 -D3550/2010 Seite 11 dass er von den griechischen Behörden eine rosa Karte, d.h. eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, mit der gemäss seinen Aussagen automatisch auch eine Arbeitsbewilligung verbunden gewesen sei, die alle sechs Monate habe verlängert werden müssen und die noch bis Juli 2010 gültig sei (A1/12, S. 8), dass er in Athen gewohnt und legal als Schneider gearbeitet habe (A1/12, S. 8), dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 9. März 2010 erklärt hatte, er habe in Griechenland eine Aufenthaltsbewilligung und Arbeit gehabt, dass es dem Beschwerdeführer somit gelungen war, sich in Griechenland (als Asylsuchender) registrieren und die Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängern zu lassen, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne nach seiner Rückkehr nach Griechenland sein hängiges Asylbegehren wieder aufnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar angab, in Griechenland manchmal kein Essen bekommen und gehungert zu haben, dies aber aus dem Grund, dass er sein verdientes Geld habe sparen wollen, um weiterreisen zu können (vgl. A1/12, S. 9), dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. März 2011 unter anderem erklärte, er habe in Griechenland keine Festanstellung gehabt, sondern Gelegenheitsarbeiten ausgeführt, mit denen er ein bisschen was für seinen Lebensunterhalt habe verdienen können; habe er manchmal kein Geld gehabt, so habe er sich das Essen erbetteln müssen, gelegentlich habe er auch Tage ohne Nahrung verbracht, dass es dem Beschwerdeführer auch mit diesem Einwand nicht gelingt, das Bundesverwaltungsgericht von einer anderen Beurteilung zu überzeugen, da er anlässlich seiner Anhörung und des rechtlichen Gehörs vom 9. März 2010 noch erklärt hatte, in Griechenland gearbeitet und Geld verdient zu haben, um damit weiterreisen können, dass er also auch in Griechenland genug verdiente, um seine existenziellen Bedürfnisse zu sichern und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, -- 11 of 14 -D3550/2010 Seite 12 dass bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten, dass in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls – ohne die schweren Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen – der Schluss gezogen werden kann, der Beschwerdeführer könne in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen, dass darüber hinaus der Beschwerdeführer als Asylsuchender zwar nicht über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügt und daher mit einer Rückführung in seinen Heimatstaat rechnen muss, dass jedoch zu beachten ist, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs in der Schweiz keine individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat geltend machte, sondern auf sein langes Fernbleiben von der Heimat und die damit verbundenen Probleme wie fehlender Wohnmöglichkeit und schwieriger Reintegration verwies, dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm in seinem Heimatstaat das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, weshalb eine allfällige Rückführung dorthin weder einen Verstoss gegen Art. 3 EMPK noch gegen das in Art. 33 FK statuierte NonRefoulementVerbot darstellen würde, dass aufgrund der Akten auch keine anderen humanitären Aspekte auszumachen sind, die in casu für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung sprechen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, zumal diese einzig Ausführungen zur allgemeinen Situation in Griechenland und zur Diskussion des RefoulementVerbotes im Rahmen des DublinVerfahrens enthält, nicht aber zu den konkreten, den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Umständen Stellung nimmt, -- 12 of 14 -D3550/2010 Seite 13 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass mithin eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E.10.2), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen wurden, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass mithin eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E.10.2), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen wurden, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D3550/2010 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:

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