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Entscheid

D-3557/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

11. Juli 2012Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

85.

und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst, dass auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht gegen seine Rückführung nach Italien spricht, dass unbegleitete Minderjährige nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Italien beispielsweise einen Anspruch auf Beherbergung durch die Gemeinde haben, weshalb der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer verfüge dort über keine Unterkunft, nicht stichhaltig erscheint, zumal es dem weitgehend selbständigen, bald volljährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich mittels Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner diesbezüglichen Ansprüche zu bemühen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6), -- 9 of 11 -D-3557/2012 Seite 10 dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb die Überstellung nach Italien auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohl nicht zu beanstanden ist, dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO anzuwenden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

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D-3557/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3557/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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