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Entscheid

D-3564/2015

Asyl und Wegweisung

2. September 2015Deutsch18 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Mai ... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

AsylG),

-- 5 of 10 --

D-3564/2015 Seite 6 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Durchsicht der Akten als zutreffend und hinreichend begründet erweisen, dass der Beschwerdeführer diesen mit seiner Beschwerde nichts Substantiiertes entgegenzusetzen vermag, dass die auf Beschwerdeebene vorgetragene Behauptung, ein Rohingya aus Myanmar zu sein, offensichtlich haltlos ist, zumal er dies während des Verfahrens vor der Vorinstanz ausdrücklich negierte und auf die Frage, weshalb er ein "Rohingya Refugee Family Book" vorweise, obwohl er kein Rohingya sei, lediglich antwortete, dass seine Familie dies im Flüchtligslager Balu Khali erhalten habe (Akte der Vorinstanz, A18/19 F/A 51 ff.), dass er mit den Vorbringen in seiner Beschwerde auch nicht zu erklären vermag, weshalb er bereits in Myanmar mit seiner Familie Bengalisch gesprochen habe (A18/19 F/A 58), dass ihm ein eigenständiges Erinnerungsvermögen zugesprochen werden darf und er die Erlebnisse in Myanmar sowie die Flucht nach Bangladesch auch gemessen an der Perspektive eines Siebenjährigen nicht hinreichend substantiiert zu erzählen vermochte (A18/19 F/A 65 ff.), dass er auf Nachfrage nicht wusste, wie "Arakan" heute heisst (A18/19 F/A36), dass er den Ort, an welchem er aufgewachsen sei, nicht kenne und nur wisse, dass dieser sich auf der anderen Seite des Flusses Naaf befinde (A18/19 F/A31 ff.), dass von ihm zudem zu erwarten gewesen wäre, dass er sich noch an den Namen desjenigen Ortes, an dem er seine ersten, ungefähr sieben Lebensjahre verbracht habe, erinnern könne, und der Name in der Familie genannt worden sei, zumal er während der Anhörung selbst geltend machte, dass sein Vater dorthin zurückgekehrt sei, um das Haus und Land der Familie zu verkaufen (A18/19 F/A 65), -- 6 of 10 -D-3564/2015 Seite 7 dass seine Einwände offensichtlich nicht geeignet sind, die Zweifel an der behaupteten Herkunft aus Myanmar zu beseitigen, dass das eingereichte "Rohingya Refugee Family Book" an diesem Ergebnis nichts ändert, da derartige Dokumente erworben werden können und er seine Identität nicht überzeugend darzulegen vermochte, dass auch der angeblichen, bloss in Kopie eingereichten Bestätigung des Nayapara Refugee Camps jeglicher Beweiswert abzusprechen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylvorbringen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Prüfung der Vollzugshindernisse, welche grundsätzlich von Amtes wegen durchgeführt wird, ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und der Substantiierungslast (Art. 7 AsylG) findet, dass beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass es nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder Vollzugshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu -- 7 of 10 -D-3564/2015 Seite 8 forschen, wenn Asylsuchende ihre Herkunft verschleiern und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen (BVGE 2014/12 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer die Folgen der Verheimlichung seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, dem Vollzug einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch oder einen anderen Staat) keine Hindernisse entgegenstünden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; siehe ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, da in Anbetracht der ungeklärten Identität und Staatszugehörigkeit keine Anhaltspunkte vorliegen, die dagegen sprechen, -- 8 of 10 -D-3564/2015 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; siehe auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–

D-3564/2015 Seite 6 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Durchsicht der Akten als zutreffend und hinreichend begründet erweisen, dass der Beschwerdeführer diesen mit seiner Beschwerde nichts Substantiiertes entgegenzusetzen vermag, dass die auf Beschwerdeebene vorgetragene Behauptung, ein Rohingya aus Myanmar zu sein, offensichtlich haltlos ist, zumal er dies während des Verfahrens vor der Vorinstanz ausdrücklich negierte und auf die Frage, weshalb er ein "Rohingya Refugee Family Book" vorweise, obwohl er kein Rohingya sei, lediglich antwortete, dass seine Familie dies im Flüchtligslager Balu Khali erhalten habe (Akte der Vorinstanz, A18/19 F/A 51 ff.), dass er mit den Vorbringen in seiner Beschwerde auch nicht zu erklären vermag, weshalb er bereits in Myanmar mit seiner Familie Bengalisch gesprochen habe (A18/19 F/A 58), dass ihm ein eigenständiges Erinnerungsvermögen zugesprochen werden darf und er die Erlebnisse in Myanmar sowie die Flucht nach Bangladesch auch gemessen an der Perspektive eines Siebenjährigen nicht hinreichend substantiiert zu erzählen vermochte (A18/19 F/A 65 ff.), dass er auf Nachfrage nicht wusste, wie "Arakan" heute heisst (A18/19 F/A36), dass er den Ort, an welchem er aufgewachsen sei, nicht kenne und nur wisse, dass dieser sich auf der anderen Seite des Flusses Naaf befinde (A18/19 F/A31 ff.), dass von ihm zudem zu erwarten gewesen wäre, dass er sich noch an den Namen desjenigen Ortes, an dem er seine ersten, ungefähr sieben Lebensjahre verbracht habe, erinnern könne, und der Name in der Familie genannt worden sei, zumal er während der Anhörung selbst geltend machte, dass sein Vater dorthin zurückgekehrt sei, um das Haus und Land der Familie zu verkaufen (A18/19 F/A 65), -- 6 of 10 -D-3564/2015 Seite 7 dass seine Einwände offensichtlich nicht geeignet sind, die Zweifel an der behaupteten Herkunft aus Myanmar zu beseitigen, dass das eingereichte "Rohingya Refugee Family Book" an diesem Ergebnis nichts ändert, da derartige Dokumente erworben werden können und er seine Identität nicht überzeugend darzulegen vermochte, dass auch der angeblichen, bloss in Kopie eingereichten Bestätigung des Nayapara Refugee Camps jeglicher Beweiswert abzusprechen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylvorbringen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Prüfung der Vollzugshindernisse, welche grundsätzlich von Amtes wegen durchgeführt wird, ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und der Substantiierungslast (Art. 7 AsylG) findet, dass beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass es nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder Vollzugshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu -- 7 of 10 -D-3564/2015 Seite 8 forschen, wenn Asylsuchende ihre Herkunft verschleiern und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen (BVGE 2014/12 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer die Folgen der Verheimlichung seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, dem Vollzug einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch oder einen anderen Staat) keine Hindernisse entgegenstünden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; siehe ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, da in Anbetracht der ungeklärten Identität und Staatszugehörigkeit keine Anhaltspunkte vorliegen, die dagegen sprechen, -- 8 of 10 -D-3564/2015 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; siehe auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3564/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Sandra Bienek Versand:

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