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Entscheid

D-36/2015

Asyl (ohne Wegweisung)

15. Mai 2015Deutsch19 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Deze... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

4.1

englische Übersetzungen des als Beilage 3 eingereichten Schreibens der "D._______", als Beilage 4.2 eine englische Übersetzung der als Beilage 2 eingereichten Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers, als Beilage 5 der Studentenausweis betreffend seine Schwester E._______ inklusive deutsche Übersetzung sowie als Beilage 6 ein Zeugnis der "C._______", Schuljahr 2010/2011 betreffend die Schwester E._______ inklusive deutsche Übersetzung, nachgereicht wurden, dass der Kostenvorschuss von Fr. 600.– am 7. Februar 2015 eingezahlt wurde, dass am 13. Februar 2015 als Beilage 5 eine vom 16. Dezember 1993 datierte Heiratsurkunde in tigrinischer Sprache inklusive englische Übersetzung nachgereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (bzw. des vormaligen BFM) entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), -- 5 of 12 -D-36/2015 Seite 6 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist, nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die in Art. 83 Abs. 2-4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind, weshalb die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln sind, sobald eine Bedingung erfüllt ist, dass das SEM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Wegoder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen sind, und der aus der Schweiz weggewiesenen Person gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht (Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2014/31 E. 9.2, BVGE 2011/7 E. 8, BVGE 2009/51 E. 5.4), dass der Einwand, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung als zulässig bezeichnet, an dieser Rechtslage ebenso wenig etwas zu ändern vermag, wie der Hinweis, gemäss Handbuch des BFM sei für den Fall, dass feststehe, dass der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig sei, in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die allgemeine Situation im Heimatland der Asyl suchenden Person den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen lässt (vgl. Beschwerde Art. 36), dass demnach auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, -- 6 of 12 -D-36/2015 Seite 7 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass hinsichtlich der geltend gemachten formellen Rügen auf die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 und auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil D-39/2015 der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers vom heutigen Datum zu verweisen und der mit diesen verbundene Antrag, die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass vorliegend ergänzend festzuhalten ist, dass die Rüge, die Anhörung des Beschwerdeführers sei durchgepeitscht worden und hätte zur fortgeschrittenen Uhrzeit nicht mehr durchgeführt werden dürfen (vgl. Beschwerde Art. 89), nicht stichhaltig ist, da dem Protokoll keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass er seine Asylgründe nicht ausreichend hat vorbringen und zu abweichenden Aussagen seiner Mutter nicht genügend hat Stellung nehmen können, dass er bei der Rückübersetzung zudem Ergänzungen vornehmen konnte (vgl. A10/10 S. 3 und 7), bestätigte, es gebe keine weiteren Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, und auch die Hilfswerkvertretung keinerlei Einwände bezüglich der Anhörung äusserte (vgl. A10/10 S. 10), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer -- 7 of 12 -D-36/2015 Seite 8 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass hinsichtlich der Einwände und Ausführungen in der zum integralen Bestandenteil der Beschwerde erklärten Eingabe der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers vorweg vollumfänglich auf die Erwägungen im am heutigen Tag erlassenen Urteil D-39/2014 die Mutter und die Geschwister betreffend zu verweisen ist, dass das BFM dargelegt hat, aus welchen Gründen es die Angaben des Beschwerdeführers zum politischen Engagement seines Vater in Saudi-Arabien, seiner persönlichen Mitgliedschaft in einer politischen Organisation sowie zur angeblichen Deportation der Familie nach Eritrea als unglaubhaft erachtet, dass die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung durch die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt werden, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht gelungen ist, übereinstimmende Angaben zum politischen Engagement seines Vaters in Saudi-Arabien zu machen, dass er bei der Anhörung vorerst geltend machte, sein Vater sei nicht Mitglied einer politischen Organisation gewesen (vgl. A10/10 F 16), später indessen – nachdem er auf anderslautende Angaben seiner Mutter aufmerksam gemacht worden war – sagte, sein Vater sei Mitglied von regierungsnahen Organisationen gewesen (vgl. A10/10 F 37), -- 8 of 12 -D-36/2015 Seite 9 dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen zu den Ereignissen, die sich nach seiner Rückkehr nach Eritrea zugetragen haben sollen, machte, dass er sich namentlich nicht übereinstimmend dazu äusserte, ob er in Eritrea jemals festgenommen worden sei oder nicht, indem er in der BzP die Frage, ob er in Eritrea je im Gefängnis gewesen sei, mit "Nein" beantwortete (vgl. A3/10 S. 7), während er in der Anhörung behauptete, er sei zweimal inhaftiert worden (vgl. A10/10 F 7, F 34 und 35), dass er auch zur Dauer seines Schulbesuchs in Eritrea voneinander abweichende Angaben machte, dass er in der BzP zu Protokoll gab, er habe die 11. Klasse abgeschlossen (vgl. A3/10 S. 7), während er in der Anhörung behauptete, er habe die

11. Klasse nicht abgeschlossen (vgl. A10/10 F 38), er habe die Schule nur für zirka zwei Monate besuchen dürfen und sei dann gezwungen worden, die Schule abzubrechen (vgl. A10/10 F 7) beziehungsweise, er habe die Schule nur von Ende September bis Ende Dezember 2011 besucht (vgl. A10/10 F 31), dass er auf die widersprüchlichen Angaben angesprochen erklärte, die Angaben in der BzP hätte sich auf den Sprachkurs bezogen, den er bis Juni 2012 besucht habe, um sein Tigrinya zu verbessern (vgl. A10/10 F 32), was sich mit der unmissverständlichen Aussage in der BzP nicht vereinbaren lässt, dass in der Beschwerde vom 5. Januar 2015 keine stichhaltigen Argumente vorgetragen werden, die in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu gelangen, dass demnach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Einberufung in den Militärdienst beziehungsweise vor einer Bestrafung, weil er sich demselben entzogen habe, nicht zu überzeugen vermag, dass der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dem Beschwerdeführer müsse zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (illegales Verlassen des Heimatlandes) zumindest die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, nicht gefolgt werden kann, weil nicht glaubhaft ist, dass er Eritrea im Jahr 2012 illegal verlassen hat, -- 9 of 12 -D-36/2015 Seite 10 dass es sich erübrigt, auf die weiteren Einwände und Erklärungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, weil diese in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu gelangen, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an der Beurteilung des BFM nichts ändern und diesbezüglich vorweg auf die Erwägungen im Urteil D-39/2015 der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers vom heutigen Datum zu verweisen ist, dass wie schon im Urteil der Mutter und Geschwister festgehalten wurde, der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll gab, er habe keinen Schülerausweis gehabt (vgl. A 10/10 F 7), weshalb unklar bleibt, wie er überhaupt in den Besitz des eingereichten Ausweises gelangen konnte, dass im am 5. November 2011 ausgestellten Ausweis im Übrigen zwar bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die 11. Klasse absolviert habe, 2011 das erste Semester und 2012 das zweite Semester, dass diese Angaben jedoch wiederum der in der Anhörung vorgetragenen Version widersprechen, wonach er die Schule nur von Ende September bis Ende Dezember 2011 besucht und die 11. Klasse nicht abgeschlossen habe, weshalb dem eingereichten Ausweis in Bezug auf die Frage, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt (Schuljahr 2011/2012) in Eritrea aufgehalten hat, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, -- 10 of 12 -D-36/2015 Seite 11 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden, gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

11. Klasse nicht abgeschlossen (vgl. A10/10 F 38), er habe die Schule nur für zirka zwei Monate besuchen dürfen und sei dann gezwungen worden, die Schule abzubrechen (vgl. A10/10 F 7) beziehungsweise, er habe die Schule nur von Ende September bis Ende Dezember 2011 besucht (vgl. A10/10 F 31), dass er auf die widersprüchlichen Angaben angesprochen erklärte, die Angaben in der BzP hätte sich auf den Sprachkurs bezogen, den er bis Juni 2012 besucht habe, um sein Tigrinya zu verbessern (vgl. A10/10 F 32), was sich mit der unmissverständlichen Aussage in der BzP nicht vereinbaren lässt, dass in der Beschwerde vom 5. Januar 2015 keine stichhaltigen Argumente vorgetragen werden, die in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu gelangen, dass demnach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Einberufung in den Militärdienst beziehungsweise vor einer Bestrafung, weil er sich demselben entzogen habe, nicht zu überzeugen vermag, dass der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dem Beschwerdeführer müsse zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (illegales Verlassen des Heimatlandes) zumindest die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, nicht gefolgt werden kann, weil nicht glaubhaft ist, dass er Eritrea im Jahr 2012 illegal verlassen hat, -- 9 of 12 -D-36/2015 Seite 10 dass es sich erübrigt, auf die weiteren Einwände und Erklärungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, weil diese in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu gelangen, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an der Beurteilung des BFM nichts ändern und diesbezüglich vorweg auf die Erwägungen im Urteil D-39/2015 der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers vom heutigen Datum zu verweisen ist, dass wie schon im Urteil der Mutter und Geschwister festgehalten wurde, der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll gab, er habe keinen Schülerausweis gehabt (vgl. A 10/10 F 7), weshalb unklar bleibt, wie er überhaupt in den Besitz des eingereichten Ausweises gelangen konnte, dass im am 5. November 2011 ausgestellten Ausweis im Übrigen zwar bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die 11. Klasse absolviert habe, 2011 das erste Semester und 2012 das zweite Semester, dass diese Angaben jedoch wiederum der in der Anhörung vorgetragenen Version widersprechen, wonach er die Schule nur von Ende September bis Ende Dezember 2011 besucht und die 11. Klasse nicht abgeschlossen habe, weshalb dem eingereichten Ausweis in Bezug auf die Frage, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt (Schuljahr 2011/2012) in Eritrea aufgehalten hat, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, -- 10 of 12 -D-36/2015 Seite 11 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden, gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-36/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:

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