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Entscheid

D-3619/2011

Asyl und Wegweisung

15. August 2011Deutsch15 min

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom... Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 / D-5559/2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

250.

Rz. 5.48), dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., zu Art. 123 Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der -- 7 of 12 -D3619/2011 Seite 8 Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass ein Dokument wie der psychiatrischpsychotherapeutische Bericht von G._______ vom 14. Juni 2011 bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte eingereicht werden können, zumal der Gesuchsteller einen solchen Bericht bereits in seiner Beschwerde vom 4. September 2009 in Aussicht stellte, es in der Folge jedoch bis zum Urteilsspruch vom 24. Mai 2011 unterliess, diesen nachzureichen, dass er nicht darzutun vermag, dass ihm eine Beibringung im früheren Verfahren wegen unverschuldeter Umstände (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLIBONORAND, a.a.O., S. 110) nicht möglich war, da der Gesuchsteller mit keinem Wort erklärt, weshalb er das Dokument nicht bereits im Verlauf des ordentlichen Verfahrens einreichte, dass der Bericht vom 14. Juni 2011 ungeachtet dessen bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätte, dass dem Gesuchsteller im Bericht Angst und eine depressive Störung, gemischt (ICD10 F41.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD10 F43.1) diagnostiziert wird, welche sich durch gedrückte Stimmung, Ein und Durchschlafstörungen, Ängste, phasenweise Herzrasen, Schwitzen, innere Unruhe und latente Suizidalität ausdrücke, dass er zusätzlich zum Besuch einer verhaltenstherapeutischen Psychotherapie ein Antidepressivum einnehme, wodurch sich sein Zustand etwas stabilisiert habe und er im Moment arbeitsfähig sei, dass eine Fortsetzung der etablierten Therapie in der Schweiz jedoch dringend zu empfehlen sei, um die erreichten Fortschritte -- 8 of 12 -D3619/2011 Seite 9 aufrechtzuerhalten und einem erhöhten Risiko einer psychischen Dekompensation mit Suizidalität vorzubeugen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass sich die psychiatrische Versorgung in Serbien gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in den letzten Jahren an westeuropäische Standards angenähert hat, dass in Serbien grundsätzlich alle psychischen Probleme mit modernen Methoden behandelt werden können und gängige Behandlungen praktisch flächendeckend angeboten werden, dass Antidepressiva und Neuroleptika verfügbar sind, wenn auch nicht in der in der Schweiz bekannten Vielfalt, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass die medizinische Grundversorgung des Gesuchstellers in seiner Heimat gewährleistet ist, dass zu den Ausführungen im ärztlichen Zeugnis, wonach sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückführung nach Serbien verschlechtern werde, festzuhalten ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Personen nicht selten zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann, dieser Belastung jedoch im Rahmen einer entsprechenden Vorbereitung des Gesuchstellers Rechnung zu tragen ist, -- 9 of 12 -D3619/2011 Seite 10 dass unter Berücksichtigung des aktenkundigen Arztberichts bei einer Rückführung nicht von einer konkreten Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist, dass es dem Gesuchsteller im Übrigen freisteht, sich um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zu bemühen, um die benötigte medizinische Behandlung in der ersten Zeit nach der Rückkehr mit finanzieller oder materieller Unterstützung durch die Schweiz sicherstellen zu können, dass sich die weiteren im Revisionsgesuch vorgebrachten Argumente, wonach sein Verwandtschaftsnetz in Serbien nicht tragfähig und seine professionelle Zukunft dort nicht gesichert sei, als nicht entscheidend im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen erweisen, dass es sich bei diesen Vorbringen nicht um neue Tatsachen handelt, da der Gesuchsteller sie in den Grundzügen schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend machte und sie daher vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurden, weshalb darüber abschliessend geurteilt wurde und folglich darauf nicht zurückzukommen ist, dass hierzu auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil vom 24. Mai 2011 zu verweisen ist, dass auch das Vorbringen, wonach der Gesuchsteller in der Schweiz Fuss gefasst habe und sich hier sicher fühle, nicht entscheidwesentlich ist, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der Situation im Herkunftsland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148, mit weiteren Hinweisen), dass zudem die Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt beschlägt und damit keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 29 E. 5; BEERLI BONORAND, a.a.O., S. 133 f.), dass aufgrund dieser Erwägungen auch nicht offensichtlich ist, dass dem Gesuchsteller eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung -- 10 of 12 -D3619/2011 Seite 11 drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 S. 83 ff.), dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Revisionsgesuch aufgrund der Erwägungen als aussichtlos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1200. dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D3619/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D3619/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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