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Entscheid

D-3636/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

23. Juli 2012Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

30.

AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids, also wenn sich aufgrund ihres (weiteren) Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die -- 7 of 12 -D-3636/2012 Seite 8 geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771), und das BFM nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), dass der Beschwerdeführer nach Ablehnung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz nach eigenen Angaben nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, dass das BFM ihm mit seinem Schreiben vom 23. Mai 2012 das rechtliche Gehör gewährte, und es seiner in den Schreiben vom 19. Mai 2012 und 6. Juni 2012 geäusserten Bitte um ein persönliches Gespräch nicht nachzukommen brauchte, nachdem er in der Lage war, den rechtserheblichen Sachverhalt in seinen schriftlichen Ausführungen hinreichend klar darzulegen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Befragung zu den Asylgründen im zweiten Asylverfahren vom 9. Januar 2002 geltend machte, er sei im Iran Anhänger der Monarchisten und in Deutschland für diese aktiv gewesen (vgl. act. B12/19 S. 10 f.), dass er ebenso bereits damals behauptete, sein Bruder E._______ sei im Iran zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (vgl. act. B12/19 S. 12), dass er auch vorbrachte, drei seiner Cousins seien (von den iranischen Behörden) verhaftet, verurteilt und hingerichtet worden (vgl. act. B12/19 S. 11), dass er des Weiteren angab, keinen Militärdienst geleistet zu haben und deshalb von den iranischen Behörden zu Hause gesucht worden zu sein (vgl. act. B12/19 S. 12), dass er schliesslich im zweiten Asylverfahren aussagte, er habe in Deutschland die Kirche besucht und sei in seiner Heimat denunziert worden, er sei zum Christentum übergetreten (vgl. act. B1/8 S. 4 und B12/19 S. 12), -- 8 of 12 -D-3636/2012 Seite 9 dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Iran illegal verlassen, nicht neu ist, zumal er bereits im ersten Asylverfahren angab, nie einen eigenen Reisepass besessen zu haben (vgl. act. A1/9 S. 3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung demnach zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer in seinem dritten Asylgesuch weitgehend die bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens geltend gemachten Gründe, die seiner Rückkehr in den Iran entgegenstünden, wiederholte, dass anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer diesen in seiner Eingabe vom 9. Juli 2012 nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar zu Recht rügt, er habe im dritten Asylverfahren nicht behauptet, für die Mujaheddin aktiv gewesen zu sein, da der Eingabe vom 6. Juni 2012 entnommen werden kann, dass er behauptet, er sei aktives Mitglied der Mounachedin, welche im Iran verfolgt würden, dass dies indessen nichts daran ändert, dass er bereits im zweiten Asylverfahren behauptete, für die Monarchisten politisch aktiv gewesen zu sein, dass er im zweiten Asylverfahren zudem angab, er sei in seiner Heimat des Übertritts zum Christentum beschuldigt worden und im dritten Asylgesuch nun behauptet, er sei in Deutschland zum Christentum übergetreten, diese Behauptung indessen in keiner Weise belegt und auch nicht darlegt, inwiefern die iranischen Behörden davon hätten Kenntnis erlangen können, dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Rahmen seines zweiten Gesuchs am 9. Januar 2002 abgehaltenen Anhörung zu den Asylgründen erklärte, er werde alles, was er gesagt habe, schriftlich beweisen, dass er auf Nachfrage versicherte, er benötige dazu maximal einen Monat (vgl. act. B12/19 S. 15), dass er indessen trotz anschliessender schriftlicher Aufforderung (vgl. act. B12/19 S. 19) keinerlei Beweismittel zu den Akten reichte, -- 9 of 12 -D-3636/2012 Seite 10 dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Zwillingsbruder sei 2009 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und mit einem Ausreiseverbot belegt worden, zwar um ein neues Vorbringen handelt, jedoch übereinstimmend mit dem BFM festzustellen ist, dass auch bei Wahrunterstellung dieser Aussage keine Hinweise auf eine ihm drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auszumachen sind, dass demnach keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei ändern kann (Art. 62 Abs. 1 VwVG; vgl. MADELEINE CAMP-RUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG), dass die [kant. Behörde] am 4. Mai 2012 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, die Ausschaffungshaft und die Ausschaffung anordneten, dass bei dieser Sachlage das BFM mangels Zuständigkeit nicht befugt ist, die Wegweisung nochmals zu verfügen und über deren Vollzug zu befinden (EMARK 2001 Nr. 21 E. 9-11 S. 176 ff.), dass die vom BFM in den Ziffern 2-4 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Juni 2012 getroffenen Anordnungen betreffend Wegweisung und deren Vollzug deshalb von Amtes wegen aufzuheben sind, -- 10 of 12 -D-3636/2012 Seite 11 dass die Beschwerde infolgedessen gegenstandslos wird, soweit darin sinngemäss beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei, dass ansonsten nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit sinngemäss beantragt wird, die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten, dass der Beschwerdeführer insoweit unterlegen ist und somit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt werden, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, und für den Fall, dass das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen sind (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs zufolge der von Amtes wegen berücksichtigten Unzuständigkeit des BFM, diesbezüglich zu befinden, und damit ohne Zutun der Parteien eingetreten ist, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer müsse im Falle der Rückkehr in die Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten oder er sei dort aus anderen Gründen konkret gefährdet (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG), und auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich sein sollte, dass der Beschwerdeführer somit mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 sei aufzuheben auch in Bezug auf die Ziffern 2-4 des Dispositivs nicht durchgedrungen wäre, dass somit die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-3636/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3636/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – soweit sie nicht gegenstandslos ist – abgewiesen.

2.

Die Ziffern 2-4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 werden aufgehoben.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:

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