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Entscheid

D-3658/2013

Asyl und Wegweisung

23. September 2013Deutsch17 min

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Source admin.ch

Erwägungen

5.

VwVG) und mit dem am 18. Juli 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3658/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3658/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Mareile Lettau Versand:

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