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Entscheid

D-367/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

31. Januar 2013Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Landstreitigkeiten und der als Adoptivkind angeblich erlittenen Nachteile nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vorbrachte, dass die Familie der verstorbenen Person ihm die Schuld an deren Tod gebe, die Polizei eingeschaltet habe und man ihn ausserdem mehrfach versucht habe zu vergiften, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, von der korrupten und menschenrechtsverletzenden nigerianischen Polizei wegen Mordes -- 8 of 13 -D-367/2013 Seite 9 verfolgt und gesucht zu werden und er grosse Angst habe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria Vergeltung drohen werde, dass er jedoch an der Anhörung ausführte, es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn und die Angehörigen des Verstorbenen, welche ihn nach wie vor suchen würden, lediglich versucht hätten, die Polizei einzuschalten (vgl. act. A10/10 S. 6), dass insgesamt die Vorbringen bezüglich der angeblichen Verfolgung durch die Polizei und die Angehörigen des Verstorbenen zu vage sowie nicht ansatzweise substantiiert ausgefallen sind und ausserdem als teilweise nachgeschoben und mithin als unglaubhaft einzustufen sind, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), -- 9 of 13 -D-367/2013 Seite 10 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), -- 10 of 13 -D-367/2013 Seite 11 dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorbrachte, dass er gelegentlich (Angabe der Krankheit) leide und es ihm körperlich nicht so gut gegangen sei, jedoch sich sein gesundheitlicher Zustand mittlerweile verbessert habe, dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass vorliegend nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geschlossen werden kann, da die gemachten Äusserungen über die Gesundheit in keiner Weise substantiiert dargelegt wurden und aus den Akten weiter nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an einem relevanten gesundheitlichen Problem im Sinne obiger Ausführungen leiden soll, dass der heute (…)-jährige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Primarschule besuchte, neben seiner Muttersprache über Französisch- und Englischkenntnisse verfügt, seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten bestritt und sich selbständig durch Lesen von Büchern beispielsweise im Bereich (…) weiterbildete (vgl. act. A10/10 S. 2; act. A1/2), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorbrachte, in Nigeria über Freunde zu verfügen, weshalb davon auszugehen ist, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr gegebenenfalls unterstützen kann, dass es dem Beschwerdeführer gelang, sich im E._______ über mindestens (…) Jahre selbständig durchzuschlagen, -- 11 of 13 -D-367/2013 Seite 12 dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-367/2013 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-367/2013 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:

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