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Entscheid

D-3675/2012

Asyl und Wegweisung

19. Juli 2012Deutsch11 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Jun... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'020.- zu entrichten.

7.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:

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