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Entscheid

D-3683/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

4. Juli 2014Deutsch9 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass den Beschwerdeführenden ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) eine Parteientschädigung für den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen ist, -- 6 of 8 -D-3683/2014 Seite 7 dass damit die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3683/2014 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3683/2014 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 wird aufgehoben und Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:

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