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Entscheid

D-369/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

26. Januar 2015Deutsch24 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, betreffend Italien würden zweifelsohne zahlreiche Berichte vorliegen, welche systemische Schwachstellen insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufnahmesystem aufzeigten, dass der EGMR in seinem Urteil vom 4. November 2014 in der Sache Tarakhel vs. Schweiz festhalte, für Italien könne nicht ausgeschlossen werden, dass für eine erhebliche Anzahl Asylsuchender keine, nur prekäre oder gar gefährdende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, dass der EGMR darin klar zum Schluss komme, dass in Italien für Asylsuchende unter bestimmten Umständen die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bestehe, dass vor diesem Hintergrund die Sicherheitsvermutung für Italien als nicht mehr haltbar erscheine und im Einzelfall geprüft werden müsste, ob der -- 10 of 18 -D-369/2015 Seite 11 Vollzug der Wegweisung tatsächlich zulässig sei, ob er bei Vorliegen entsprechender Garantien betreffend Unterbringung etc. zulässig wäre oder gar nicht zulässig sei, dass sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Zulässigkeit zu Unrecht auf die Sicherheitsvermutung gestützt habe, ohne zu prüfen, ob im konkreten Fall der Wegweisungsvollzug zulässig, nur mit Garantien zulässig oder gar nicht zulässig wäre, dass die Vorinstanz klären müsste, ob ausgehend von den spezifischen Schutzbedürfnissen eines Gesuchstellers dieser vor dem Hintergrund der Aufnahmebedingungen in Italien gefährdet wäre oder nicht, dass der Vollzug je nach Schutzbedürfnis ohne weitere Massnahmen nur bei Vorliegen konkreter Garantien oder gar nicht als zulässig erachtet werden könnte, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien die Anforderungen an die Aufnahmebedingungen stiegen je verletzlicher ein Gesuchsteller sei, wobei es zu beachten gelte, dass gemäss dem zitierten Urteil des EGMR Asylsuchende grundsätzlich als besonders verletzlich zu betrachten seien, dass es sich im vorliegenden Verfahren um einen alleinstehenden Mann aus Kamerun handle, der an einer schweren psychischen Erkrankung leide, dass er gemäss dem ärztlichen Zwischenbericht vom 17. Dezember 2014 stationäre Weiterbehandlung, eine sichere und ruhige Wohnsituation sowie weitere regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung benötige, dass die Vorinstanz im Wissen um die Behandlungsbedürftigkeit, den fehlenden Aufenthaltsstatus in Italien und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dort auf der Strasse gelebt habe, den Schluss gezogen habe, der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar, dass die Vorinstanz aufgrund der Schwere der Erkrankung und der damit verbundenen hohen Anforderungen an die Unterbringung, Betreuung und medizinische Unterstützung in ihrer Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien zum Schluss hätte kommen müssen, dass sie eine individualisierte Prüfung der Wegweisung vorzunehmen habe -- 11 of 18 -D-369/2015 Seite 12 und der Vollzug, wenn überhaupt, nur unter der Bedingung des Bestehens konkreter, auf den Beschwerdeführer bezogener Garantien zulässig sei, dass aufgrund der unklaren Situation in Italien und wegen der vielseitigen und komplexen Anforderungen an das italienische Aufnahmesystem im konkreten Fall der Vollzug als kaum zulässig erscheine, dass insbesondere bereits der Wegweisungsvollzug zu einer drastischen Verschlechterung und Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers führen könnte, dass damit eine allfällige Überstellung nach Italien die Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK erreiche, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO zwingend angezeigt sei, dass in der Eingabe vom 23. Januar 2015 nochmals darauf hingewiesen wird, das Aufnahmesystem in Italien sei mangelhaft und vorliegend bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung ohne Unterkunft und Betreuung sein könnte, dass dies gemäss dem aktuellen medizinischen Bericht vom 16. Januar 2015 im Falle des Beschwerdeführers zu einer klaren Gefährdung seiner Gesundheit führen würde, dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte Einwand noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der -- 12 of 18 -D-369/2015 Seite 13 Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es auch keine Hinweise darauf gibt, Italien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er die Möglichkeit hat, in Italien ein weiteres Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten, dass es den italienischen Behörden obliegen wird, das Asylgesuch zu prüfen, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen, dass nicht erstellt ist, Italien würde systematisch gegen die Be-stimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie [Neufassung]), verstossen, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), -- 13 of 18 -D-369/2015 Seite 14 dass das kürzlich ergangene und in der vorliegenden Beschwerde zitierte Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal sich dieses Urteil auf eine achtköpfige Familie bezieht, dem vorliegenden Verfahren jedoch eine andere Konstellation zugrunde liegt, weshalb der Beschwerdeführer aus dem mit der Beschwerde eingereichten Auszug aus der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2014 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer demnach aus seinem Vorbringen, er habe in Italien auf der Strasse leben müssen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Zwischenbericht der F._______ vom 17. Dezember 2014 unter anderem an einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie leidet, -- 14 of 18 -D-369/2015 Seite 15 dass bei ihm sodann laut dem aktuellsten Zwischenbericht derselben Klinik vom 16. Januar 2015 unter anderem eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde, dass er sich auf diese psychische Erkrankung beruft, welche einer Überstellung entgegenstehe, dass er damit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III E. 49 ff.), dass dies für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft, dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass er bereits vom 27. Oktober 2014 bis am 29. Oktober 2014 in einer Poliklinik in G._______ betreut wurde (vgl. entsprechender Arztbericht, Akte A14), dass es demnach keine Veranlassung gibt, die Vorinstanz anzuweisen, vor der Überstellung von den italienischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterbringung, Betreuung und Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen, dass der entsprechende Eventualantrag infolgedessen abzuweisen ist, -- 15 of 18 -D-369/2015 Seite 16 dass die in den Zwischenberichten vom 17. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 empfohlene Weiterbehandlung (Medikation, Psychotherapie) auch in Italien gewährleistet ist, und keine Hinweise vorliegen, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer in Zukunft die erforderliche medizinische Behandlung und Betreuung verweigern würden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers entsprechend Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die italienischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass eine allfällige Selbst- und/oder Fremdgefährdung in diesem Sinne zu berücksichtigen sein wird, dass das SEM denn auch bereits in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, bei sogenannt vulnerablen Fällen, insbesondere wenn es um medizinische Probleme gehe, würden die italienischen Behörden im Voraus über die Besonderheiten des Falles informiert, womit eine angemessene Weiterbehandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gewährleistet werden könne, dass die vorliegend festgestellte psychische Beeinträchtigung insgesamt weder eine Unzulässigkeit noch eine Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung zu rechtfertigen vermag, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es demnach keiner erneuten Überprüfung bedarf, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), -- 16 of 18 -D-369/2015 Seite 17 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf jegliche, insbesondere auch vollzugssichernde Massnahmen zu verzichten und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

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D-369/2015 Seite 18 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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