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Entscheid

D-3690/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

3. Juli 2013Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.17.04

und 1.17.05), dass es ihm bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland dort erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass er bei Bedarf die Unterstützung durch seine in Gambia wohnhafte Mutter beziehungsweise seine Geschwister in Anspruch nehmen könnte, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia in eine existenzbedrohende Situation gerät, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), -- 9 of 11 -D-3690/2013 Seite 10 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese eingetreten wird, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass mit dem direkten Entscheid in der Sache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3690/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3690/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:

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