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Entscheid

D-3713/2010

Asyl und Wegweisung

19. Oktober 2012Deutsch19 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 26. April 2010 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird, im Sinne der Erwägungen, angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.

2.

Dem Beschwerdeführer werden die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet. Der Überschuss in der Höhe von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.

3.

Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro Versand:

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