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Entscheid

D-3720/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

7. Juli 2011Deutsch23 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente erklärte, er sei noch nie im Besitz eines Passes oder einer Identitätskarte gewesen, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Mai 2011 die Einreichung seiner Aufenthaltsbewilligung für Marokko in Aussicht stellte, demgegenüber bei der Direktbefragung vom 9. Juni 2011 erklärte, er habe das Dokument in D._______ zerrissen, da er befürchtet habe, erwischt und dann nach Marokko zurückgeschickt zu werden (vgl. A 1/9, S. 4, und A 9/13, S. 3), dass er auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte, es habe sich wahrscheinlich um ein Missverständnis gehandelt, er habe bei der Kurzbefragung nicht von der Aufenthaltsbewilligung, sondern von den Gerichtsdokumenten gesprochen (vgl. A 9/13, S. 3), dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als unbeholfener Erklärungsversuch zu werten sind, zumal er unterschriftlich bestätigte, die Protokolle entsprächen seinen Aussagen und der Wahrheit -- 7 of 16 -D-3720/2011 Seite 8 und seien ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat, dass sodann die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach es für ihn viel schwieriger gewesen wäre, ohne Identitätspapiere nach Algerien als nach Europa zu gelangen, als realitätsfremd zu werten ist, insbesondere da er bei der ungleich viel längeren, risikoreicheren und kostspieligeren Reise in die Schweiz ein Vielfaches an Grenzübergängen zu überqueren hatte, als er bei einer Reise nach Algerien – seinem Heimatstaat und zugleich Nachbarstaat von Marokko – zu passieren gehabt hätte (vgl. A 9/13, S. 9), dass vom Beschwerdeführer in der von ihm geschilderten Bedrohungssituation vielmehr hätte erwartet werden können, dass er sich mit mehr Nachdruck für die Erlangung seiner ihm aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit rechtmässig zustehenden algerischen Identitätsdokumente bemüht hätte, insbesondere da er seit den behaupteten Morddrohungen nach der Haftentlassung der Täter im Jahr 2009 und seiner Ausreise zwei Jahre verstreichen liess, dass er stattdessen lediglich erklärte, er habe im Alter von 18 oder 19 Jahren beim algerischen Konsulat die Ausstellung von Identitätsdokumenten beantragt, wobei man ihm geantwortet habe, dass er zu warten habe, er aber aufgrund seiner marokkanischen Aufenthaltsbewilligung, die ihm den legalen Aufenthalt in Marokko ermöglicht habe, darauf verzichtet habe, die Ausstellung der Dokumente abzuwarten (vgl. A 9/13, S. 5), dass sich sodann seine Schilderungen zur Reise von Marokko in die Schweiz auf stereotype und oberflächliche Angaben beschränken und es als realitätsfremd zu qualifizieren ist, er sei unter den von ihm geschilderten Umständen ohne rechtsgenügliche heimatliche Identitätspapiere in die Schweiz gereist, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz diese wenig nachvollziehbaren Schilderungen als Hinweis zu werten sind, der Beschwerdeführer wolle seine wahren Reiseumstände gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen und enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – -- 8 of 16 -D-3720/2011 Seite 9 überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollständig unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen auseinanderzusetzen und folglich diesen auch nichts entgegenzubringen vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtete, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt beurteilte, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen wegen der Beziehung mit seiner damaligen Freundin sowie die behauptete Verfolgungssituation als unglaubhaft zu qualifizieren sind und aufgrund ihrer Unglaubhaftigkeit nicht relevant für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den von der Vorinstanz festgestellten mangelnden Plausibilität und Aktualität der angeblichen Verfolgung beziehungsweise den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen, sondern lediglich in pauschaler Art und Weise auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher hinweist, und in rudimentärer Form den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführt, dass der Beschwerdeführer - wie bereits vorgängig angeführt - die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder Anmerkungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat, weshalb er mit vorerwähntem Einwand nicht durchzudringen vermag und dieser als unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten -- 9 of 16 -D-3720/2011 Seite 10 Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu werten und nicht ansatzweise geeignet ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen, dass sich die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung zudem nicht veranlasst sah, Einwände anzumelden oder weitere Abklärungen anzuregen, dass sich aus der Beschwerdeschrift insgesamt keine neuen Erkenntnisse ergeben und die Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 513 ff., BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

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D-3720/2011 Seite 11 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Marokko droht, zumal eine Bedrohung durch Familienmitglieder seiner damaligen Freundin – wie oben angeführt – nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko anzumerken ist, dass es auch in diesem Land jüngst vereinzelt zu Unruhen gekommen und die Polisario-Problematik nicht gelöst ist, dort aber weder landesweit eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass in casu auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung sowie über Berufserfahrung als H._______ verfügt und davon auszugehen ist, dass er in Marokko nebst seiner dort lebenden Mutter auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb ihm der Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Marokko schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, -- 11 of 16 -D-3720/2011 Seite 12 dass in Ergänzung zum vorinstanzlichen Entscheid festzuhalten ist, dass ein Wegweisungsvollzug nach Algerien – dem Heimatsstaat des Beschwerdeführers – ebenfalls als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren ist, dass nämlich eine Prüfung der Akten unter Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug ergibt, dass sich auch ein Wegweisungsvollzug nach Algerien als rechtmässig erweist, zumal der Beschwerdeführer keine Bedrohungssituation in seinem Heimatland geltend machte und auf die Frage nach Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Algerien sprechen würden, lediglich angab, er habe keine Identitätsdokumente (vgl. A 9/13, S. 10), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, -- 12 of 16 -D-3720/2011 Seite 13 dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juni 2011 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und

D-3720/2011 Seite 11 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Marokko droht, zumal eine Bedrohung durch Familienmitglieder seiner damaligen Freundin – wie oben angeführt – nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko anzumerken ist, dass es auch in diesem Land jüngst vereinzelt zu Unruhen gekommen und die Polisario-Problematik nicht gelöst ist, dort aber weder landesweit eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass in casu auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung sowie über Berufserfahrung als H._______ verfügt und davon auszugehen ist, dass er in Marokko nebst seiner dort lebenden Mutter auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb ihm der Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Marokko schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, -- 11 of 16 -D-3720/2011 Seite 12 dass in Ergänzung zum vorinstanzlichen Entscheid festzuhalten ist, dass ein Wegweisungsvollzug nach Algerien – dem Heimatsstaat des Beschwerdeführers – ebenfalls als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren ist, dass nämlich eine Prüfung der Akten unter Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug ergibt, dass sich auch ein Wegweisungsvollzug nach Algerien als rechtmässig erweist, zumal der Beschwerdeführer keine Bedrohungssituation in seinem Heimatland geltend machte und auf die Frage nach Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Algerien sprechen würden, lediglich angab, er habe keine Identitätsdokumente (vgl. A 9/13, S. 10), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, -- 12 of 16 -D-3720/2011 Seite 13 dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juni 2011 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und

5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3720/2011 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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