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Entscheid

D-3758/2019

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

29. Juli 2019Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

25.

und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die französischen Behörden am 11. Juli 2019 das Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 2. Juli 2019 guthiessen, womit das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) handelt, würde seine -- 5 of 9 -D-3758/2019 Seite 6 staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non-Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter anderem geltend machte, Schwierigkeiten mit Leuten, die ihn bedroht und verletzt hätten, gehabt und sich verfolgt gefühlt zu haben, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei Frankreich um einen Rechtsstaat handelt, weshalb der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, sich allenfalls an die zuständigen französischen Sicherheitsbehörden zu wenden, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, das SEM habe die im ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2019 festgestellte Diagnose einer psychischen Krankheit (Schizophrenie) nicht berücksichtigt und auch keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, dass in den in der Zwischenzeit bei der Rechtsvertretung eingegangenen ärztlichen Zeugnissen (Bericht der B.______ vom 19. Juli 2019, Bericht der psychiatrischen Behandlung in Frankreich) die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung bejaht werde, dass zwar im Bericht vom 19. Juli 2019 Hinweise auf «eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis» verneint würden, indessen nach Aussage der zuständigen Pflegefachfrau wegen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer ein Folgetermin in der psychiatrischen Klinik in C.________ stattfinden werde, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nach der Wegweisung aus Frankreich seine Psychopharmaka nicht mehr erhalten habe, was die Annahme des SEM, wonach in Frankreich der Zugang zur notwendiger medizinischer Versorgungsleistungen gewährleistet sei, in Frage stelle, dass das SEM schliesslich in seinem Übernahmeersuchen vom 2. Juli 2019 die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung nicht erwähnt habe, -- 6 of 9 -D-3758/2019 Seite 7 dass sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet erweisen, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013,

3.

Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht, dass das SEM zwar in der angefochtenen Verfügung die im ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2019 ohne weitere Ausführungen festgehaltene Diagnose «Schizophrenie» nicht explizit erwähnt hat, sich indessen hinreichend mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und der erforderlichen medikamentösen Behandlung auseinandergesetzt hat, dass aufgrund des ärztlichen Berichts vom 1. Juli 2019, worin die Fortführung der bisherigen medikamentösen Behandlung («Zyprexa», «Paracetamol») und die Betreuung durch einen Psychiater bei längerem Aufenthalt in der Schweiz empfohlen wird, weitere Abklärungen nicht erforderlich erschienen, zumal davon auszugehen ist, dass Frankreich, wie bereits geschehen, in der Lage sein wird, die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Wegweisung aus Frankreich die erforderlichen Medikamente nicht mehr erhalten habe, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass auch sowohl der nachgereichte ärztliche Bericht der D._______ vom 19. Juli 2019, worin dem Beschwerdeführer Anpassungsstörungen attestiert werden, als auch der im Übrigen zu spät beim Gericht eingegangene ärztliche Kurzbericht mit der Diagnose «paranoide Schizophrenie» zu keiner anderen Einschätzung führen, dass sich schliesslich aus den Akten ergibt, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Depressionen) bei der Festlegung der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die -- 7 of 9 -D-3758/2019 Seite 8 Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung

1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3758/2019 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:

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