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Entscheid

D-3779/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

23. Juli 2012Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

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Erwägungen

85.

und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst, dass Dublin-Rückkehrende zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, -- 7 of 10 -D-3779/2012 Seite 8 dass es dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343 m.w.H.), dass bezüglich der Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 7 Dublin-II-VO festzuhalten ist, dass Art. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags vorsieht, der einem Familienangehörigen des Asylbewerbers das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, dass die dem Beschwerdeführer religiös angetraute D._______ und die gemeinsamen Kinder indes nicht über die Flüchtlingseigenschaft verfügen, sondern ihnen das BFM mit rechtskräftiger Verfügung vom (…) 2011 lediglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährte, weshalb der Beschwerdeführer aus der genannten Bestimmung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass aber auch die Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von (…), davon (…) unbedingt, wegen (…) (Urteil des […] vom […]) nicht greift (Art. 8 Abs. 2 EMRK), dass die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK im Übrigen missbräulich erscheint, zumal er sich von Ende 2010 bis zur Asylgesuchstellung vom 14. Februar 2012 nicht in der Schweiz aufgehalten und sich in dieser Zeit in keiner Weise um seine Familie gekümmert hat (vgl. B10 S. 2 und B11 S. 1), dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, -- 8 of 10 -D-3779/2012 Seite 9 dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3779/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3779/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:

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