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Entscheid

D-380/2019

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

31. Januar 2019Deutsch18 min

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung... Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

28.12.2018

D._______ sowie E-Mailkorrespondenz zwischen dem D._______ und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kanton Aargaus zu den Akten gereicht wurde,

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D-380/2019 Seite 6 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), -- 6 of 10 -D-380/2019 Seite 7 dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass auch verspätete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe relevant sein können, wenn damit offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person in der Heimat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und von daher ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu im Einzelnen das BVGer-Urteil D-2346/2012 vom 7. Januar 2014, E.9 m.w.H., insbesondere mit Hinweis auf die in EMARK 1995 Nr. 9 entwickelte Praxis), dass sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben und übereinstimmend zum Schluss gekommen sind, dass die Teilnahme an einer Protestkundgebung, im Rahmen derer er Opfer massiver Polizeigewalt wurde, glaubhaft seien, die Verfolgung und Bedrohung durch die guineischen Sicherheitsbehörden jedoch nicht glaubhaft sei, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch anhand genommen hat, was im Hinblick auf seine vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen korrekt erscheint, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, Mitglied der Partei UFDG zu sein, die eingereichte Fotografie sowie der in Aussicht gestellte Haftbefehl allenfalls eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asyl beschlägt, die nach Rechtskraft des Urteils D-2606/2017 vom 12. September 2017 eingetreten ist, dass ihm jedoch dadurch, dass die Vorinstanz sein Gesuch gesamthaft als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses im Hinblick auf die geltend gemachten Wiedererwägungs- und Asylgründe vollumfänglich inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Parteimitgliedschaft und Haftbefehl klarerweise nicht geeignet sind, um betreffend die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat zu einer neuen Einschätzung zu gelangen und diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann, -- 7 of 10 -D-380/2019 Seite 8 dass auch auf Beschwerdeebene inhaltlich nichts vorgebracht wurde, was an der Einschätzung der bereits ergangenen Verfügungen und Entscheide sowie der vorliegend in Rede stehenden angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermag, dass betreffend der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass diese einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, dass praxisgemäss von einer medizinischen Notlage nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3), dass jedenfalls noch keine Unzumutbarkeit vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.), dass diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, welche einerseits festhält, der Beschwerdeführer habe die relevanten medizinischen Unterlagen nicht innert 30 Tagen ab Entdeckung und damit zu spät eingereicht (Art. 111b AsylG), andererseits darlegt, die Möglichkeiten, die gesundheitlichen Beschwerden in Guinea zu behandeln, seien, wie bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2606/2017 vom 12. September 2017 festgestellt, ausreichend vorhanden, dass dies auch betreffend die neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden beziehungsweise das Vorbringen, (…) und (…) ausstehende Operationen wahrnehmen zu müssen, gilt, zumal diese Behandlungen aufgrund der Akten nicht als dringend indiziert erscheinen, dass betreffend die (…) im Arztbericht vom 28.12.2018 sogar explizit empfohlen wird, auf eine operative Therapie zu verzichten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers somit nicht als derart gravierend respektive die gesundheitliche Versorgung -- 8 of 10 -D-380/2019 Seite 9 in Guinea nicht als unzureichend erachtet wird, als dass sie ein Hindernis für den Wegweisungsvollzug nach Guinea darstellen würden, dass das Staatssekretariat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgelehnt hat, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegenden Urteil die mit Verfügung vom 22. Januar 2019 angeordnete superprovisorische Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1‘500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

D-380/2019 Seite 6 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), -- 6 of 10 -D-380/2019 Seite 7 dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass auch verspätete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe relevant sein können, wenn damit offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person in der Heimat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und von daher ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu im Einzelnen das BVGer-Urteil D-2346/2012 vom 7. Januar 2014, E.9 m.w.H., insbesondere mit Hinweis auf die in EMARK 1995 Nr. 9 entwickelte Praxis), dass sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben und übereinstimmend zum Schluss gekommen sind, dass die Teilnahme an einer Protestkundgebung, im Rahmen derer er Opfer massiver Polizeigewalt wurde, glaubhaft seien, die Verfolgung und Bedrohung durch die guineischen Sicherheitsbehörden jedoch nicht glaubhaft sei, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch anhand genommen hat, was im Hinblick auf seine vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen korrekt erscheint, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, Mitglied der Partei UFDG zu sein, die eingereichte Fotografie sowie der in Aussicht gestellte Haftbefehl allenfalls eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asyl beschlägt, die nach Rechtskraft des Urteils D-2606/2017 vom 12. September 2017 eingetreten ist, dass ihm jedoch dadurch, dass die Vorinstanz sein Gesuch gesamthaft als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses im Hinblick auf die geltend gemachten Wiedererwägungs- und Asylgründe vollumfänglich inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Parteimitgliedschaft und Haftbefehl klarerweise nicht geeignet sind, um betreffend die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat zu einer neuen Einschätzung zu gelangen und diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann, -- 7 of 10 -D-380/2019 Seite 8 dass auch auf Beschwerdeebene inhaltlich nichts vorgebracht wurde, was an der Einschätzung der bereits ergangenen Verfügungen und Entscheide sowie der vorliegend in Rede stehenden angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermag, dass betreffend der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass diese einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, dass praxisgemäss von einer medizinischen Notlage nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3), dass jedenfalls noch keine Unzumutbarkeit vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.), dass diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, welche einerseits festhält, der Beschwerdeführer habe die relevanten medizinischen Unterlagen nicht innert 30 Tagen ab Entdeckung und damit zu spät eingereicht (Art. 111b AsylG), andererseits darlegt, die Möglichkeiten, die gesundheitlichen Beschwerden in Guinea zu behandeln, seien, wie bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2606/2017 vom 12. September 2017 festgestellt, ausreichend vorhanden, dass dies auch betreffend die neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden beziehungsweise das Vorbringen, (…) und (…) ausstehende Operationen wahrnehmen zu müssen, gilt, zumal diese Behandlungen aufgrund der Akten nicht als dringend indiziert erscheinen, dass betreffend die (…) im Arztbericht vom 28.12.2018 sogar explizit empfohlen wird, auf eine operative Therapie zu verzichten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers somit nicht als derart gravierend respektive die gesundheitliche Versorgung -- 8 of 10 -D-380/2019 Seite 9 in Guinea nicht als unzureichend erachtet wird, als dass sie ein Hindernis für den Wegweisungsvollzug nach Guinea darstellen würden, dass das Staatssekretariat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgelehnt hat, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegenden Urteil die mit Verfügung vom 22. Januar 2019 angeordnete superprovisorische Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1‘500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

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D-380/2019 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:

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