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Entscheid

D-3801/2012

Asyl und Wegweisung

26. September 2012Deutsch15 min

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Erwägungen

2.

Auflage, Bern 2005, S. 269), dass auch die Revision eines Revisionsurteils zulässig ist, soweit damit Mängel des Revisionsverfahrens gerügt werden (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 77), dass die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch ausdrücklich den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft, in diesem Zusammenhang jedoch auf ein Beweismittel abstellt (den fachärztlichen Bericht vom 10. Juli 2012), welches jüngeren Datums ist, als die von ihr (mit-) angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei dieser Konstellation grundsätzlich fraglich wäre, ob das vorgelegte Beweismittel überhaupt als Grundlage für eine Revision der (mit-) angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen werden könnte (vgl. dazu Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG), dass die Gesuchstellerin überdies vorbestandene neue Tatsachen geltend macht, die sie bisher nicht habe vorbringen können, dass die Gesuchstellerin schliesslich auch auf den Revisionsgrund nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG abzielt, zumal sich ihr Revisionsgesuch ebenfalls respektive insbesondere gegen das Urteil der ARK vom 16. November 2006 richtet, wobei sie ihre Eingabe innert der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Frist seit Entstehen des angeblich neuen Beweismittels eingereicht hat (vgl. dazu Art. 67 Abs. 1 VwVG), -- 6 of 11 -D-3801/2012 Seite 7 dass bei dieser Sachlage auf die Eingabe vom 18. Juli 2012 als frist- und formgerechtes Revisionsgesuch einzutreten ist, zumal die Gesuchstellerin auch legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss den vorgenannten massgeblichen Bestimmungen die Revision eines Beschwerde- beziehungsweise Revisionsentscheides verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dass als neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung nur diejenigen gelten, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht haben respektive zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hatten, die jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, wobei solche Tatsachen und Beweismittel nur dann als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1; vgl. zum Ganzen auch das erste Revisionsurteil [E. 3.1]), dass von der Gesuchstellerin das Vorliegen einer solchen neuen und erheblichen Tatsache behauptet wird, indem sie unter Verweis auf den neuen fachärztlichen Bericht vom 10. Juli 2012 zur Hauptsache geltend macht, bis dahin sei sie aufgrund einer subjektiven respektive psychischen Blockade noch gar nie in der Lage gewesen, über wesentliche Ereignisse zu berichten, nämlich über in der Heimat erlittene Vergewaltigungen durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte, dass in dieser Hinsicht im vorgelegten Arztbericht einleitend ausgeführt wird, die Gesuchstellerin habe am 7. Juli 2012 anlässlich eines therapeutischen Einzelgesprächs und anhand von Notizen in chronologischer Reihenfolge über die sie traumatisierenden Ereignisse berichten wollen, dass die behandelnde Ärztin im Anschluss daran die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Ereigniskette nachzeichnet, wobei – neben einem Ereignis vom 1. April 1993 (Behelligungen durch Soldaten ohne sexuellen Übergriff) – insbesondere über eine am 12. Januar 1999 erlittene Vergewaltigung durch zwei Polizisten (am Wohnort der Gesuchstellerin, wobei deren Vater im Nebenzimmer von zwei anderen Polizisten festgehalten worden sei) sowie über eine nochmals im Verlauf des Jahres 2001 erlittene Vergewaltigung durch zwei Polizisten (auf einem Polizeiposten, nach vorgängiger Einzelhaft von drei Tagen mit eindringlichem Verhör) berichtet wird, -- 7 of 11 -D-3801/2012 Seite 8 dass die Gesuchstellerin unter Berufung auf diesen Bericht dafür hält, damit werde eine vorbestandene Tatsache von erheblicher Bedeutung belegt, welche in dieser Form noch nie Prozessgenstand gewesen sei, zumal sie bis dahin noch nie einem Menschen – noch nicht einmal ihren bisherigen Ärzten – über die erlittenen Vergewaltigungen berichtet habe, dass der Gesuchstellerin indes aufgrund der Akten entgegen gehalten werden muss, dass mit dem fachärztlichen Bericht vom 10. Juli 2012 keine neuen Sachverhaltselemente erkennbar gemacht werden, sondern bloss bereits seit langem bekannte und als solche bereits beurteilte Vorbringen nochmals vorgetragen werden, wenn auch in leicht modifizierter Form, was jedoch als Grundlage für eine Revision nicht genügen kann, dass die Gesuchstellerin in ihren anderslautenden Ausführungen namentlich verkennt, dass von ihr das Vorbringen betreffend eine angeblich erlittene Vergewaltigung schon anlässlich der Einleitung des ersten Revisionsverfahrens – und damit vor bereits mehr als fünf Jahren – unter Vorlage eines entsprechenden Arztberichtes geltend gemacht wurde, dass in jenem ersten wie dem heutigen zweiten Revisionsverfahren nach einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik unter Vorlage eines Arztberichtes vorgebracht wurde, die Gesuchstellerin habe eine Gruppenvergewaltigung durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte erlitten, worüber die Gesuchstellerin jedoch bisher niemandem habe berichten dürfen respektive berichten können (vgl. dazu im Einzelnen den im ersten Revisionsverfahren vorgelegten Bericht eines Facharztes vom 2. März 2007), dass im entsprechenden Arztbericht aus dem Jahre 2007 namentlich ausgeführt wurde, "vor ungefähr vier Jahren sei es in ihrem Heimatdorf in der Provinz Elbistan zu einem Vorfall gekommen, als sie sowie ihre Schwägerin von Polizisten schwer misshandelt und vergewaltigt worden seien. Dies sei in Gegenwart ihres Vaters geschehen, also eine äusserst massive Entehrung und Erniedrigung. Man habe bei dieser Gelegenheit auch Zigaretten auf ihrer Haut ausgedrückt (sie zeigte mir die entsprechenden Narben am Arm). Sie sei seit diesem Ereignis gebrochen und als Person verändert. Ausser ihr, ihrem Vater und ihrer Schwägerin wisse niemand von dem Vorfall, der Vater habe den beiden dringend geraten, niemandem davon zu erzählen, sonst würden sie aus der Familie ausgestossen", -- 8 of 11 -D-3801/2012 Seite 9 dass bei dieser Sachlage der zentrale Ansatz namentlich in der ergänzenden Eingabe vom 2. August 2012 – das Vorbringen, das Erleiden einer Vergewaltigung sei in den bisherigen Verfahren noch gar nie ein Thema gewesen – von vornherein nicht überzeugen kann, wird doch in der diesbezügliche Argumentation die offenkundig anders lautende Aktenlage völlig ausser Acht gelassen (vgl. dazu namentlich das erste Revisionsurteil, wo in E. 4 die Vorbringen über eine angeblich erlittene Vergewaltigung einlässlich gewürdigt wurden), dass die jüngsten Vorbringen der Gesuchstellerin umso weniger überzeugen können, wenn berücksichtigt wird, dass sie gemäss Aktenlage im Verlauf der letzten Jahre gegenüber immer wieder anderen Fachärzten und -ärztinnen immer wieder andere Ereignisketten vorgetragen hat, welche angeblich zu ihrer Traumatisierung geführt hätten (vgl. dazu gerade auch den Bericht vom 26. Oktober 2009, worin von Seiten einer weiteren Fachärztin wiederum bloss von einer angeblich einmalig erlittenen sexuellen Belästigung durch Soldaten berichtet wird, obwohl die Gesuchstellerin schon zwei Jahre früher gegenüber einem anderen Facharzt über eine angeblich erlittene Gruppenvergewaltigung berichtet hatte), dass nach den vorstehenden Erwägungen im Resultat geschlossen werden muss, das vorliegende Revisionsgesuch ziele einzig auf eine Verzögerung des Vollzugs der Wegweisung und nochmalige Prüfung der bereits bekannten und namentlich bereits beurteilten Sachverhaltsmomente ab, zumal das Gesuch sehr kurz vor dem anstehenden Wegweisungsvollzug eingereicht wurde, dass dabei betreffend die im Bericht vom 10. Juli 2012 abermals dargestellten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass im Rahmen der bisherigen Verfahren die Frage ihres psychischen Gesundheitszustandes bereits einlässlich geprüft worden ist (vgl. dazu sowohl das ARK-Urteil [insbes. E. 5.7 sowie E. 8.3.3] als auch das erste Revisionsurteil [insbes. E. 4] und zweites Beschwerdeurteil [E. 7.4.5]) und sich auch in dieser Hinsicht aus dem jüngsten Arztbericht keine massgeblich neuen respektive abweichenden Erkenntnisse ergeben, dass nach vorstehenden Erwägungen von der Gesuchstellerin kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt ersichtlich gemacht wurde, wobei auf eine Auseinandersetzung mit weiteren Gesuchsvorbringen verzichtet werden kann, da diese in entscheidrelevanter Hinsicht keinen anderen Schluss zu rechtfertigen vermögen, -- 9 of 11 -D-3801/2012 Seite 10 dass angesichts der angestellten Erwägungen insbesondere weitergehende Abklärungen von Amtes wegen, für die es im Rahmen eines Revisionsverfahrens ohnehin kaum Raum gäbe, von vornherein ausgeschlossen bleiben müssen, dass nach dem Gesagten das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von der Gesuchstellerin zu tragen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Revisionsverfahren die Kosten praxisgemäss auf Fr. 1'200.– anzusetzen sind, wobei der Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3801/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3801/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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