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Entscheid

D-3808/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

11. Juli 2011Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Juni 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

1.

Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 4. Mai 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs zu bejahen ist, dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass er anlässlich des ihm am 27. Mai 2011 gewährten rechtlichen Gehörs lediglich auf die schlechten Bedingungen in Italien hinwies und ausführte, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, dass in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich in Wiederholung des bereits festgestellten Sachverhalts unter anderem noch ausgeführt wird, die Existenzbedingungen von asylsuchenden Personen in Italien seien unzumutbar, dass er trotz Bemühungen keine Arbeit erhalten habe und oft auf der Strasse habe übernachten müssen, -- 6 of 11 -D-3808/2011 Seite 7 dass er für Essen habe betteln müssen, was einem manchmal auch den Groll der Bevölkerung eingebracht habe, dass Italien durch die zusätzliche Flüchtlingswelle aus Nordafrika noch weniger Kapazitäten habe, dass zur Untermauerung der Vorbringen auf den Bericht der deutschen NGO Pro Asyl vom 28 Februar 2011 ("Zur Situation von Flüchtlingen in Italien") verwiesen wird, dass Asylsuchende in ihren Lebensbedingungen in Italien (Zugang zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Infrastruktur) zwar mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein können, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aber nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass unter diesen Umständen der entsprechend in der Beschwerde gestellte Antrag (zweiter Halbsatz von Ziffer 1 der Rechtsbegehren) abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den dortigen Behörden übergeben wird, um sein Asylverfahren durchzuführen, dass angesichts dieser Sachlage der Umstand, in Italien keine Arbeit zu haben, nicht als Wegweisungsvollzugshindernis zu erachten ist, -- 7 of 11 -D-3808/2011 Seite 8 dass es dem Beschwerdeführer bei einer möglichen Mittellosigkeit offen steht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass sich daher allfällige Befürchtungen, in Italien keine Hilfe zu erhalten, als unbegründet erweisen, dass Italien im Übrigen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass daran der Hinweise auf die Publikation von Pro Asyl nichts zu ändern vermag, zumal die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls ausschlaggebend sind und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe – wie erwähnt – nicht in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen, dass es sich gleichermassen mit der vom Beschwerdeführer bloss im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erwähnten, jedoch nicht näher spezifizierten Krankheit verhält, sollte eine solche allenfalls noch bestehen (vgl. Art. 15 der Richtlinie 2003/9/EG), dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat -- 8 of 11 -D-3808/2011 Seite 9 (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, zu deren Anwendung jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass es sich gleichermassen mit dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verhält, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, -- 9 of 11 -D-3808/2011 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-3808/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3808/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:

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