Lexipedia

Entscheid

D-3813/2015

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

29. Juni 2015Deutsch13 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

68.

in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM (heute SEM) zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 alt AsylG), -- 5 of 10 -D-3813/2015 Seite 6 dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass im vorliegenden Fall das SEM in seinem Schreiben vom 2. März 2015 Verzicht auf eine Befragung erklärte, den Beschwerdeführer zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihm zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, dass das SEM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat, dass das SEM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Staatssekretariat Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei der Anwendung von aArt. 20 Abs. 2 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-- 6 of 10 -D-3813/2015 Seite 7 weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea unerlaubt aus dem Militärdienst geflohen und in der Folge illegal aus seinem Heimatland ausgereist ist, dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass er allerdings eigenen Angaben zufolge seit dem 19. August 2003 im Sudan – zunächst im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab als registrierter Flüchtling und danach in Khartoum bei Bekannten – gelebt habe, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten, und im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen, dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit entsprechender Bewilligung möglich ist, dass sich viele anerkannte eritreische Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach seiner Einreise in den Sudan zwar zunächst im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab aufhielt, das Lager nach der Ausstellung der UNHCR-Temporary Card jedoch verliess, dass er inzwischen seit über zwölf Jahren im Sudan lebt und offensichtlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt – wenn auch mit Hilfe Dritter und womöglich unter schwierigen Bedingungen – zu bestreiten, -- 7 of 10 -D-3813/2015 Seite 8 dass er zudem seinen in der Schweiz lebenden Bruder um weitere Unterstützung ersuchen könnte, sollte er weitere finanzielle Hilfe benötigen, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen ohne weiteres zuzumuten ist, sich erneut in das ihm zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab zu begeben, falls er den von ihm selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartoum als untragbar erachtet, dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer müsse im Sudan befürchten, nach Eritrea deportiert oder zwecks Lösegelderpressung entführt zu werden, zudem drohten ihm jederzeit Folter und Inhaftierung und er werde stets von sudanesischen Soldaten bedroht, dass es zwar zutrifft, dass es im Sudan in der Vergangenheit zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist, dass jedoch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eher gering ist, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6, E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1), dass ausserdem nicht dargelegt wird, inwiefern ihm jederzeit Inhaftierungen und Folter drohten, dass aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in Khartoum ernsthaft eine unmittelbar drohende Deportation zu befürchten hätte, zumal er kein erhöhtes Risikoprofil aufweist und – von angeblichen Bedrohungen durch sudanesische Soldaten, welche nicht weiter substantiiert und für den Beschwerdeführer folgenlos geblieben sind – seit über zwölf Jahren unbehelligt geblieben ist, dass er somit keine konkreten, spezifischen und selbst erlebten Gefährdungsmomente geltend machte, sondern lediglich Vorbringen hypothetischer Natur, -- 8 of 10 -D-3813/2015 Seite 9 dass demnach keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell konkret gefährdet, dass ihm nach dem Gesagten der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist, dass er in der Person seines Bruders zwar grundsätzlich über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, sich allein daraus jedoch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ergibt, dass die Anwesenheit des Bruders in der Schweiz daher nicht als derart gewichtig zu erachten ist, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ergeben würde, es sei die Schweiz, die dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren solle, dass er nach dem Gesagten den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weshalb ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass demnach nicht näher auf die weiteren Ausführungen einzugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

-- 9 of 10 --

D-3813/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3813/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartoum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:

-- 10 of 10 --