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Entscheid

D-3835/2019

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

2. Oktober 2019Deutsch13 min

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gege... Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:30:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:30:tt_reg');

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Erwägungen

120.

Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, dass deshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art.

64.

Abs. 1 VwVG), dass, obsiegt eine Partei nur teilweise, die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE) ist, dass von einer Entschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE),

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D-3835/2019 Seite 9 dass als geringe Kosten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.– gelten (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEU-BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69), dass im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Rüge der Gebührenerhebung durch die Vorinstanz als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.–), weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3835/2019 Seite 9 dass als geringe Kosten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.– gelten (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEU-BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69), dass im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Rüge der Gebührenerhebung durch die Vorinstanz als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.–), weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3835/2019 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird betreffend die Aufhebung der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung gutgeheissen. In den übrigen Punkten wird sie abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:

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