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Entscheid

D-3846/2012

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

4. Oktober 2012Deutsch7 min

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung ... Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

30.

Tagen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) seit Wegfall des Hindernisses sowohl ein begründetes Begehren um Fristwiederherstellung stellte als auch die versäumte Rechtshandlung nachholte, dass daher auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die eine am Verfahren beteiligte Person wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 24), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, obligatorischem Militärdienst oder plötzlicher schwerer Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn die – objektiv betrachtet – handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O. Rz 10 ff. zu Art. 24), dass die in der Zwischenverfügung vom 15. August 2012 gesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses am 30. August 2012 unbenutzt verstrichen ist, dass der Gesuchsteller vorbringt, aufgrund eines intensiven Migräneanfalles an der rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses -- 4 of 6 -D-3846/2012 Seite 5 verhindert gewesen zu sein und zum Beleg dieser Aussage ein ärztliches Zeugnis eingereicht hat, dass im am 31. August 2012 von med. B._______ Prakt. Arzt ausgestelltem Zeugnis bestätigt wird, der Gesuchsteller sei vom 30. August 2012 bis 31. August 2012 wegen Krankheit ganz arbeitsunfähig gewesen, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 31. August 2012 (einen Tag nach Ablauf der Frist) und mithin während der Zeit einbezahlt hat, für die er krankgeschrieben war, dass angesichts des Umstandes, dass der Gesuchsteller am 30. und am 31. August 2012 im gleichen Ausmass wegen Krankheit ganz arbeitsunfähig gewesen sein soll, nicht nachvollziehbar ist, weshalb er zwar am 31. August 2012 seinen Rechtsvertreter kontaktieren, einen Arzt aufsuchen und den Kostenvorschuss einzahlen konnte, es ihm tags zuvor aber nicht möglich gewesen sein soll, den Kostenvorschuss zu bezahlen, dass demnach nicht erstellt ist, dass der angebliche Migräneanfall derart schwerwiegend gewesen ist, dass dies ihn an der rechtzeitigen Einzahlung des Kostenvorschusses hätte hindern können, dass das Fristversäumnis des Gesuchstellers aufgrund dieser Sachlage nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung fehlt, dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. September 2012 abzuweisen und auf die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Juni 2012 (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) zufolge verspätet geleisteten Kostenvorschusses nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) sind, dass die Verfahrenskosten durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3846/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3846/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

4.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Jacqueline Augsburger Versand:

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