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Entscheid

D-3854/2023

Verweigerung vorübergehender Schutz

30. August 2023Deutsch12 min

Verweigerung vorübergehender Schutz (ohne Wegweisu... Verweigerung vorübergehender Schutz (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

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Erwägungen

4.

AsylG getrennt wurde, dass von dieser Einschränkung des Anspruchs auf Einbezug in den S-Status von Familienangehörigen lediglich die in der Schweiz geborenen Kinder ausgenommen sind (vgl. Art. 71 Abs. 2 AsylG), dass die Trennung des – damals noch nicht verheirateten Paares – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Juni 2022 erfolgte, weil seine Ehefrau in Tschechien keine Arbeitsstelle gefunden hatte und deshalb zwischenzeitlich in die Ukraine zurückkehrte, dass die geltend gemachte Angst des Beschwerdeführers vor einem Einzug in den Militärdienst nicht als Grund für die Trennung wegen Ereignissen nach Art. 4 AsylG betrachtet werden kann, zumal die Ehefrau im Juni 2022 nicht aus der Ukraine flüchtete, sondern dorthin zurückkehrte, und sie überdies bereits im September 2022 in die Schweiz weiterreiste, um hier um vorübergehende Schutzgewährung zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer sodann die Voraussetzungen von Art. 71 Abs.

1 Bst. a AsylG ebenfalls nicht erfüllt, weil er nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz um vorübergehende Schutzgewährung ersucht hat, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass seiner Ehefrau der vorübergehende Schutz gewährt wurde, obwohl sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren Lebensmittelpunkt in Tschechien hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil es grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1), dass die Vorinstanz somit das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung sowie um Einbezug in den Schutzstatus S seiner Ehefrau deshalb zu Recht ablehnte, dass es auch die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht anordnete (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), zumal der Beschwerdeführer nicht über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung verfügt und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass er Anspruch auf Erteilung einer solchen hätte (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4), -- 6 of 8 -D-3854/2023 Seite 7 dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorläufig aufgenommen wurde, weshalb das gemeinsame Familienleben in der Schweiz gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch als vorläufig Aufgenommener in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben darf (vgl. Art. 85a AIG [SR 142.20]) und diesbezüglich keine rechtliche Schlechterstellung gegenüber dem Schutzstatus S erkennbar ist (vgl. Art. 53 VZAE [SR 142.201]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht offensichtlich nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen sind, da die Begehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

1 Bst. a AsylG ebenfalls nicht erfüllt, weil er nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz um vorübergehende Schutzgewährung ersucht hat, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass seiner Ehefrau der vorübergehende Schutz gewährt wurde, obwohl sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren Lebensmittelpunkt in Tschechien hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil es grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1), dass die Vorinstanz somit das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung sowie um Einbezug in den Schutzstatus S seiner Ehefrau deshalb zu Recht ablehnte, dass es auch die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht anordnete (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), zumal der Beschwerdeführer nicht über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung verfügt und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass er Anspruch auf Erteilung einer solchen hätte (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4), -- 6 of 8 -D-3854/2023 Seite 7 dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorläufig aufgenommen wurde, weshalb das gemeinsame Familienleben in der Schweiz gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch als vorläufig Aufgenommener in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben darf (vgl. Art. 85a AIG [SR 142.20]) und diesbezüglich keine rechtliche Schlechterstellung gegenüber dem Schutzstatus S erkennbar ist (vgl. Art. 53 VZAE [SR 142.201]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht offensichtlich nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen sind, da die Begehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3854/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:

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