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Entscheid

D-3855/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

12. Juli 2011Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

6.

AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), -- 6 of 13 -D-3855/2011 Seite 7 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das in der Beschwerde gestellte Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG sowie Art. 42 AsylG) und das BFM diese nicht entzogen hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und ein zweites Asylverfahren infolge Untertauchens des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden ist, dass er sich eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner freiwilligen Rückkehr in den Iran Ende 2009/Anfang 2010 dem protestantischen christlichen Glauben zugewandt hatte, dass er dennoch damals im Iran keine Probleme hatte und insbesondere keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, obwohl er in seinem näheren Umfeld über seinen neuen Glauben sprach, dass demnach keine Vorverfolgung des Beschwerdeführers besteht, -- 7 of 13 -D-3855/2011 Seite 8 dass der Beschwerdeführer nun vorbringt, er sei seit Februar 2011 bei den Zeugen Jehovas aktiv, dass er indessen eigenen Angaben zufolge noch nicht getauft und somit noch nicht Christ ist (C6 S. 6 und 9) und zurzeit auch noch nicht missionieren darf, da er die Bibel noch nicht zu Ende gelesen hat (vgl. C10 S. 5), dass er sich zudem bisher weder öffentlich für seine neue Religion engagiert noch eine führende Position bei den Zeugen Jehovas inne hat (C10 S. 5 und 6) dass daher nicht davon auszugehen ist, seine geplante Konversion zu den Zeugen Jehovas sei den iranischen Behörden bereits bekannt geworden, dass seine Befürchtung, sein Glaube werde den heimatlichen Behörden im Falle seiner Rückkehr "irgendwann" bekannt werden und dann werde er Probleme bekommen (vgl. C10 S. 7), daher rein hypothetisch erscheint, dass im Weiteren die Zeugen Jehovas im Iran wenig bekannt sind, sich grundsätzlich diskret verhalten und insbesondere keine Missionsversuche bei Muslimen vornehmen (vgl. das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe " Christen und Christinnen im Iran" vom 18. Oktober 2005, Ziff. 3.3), was zu einer eher geringen Verfolgungsgefahr für Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft beiträgt, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch im Falle einer zukünftigen Konversion unwahrscheinlich sein dürfte, dass nämlich eine Abkehr vom islamischen Glauben im Iran für sich genommen grundsätzlich nicht zu einer staatlichen Verfolgung führt, sondern eine Verfolgung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionarischen Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.

7.3.4

S. 361), dass diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer klarerweise nicht zutreffen, zumal er sich nicht politisch oder gar regimekritisch engagiert und ausserdem davon ausgegangen werden kann, er würde sich – wie

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D-3855/2011 Seite 9 bereits bei seinem letzten Aufenthalt im Iran (vgl. C10 S. 5) – bei einer allfälligen missionarischen Tätigkeit im Iran auf einen privaten Personenkreis beschränken, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage keine Gefährdung (beispielsweise in Form von Denunziationen) seitens seiner Familienangehörigen zu befürchten hat, zumal sich auch zwei seiner Brüder für das Christentum bzw. die Zeugen Jehovas interessieren und er zu seiner Familie trotz seines Glaubenswechsels ein sehr gutes Verhältnis pflegt (vgl. C10 S. 5), dass seine spätere Aussage, wonach Personen im Umkreis seiner Familie den Revolutionswächtern und den Sicherheitsbehörden angehörten (vgl. C10 S. 7), unsubstanziiert ist, ausserdem nachgeschoben erscheint und daher wenig glaubhaft ist, dass schliesslich die in der Beschwerde erwähnte, geplante Änderung des iranischen Strafrechts (unter anderem ist dabei die Einführung eines separaten Tatbestandes der Apostasie [Abfall vom islamischen Glauben] mit angedrohter Todesstrafe vorgesehen) seit dem Jahr 2008 im iranischen Parlament hängig ist und somit offensichtlich keine Priorität geniesst, weshalb die diesbezüglich geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt unbegründet erscheinen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner kürzlich erfolgten Zuwendung zu den Zeugen Jehovas in absehbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen, dass sein weiteres Vorbringen, er wolle im Iran nicht Militärdienst leisten, ebenfalls nicht asylrelevant erscheint, zumal er in diesem Zusammenhang keine konkrete Verfolgungsgefahr geltend macht (vgl. C10 S. 7), dass er sich im Übrigen während seines Aufenthalts im Iran im Jahr 2009 selber darum bemüht hat, Militärdienst leisten zu dürfen, weshalb seine jetzige Aussage, er wolle keinen Dienst leisten, wenig überzeugend wirkt, dass dem aktuellen Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die -- 9 of 13 -D-3855/2011 Seite 10 Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Ausführungen in der Beschwerde sowie die dieser beigelegten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals in dieser Materie zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden -- 10 of 13 -D-3855/2011 Seite 11 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und – mangels anderweitiger Hinweise – gesunden Mann handelt, welcher eine durchschnittliche Schulbildung genossen hat, mehrere Sprachen spricht (darunter Englisch und Französisch) und zumindest in der Schweiz erwerbstätig war (vgl. C6 S. 1), -- 11 of 13 -D-3855/2011 Seite 12 dass es ihm bei dieser Sachlage durchaus zuzumuten ist, bei einer Rückkehr in den Iran einer Arbeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass zudem seine Eltern und vier Geschwister am Herkunftsort leben und ihn bei Bedarf unterstützen könnten, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3855/2011 Seite 9 bereits bei seinem letzten Aufenthalt im Iran (vgl. C10 S. 5) – bei einer allfälligen missionarischen Tätigkeit im Iran auf einen privaten Personenkreis beschränken, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage keine Gefährdung (beispielsweise in Form von Denunziationen) seitens seiner Familienangehörigen zu befürchten hat, zumal sich auch zwei seiner Brüder für das Christentum bzw. die Zeugen Jehovas interessieren und er zu seiner Familie trotz seines Glaubenswechsels ein sehr gutes Verhältnis pflegt (vgl. C10 S. 5), dass seine spätere Aussage, wonach Personen im Umkreis seiner Familie den Revolutionswächtern und den Sicherheitsbehörden angehörten (vgl. C10 S. 7), unsubstanziiert ist, ausserdem nachgeschoben erscheint und daher wenig glaubhaft ist, dass schliesslich die in der Beschwerde erwähnte, geplante Änderung des iranischen Strafrechts (unter anderem ist dabei die Einführung eines separaten Tatbestandes der Apostasie [Abfall vom islamischen Glauben] mit angedrohter Todesstrafe vorgesehen) seit dem Jahr 2008 im iranischen Parlament hängig ist und somit offensichtlich keine Priorität geniesst, weshalb die diesbezüglich geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt unbegründet erscheinen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner kürzlich erfolgten Zuwendung zu den Zeugen Jehovas in absehbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen, dass sein weiteres Vorbringen, er wolle im Iran nicht Militärdienst leisten, ebenfalls nicht asylrelevant erscheint, zumal er in diesem Zusammenhang keine konkrete Verfolgungsgefahr geltend macht (vgl. C10 S. 7), dass er sich im Übrigen während seines Aufenthalts im Iran im Jahr 2009 selber darum bemüht hat, Militärdienst leisten zu dürfen, weshalb seine jetzige Aussage, er wolle keinen Dienst leisten, wenig überzeugend wirkt, dass dem aktuellen Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die -- 9 of 13 -D-3855/2011 Seite 10 Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Ausführungen in der Beschwerde sowie die dieser beigelegten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals in dieser Materie zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden -- 10 of 13 -D-3855/2011 Seite 11 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und – mangels anderweitiger Hinweise – gesunden Mann handelt, welcher eine durchschnittliche Schulbildung genossen hat, mehrere Sprachen spricht (darunter Englisch und Französisch) und zumindest in der Schweiz erwerbstätig war (vgl. C6 S. 1), -- 11 of 13 -D-3855/2011 Seite 12 dass es ihm bei dieser Sachlage durchaus zuzumuten ist, bei einer Rückkehr in den Iran einer Arbeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass zudem seine Eltern und vier Geschwister am Herkunftsort leben und ihn bei Bedarf unterstützen könnten, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3855/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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