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Entscheid

D-3857/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

15. Juli 2013Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/ München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137). dass ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer mit D._______ verheiratet ist, angesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, dass sich die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz die Vaterschaft des Kindes C._______ von D._______ mehr als (…) Jahre nach dessen Geburt anerkannt hat, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht notwendigerweise um den biologischen Vater von C._______ handeln muss, zumal eine Kindesanerkennung nach der Geburt auch durch eine Drittperson erfolgen kann, und vorliegend von einer Zeugung des Kindes ab (…) auszugehen ist, mithin mehrere Monate nachdem D._______ den Beschwerdeführer in Italien mit unbekannten Ziel verlassen hatte, dass schliesslich an der Einschätzung, wonach keine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ beziehungsweise deren Kindern auch die Umstände nichts ändern, dass er seit kurzem mit D._______ und deren Kindern zusammenwohnt und in nächster Zeit eine weitere Mutterschaft von D._______ eintreten werde, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, gemäss welchem seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 oder 8 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung – insbesondere Art. 3 KRK (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3) – der Schweiz verstossen würde, -- 9 of 12 -D-3857/2013 Seite 10 dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen beziehungsweise ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass – wie erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 10 of 12 -D-3857/2013 Seite 11 dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, weshalb darüber nicht zu befinden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3857/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3857/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

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