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Entscheid

D-3867/2010

Asyl und Wegweisung

30. Mai 2012Deutsch5 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Verfügung des BFM vom 27. April 2010 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:

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