Lexipedia

Entscheid

D-3871/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung

12. Juli 2013Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

bis 13. Lebensjahr) in Äthiopien verbracht, wo er sieben Jahre zur Schule gegangen sei, welche Angabe mit dem Ergebnis der LINGUA-Analyse, er sei in einem amharischen Milieu aufgewachsen, in Übereinstimmung steht, dass er indessen zum Ort in Eritrea, an dem er seine Jugendzeit, die als ebenso prägend wie die Zeit seiner Kindheit anzusehen ist, verbracht habe, nicht ausreichende Angaben machen konnte, -- 6 of 11 -D-3871/2013 Seite 7 dass sein Erklärungsversuch, er sei während seines mehrjährigen Aufenthalts in B._______ mehrheitlich zu Hause geblieben und habe dort die Bibel gelesen (vgl. act. A15/7 S. 4), nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer trotz seines angeblich zehnjährigen Aufenthalts in B._______ und des Umstands, dass seine Eltern der Ethnie der Tigrinya angehörten, kaum Kenntnisse dieser Sprache hat, was den Schluss des LINGUA-Experten, er habe nicht zehn Jahre lang in B._______ gelebt, als überzeugend erscheinen lässt, dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass der Beschwerdeführer um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung seiner eritreischen Identitätskarte ersuchte, dass er vom BFM bereits am 15. April 2013 (mittels Formulars) sowie anlässlich der Befragung vom 22. April 2013 zur Einreichung des Originals seiner Identitätskarte aufgefordert wurde und versicherte, er werde den Originalausweis kommen lassen (vgl. act. A5/13 S. 7), dass sich eine Fristansetzung aus diesem Grund nicht rechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb er das in Aussicht gestellte Dokument bisher nicht einreichte und weshalb es ihm möglich wäre, dieses innerhalb von 14 Tagen nachzureichen, dass die Angaben auf der bereits eingereichten Kopie der Identitätskarte zudem nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung zu bringen sind, dass er nämlich geltend machte, er habe von 1999 bis 2009 in zwei verschiedenen Quartieren von B._______ gelebt, dass der am 30. Oktober 2009 ausgestellten Identitätskarte indessen zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wohne in C._______ in der Zone F._______, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von Soldaten in B._______ abgeholt und zur Ausstellung der Identitätskarte nach E._______ gebracht worden, -- 7 of 11 -D-3871/2013 Seite 8 dass demnach nicht nachvollziehbar ist, weshalb auf dem Dokument eine andere als die von ihm angegebene Wohnadresse aufgeführt ist, weshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen ist, auch das Nachreichen des Originaldokuments vermöchte die bestehenden Zweifel an seinen Angaben zum Lebenslauf nicht zu relativieren, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), -- 8 of 11 -D-3871/2013 Seite 9 dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn die Betroffenen die Asylbehörden über ihre Identität beziehungsweise über ihre Herkunft täuschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landesoder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG entgegenstehen, zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-- 9 of 11 -D-3871/2013 Seite 10 erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 10 of 11 --

D-3871/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3871/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:

-- 11 of 11 --