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Entscheid

D-3877/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

13. Juli 2011Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

1.

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin eventualiter beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, -- 5 of 10 -D-3877/2011 Seite 6 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, als er in D._______ ein Asylgesuch einreichte, dass demnach Italien in Bezug auf eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zuständig ist, dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe in Italien weder eine Arbeit noch eine Unterkunft besessen, festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem -- 6 of 10 -D-3877/2011 Seite 7 Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien aufgrund seiner stillschweigenden Zustimmung indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und vorliegend keine konkrete Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in jüngster Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten, zumal er aufgrund seines früheren, mehrjährigen Aufenthaltes mit den Verhältnissen in Italien bestens vertraut ist, dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgetragenen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer selber nicht geltend macht, eine Behandlung sei ihm in Italien verweigert worden, dass er vielmehr im Rahmen der Befragung vom 2. Mai 2011 angab, mehrmals ärztliche Hilfe im Anspruch genommen zu haben, dass im Übrigen weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerde-schrift Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerde-führers entnommen werden können, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Italien von Loyalisten der Verfolger in seinem Heimatstaat misshandelt worden, mangels konkreter Angaben wenig überzeugend erscheinen und zudem davon ausgegangen werden kann, er erhalte diesbezüglich - falls notwendig - Schutz von den italienischen Behörden, zumal er selber angibt, Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, dass somit ohne weiteren Begründungsaufwand davon auszugehen ist, das BFM habe keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, -- 7 of 10 -D-3877/2011 Seite 8 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich, wie bereits erwähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, -- 8 of 10 -D-3877/2011 Seite 9 mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3877/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3877/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:

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