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Entscheid

D-3912/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

14. Juli 2011Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

3.2.2

im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-997/2010 vom 18. Juni 2010 zu verweisen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2010 vom 4. März 2010), weshalb die formellen Anforderungen an die Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheides gegeben sind, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens darlegt, weshalb ihm ein weiterer Verbleib in Pakistan nicht möglich sei, -- 5 of 10 -D-3912/2011 Seite 6 dass seine damaligen Vorbringen jedoch sowohl vom BFM (Verfügung vom 12. Februar 2010) als auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil D-1114/2010 vom 4. März 2010) als unglaubhaft beurteilt wurden, dass die auf den Vorbringen des ersten Asylverfahrens basierenden Aussagen des Beschwerdeführers, in Pakistan sei auf sein Haus geschossen worden und in Italien sei er bedroht worden, vom BFM zu Recht als unsubstanziiert gewertet wurden, war er doch nicht in der Lage, dazu konkrete und überzeugende Angaben zu machen (vgl. act. B16/8 S.

2 f.), dass in der Beschwerde gerügt wird, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich offeriert, den Polizeirapport als Beweis für den Angriff auf sein Haus beizubringen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da das BFM nicht einmal erklärt habe, weshalb man auf diese Beweisofferte nicht eintrete, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Italien von einem Angriff auf sein Haus erfahren habe, dass er weiter erklärte, er habe sich illegal in Italien aufgehalten, weshalb er damit habe rechnen müssen, von den italienischen Behörden bei einer Kontrolle festgenommen und aus Italien weggewiesen zu werden, dass er unter diesen Umständen ein erhöhtes Interesse daran gehabt haben müsste, sich den italienischen Behörden gegenüber erklären und darlegen zu können, weshalb ihm eine Rückkehr nach Pakistan wegen seinen dortigen Problemen nicht möglich sei, dass er seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren zudem schon aufgrund des ersten, in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens kannte und demnach wissen musste, dass er allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und unverzüglich einreichen muss oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass er sich offenbar im Bewusstsein der Wichtigkeit von Beweismitteln beziehungsweise in Kenntnis seiner Mitwirkungspflichten nie – auch nicht auf Beschwerdeebene – ernsthaft darum bemühte, die angeblich innerhalb von zwei Tagen beschaffbaren (act. B16/8 S. 2) – im Übrigen -- 6 of 10 -D-3912/2011 Seite 7 allerdings ohnehin nicht näher bezeichneten – Beweismittel erhältlich zu machen und einzureichen, dass er zudem bereits im ersten Asylverfahren diverse Beweismittel einreichte, die einerseits nicht mit seinen Aussagen übereinstimmten, andererseits auch von ihrer Aufmachung her nicht zu überzeugen vermochten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2010 S. 9 f.), dass das BFM vor diesem Hintergrund nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen, dass festzuhalten bleibt, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse feststellen lassen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu -- 7 of 10 -D-3912/2011 Seite 8 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Pakistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, -- 8 of 10 -D-3912/2011 Seite 9 dass diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2010 vom 4. März 2010 zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

2 f.), dass in der Beschwerde gerügt wird, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich offeriert, den Polizeirapport als Beweis für den Angriff auf sein Haus beizubringen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da das BFM nicht einmal erklärt habe, weshalb man auf diese Beweisofferte nicht eintrete, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Italien von einem Angriff auf sein Haus erfahren habe, dass er weiter erklärte, er habe sich illegal in Italien aufgehalten, weshalb er damit habe rechnen müssen, von den italienischen Behörden bei einer Kontrolle festgenommen und aus Italien weggewiesen zu werden, dass er unter diesen Umständen ein erhöhtes Interesse daran gehabt haben müsste, sich den italienischen Behörden gegenüber erklären und darlegen zu können, weshalb ihm eine Rückkehr nach Pakistan wegen seinen dortigen Problemen nicht möglich sei, dass er seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren zudem schon aufgrund des ersten, in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens kannte und demnach wissen musste, dass er allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und unverzüglich einreichen muss oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass er sich offenbar im Bewusstsein der Wichtigkeit von Beweismitteln beziehungsweise in Kenntnis seiner Mitwirkungspflichten nie – auch nicht auf Beschwerdeebene – ernsthaft darum bemühte, die angeblich innerhalb von zwei Tagen beschaffbaren (act. B16/8 S. 2) – im Übrigen -- 6 of 10 -D-3912/2011 Seite 7 allerdings ohnehin nicht näher bezeichneten – Beweismittel erhältlich zu machen und einzureichen, dass er zudem bereits im ersten Asylverfahren diverse Beweismittel einreichte, die einerseits nicht mit seinen Aussagen übereinstimmten, andererseits auch von ihrer Aufmachung her nicht zu überzeugen vermochten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2010 S. 9 f.), dass das BFM vor diesem Hintergrund nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen, dass festzuhalten bleibt, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse feststellen lassen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu -- 7 of 10 -D-3912/2011 Seite 8 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Pakistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, -- 8 of 10 -D-3912/2011 Seite 9 dass diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2010 vom 4. März 2010 zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3912/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:

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