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Entscheid

D-3917/2018

Asyl und Wegweisung

26. Februar 2019Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

51.

AsylG anzuwenden, dass daher den Beschwerdeführenden weder die derivative Flüchtlingseigenschaft noch Familienasyl gewährt werden könne, dass in der Beschwerde festgehalten wurde, dass, da die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ nicht mehr bestehe, nur der Einbezug von B.________ in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters C._______ beantragt werde, dass ein Rechtsmissbrauch der Beschwerdeführerin zu verneinen sei, habe diese doch kein augenfällig unbegründetes Asylgesuch gestellt und damit nicht die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen, zumal die Einreise in die Schweiz nicht wegen des ihr zum jenem Zeitpunkt nicht persönlich bekannten C._______erfolgt sei, dass die Beschwerdeführerin und C._______. das Sorgerecht gemeinsam inne hätten und C._______seinen Sohn regelmässig mehrmals im Monat besuche, dass sich entgegen der Auffassung des SEM die Prüfung einer Familienzusammenführung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nicht nach Art. 85 Abs. 7 AIG, sondern nach Art. 51 Abs. 1 AsylG richtet, wenn sich -- 7 of 11 -D-3917/2018 Seite 8 die Familienangehörigen bereits in der Schweiz befinden (vgl. präzisierendes Urteil des BVGer E- 5669/2016 vom 18. Januar 2019 [zur Publikation vorgesehen]), dass daher die Feststellung des SEM, wonach die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AIG nicht erfüllt seien, keiner näheren Prüfung bedarf, dass nach den Beschwerdeanträgen nur der Einbezug von B._______in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters C._______ Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, dass die Konstellation des alleinigen Einbezugs eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils klar von derjenigen des Einbezugs des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin zu unterscheiden ist, wird doch zur Letzteren die familiäre Beziehung durch Scheidung oder Trennung beendet, während eine familiäre schützenswerte Beziehung zum Kind weiterhin bestehen kann, selbst wenn Vater und Kind nicht (mehr) im gleichen Haushalt leben, dass, auch wenn vorliegend der Beschwerdeführer einen anderen Wohnsitz als die übrige Familie hat, aus den eingereichten Unterlagen (Fotografien, Zugbillette) ersichtlich ist, dass die Vater-Kind-Beziehung offensichtlich gepflegt wird und damit schützenswert im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, die Beschwerdeführerin habe durch ihre illegale Einreise die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug umgangen, weshalb es im vorliegenden Fall stossend wäre, Art. 51 AsylG anzuwenden, dass das SEM ausführte, zwischen der Beschwerdeführerin und C.______habe bereits vor der Einreise eine durch deren Familienmitglieder hergestellte indirekte Beziehung bestanden und die Einreise sei in der Absicht, sich zu verheiraten, erfolgt, dass die Vorinstanz mit dieser Argumentation im allenfalls rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdeführerin (Umgehung von Art. 85 Abs. 7 AIG) offenbar einen “besonderen Umstand“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG erblickt, der dem Einbezug (auch des Kindes) in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ entgegenstehen soll, -- 8 of 11 -D-3917/2018 Seite 9 dass sich die vorinstanzliche Einschätzung der offensichtlichen Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen des Ausländerrechts zum Familiennachzug als nicht zutreffend erweist, dass aufgrund der Sachlage nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bewusst in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen in die Schweiz eingereist ist und hierzulande einzig mit dem Ziel der Familienzusammenführung ein Asylgesuch gestellt hat, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin somit nicht als Rechtsumgehung zu qualifizieren ist (vgl. die gegenteiligen Urteile des BVGer D498/2018 vom 2. Februar 2018 E. 5.3, D-5268/2017 vom 22. Januar 2018 und E-2011/2017 vom 29. September 2017), dass ohnehin fraglich erscheint, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin (deren Einbezug nicht zu beurteilen ist), zu einem Nachteil für das in der Schweiz geborene Kind führen könnte, dass daher das Vorliegen besonderer Umstände im obengenannten Sinne zu verneinen ist, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegend erfüllt sind und der Beschwerdeführer B._______ in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ einzubeziehen ist, dass die Beschwerde somit hinsichtlich der Frage der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und der Asylgewährung abzuweisen sind, indessen bezüglich derivativer Anerkennung von B._______als Flüchtling gutzuheissen ist, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen sind (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend von einem hälftigen Obsiegen ausgegangen werden kann und folglich die Verfahrenskosten zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden, -- 9 of 11 -D-3917/2018 Seite 10 dass den Beschwerdeführenden angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen sind, dass der in der Kostennote vom 20. Oktober 2018 aufgeführte zeitliche Aufwand von insgesamt 11 Stunden als angemessen erscheint und infolge des hälftigen Obsiegens die Vorinstanz den Beschwerdeführenden folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von aufgerundet Fr. 1‘000.– (5,5 Std. à Fr. 180.–) auszurichten hat, dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2018 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau MLaw Anja Freienstein, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt wurde, dass der in der Kostennote aufgeführte Stundenansatz von Fr. 180.– bezüglich des amtlichen Honorars zu hoch ist, beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–, dass somit, von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, das amtliche Honorar der Rechtsvertreterin auf aufgerundet Fr. 830.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei dieser Betrag der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3917/2018 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3917/2018 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird betreffend Einbezug von Beschwerdeführer B.______in die Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– auszurichten.

4.

Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 830.– zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:

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