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Entscheid

D-393/2013

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

17. Mai 2013Deutsch23 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. November 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

108.

Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) ist und auf die Beschwerde einzutreten ist. dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) kann, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass angesichts der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), zumal ein solcher angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin im Ausland versteckt lebt, wenig zweckmässig erscheint, dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen ist (vgl. AS 2012 5359), -- 8 of 16 -D-393/2013 Seite 9 dass das vorliegende Urteil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs.,

52.

und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten und bei nachfolgenden Verweisen auf das AsylG die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen gemeint sind, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs.

2 AsylG), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Ände-- 9 of 16 -D-393/2013 Seite 10 rungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat), dass es sich vorliegend rechtfertigt, wegen Verletzung der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) und des Anspruchs der Beschwerdeführererin auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) sowie angesichts der neuen, noch weiter abzuklärenden Sachverhaltsinformationen durch die Beschwerdeergänzung vom 1. Februar 2013 den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren, dass gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG die Asylbehörde den Sachverhalt - das heisst die rechtserheblichen Tatsachen - von Amtes wegen feststellt unter Mitwirkung der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art.

2 AsylG), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Ände-- 9 of 16 -D-393/2013 Seite 10 rungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat), dass es sich vorliegend rechtfertigt, wegen Verletzung der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) und des Anspruchs der Beschwerdeführererin auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) sowie angesichts der neuen, noch weiter abzuklärenden Sachverhaltsinformationen durch die Beschwerdeergänzung vom 1. Februar 2013 den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren, dass gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG die Asylbehörde den Sachverhalt - das heisst die rechtserheblichen Tatsachen - von Amtes wegen feststellt unter Mitwirkung der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art.

106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden kann, dass erst nach der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen, im Asylverfahren zu prüfen ist, ob und wie der so ermittelte Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist, dass vorliegend der Eindruck entsteht, das BFM habe nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt, da es bereits zum Zeitpunkt der Befragung Anzeichen dafür gab, dass es sich bei der Beschwerdeführerin, trotz ihrer gegenteiligen Beteuerungen, um ein ehemaliges LTTE-Mitglied handeln könnte, dass aus der Befragung deutlich wird, dass die Befragerin der Botschaft davon ausging, dass die Beschwerdeführerin von der Armee gesucht wird ("They will always check on you as it seems as you are on their list", act. A3, S. 10; "One thing I don't understand. You are obviously harassed a lot but you tell me that you were never involved in anything. I don't think that you are telling me all?", act. A3, S.11), dass auch im Begleitschreiben der Botschaft an das BFM vom 18. November 2011 festgehalten wird, es stelle sich die Frage, was die Beschwerdeführerin, deren (im einzelnen beschriebene) Verletzungen denen einer ehemaligen Kämpferin ähnlich sähen, seit (…) im (…)-Gebiet gemacht habe, -- 10 of 16 -D-393/2013 Seite 11 dass es von Seiten der LTTE gewisse Regeln gegeben habe, wer heiraten dürfe und unter welchen Umständen, dies aber nicht in Einklang zu bringen sei mit dem angeblichen Austritt des Ehemannes aus der LTTE im Jahr (…), dass diese sich aufdrängenden Hinweise auf ein Engagement der Beschwerdeführerin in der LTTE und eine möglicherweise länger andauernden hohen Kader-Mitgliedschaft des Ehemannes in der LTTE in keiner Weise in der vorinstanzlichen Verfügung wiederzufinden sind, sondern dort nur festgehalten wird, die Beschwerdeführerin selber sei nie politisch tätig gewesen, dass die vorinstanzliche Verfügung vielmehr den Eindruck einer nur rudimentären Prüfung des Falles erweckt, da dort beispielsweise im Sachverhalt fälschlich wiedergegeben wird, der Ehemann sei bis 2009 Kadermitglied der LTTE gewesen (statt […]) und von einer Entlassung aus dem IDP-Camp im (…) ([…]) die Rede ist, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Begründung der Verfügung der beschwerdeführenden Person ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, dass die Würdigung der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft sehr rudimentär anmutet und die Behauptung, die Beschwerdeführerin könne als Witwe eines LTTE-Kämpfers keine begründete Furcht vor Verfolgung haben, da dem BFM aus Sri Lanka keine Fälle bekannt seien, in denen Familienangehörige ehemaliger LTTE-Mitglieder an deren Stelle zur Verantwortung gezogen würden, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht, dass nämlich (gemäss BVGE 2011/24) Personenkreise immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu ste-- 11 of 16 -D-393/2013 Seite 12 hen oder gestanden zu haben, was bei der Ehe mit einem hochrangingen Kadermitglied automatisch der Fall gewesen sein dürfte, dass der Eindruck entsteht, das BFM habe in seiner Verfügung die hohe Kaderstellung des Ehemannes nicht gewürdigt, obwohl die Beschwerdeführerin unter anderem ausgesagt hat, dass er im politischen Flügel an P._______ – (…) – berichtet habe, dass auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) risikobegründende Faktoren einer Gefährdungssituation unter anderem in der Existenz von Körpernarben (welche dem BFM im Begleitschreiben den Botschaft ausführlich beschrieben wurden) und in der Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied liegen (vgl. BVGE 2011/24), dass angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka auch die Argumente des BFM, die Beschwerdeführerin wäre aus dem IDP-Camp bestimmt nicht entlassen worden, wenn etwas gegen sie vorgelegen hätte, und die Personenkontrollen stellten keine relevante Verfolgungssituation dar, den Eindruck vermitteln, das BFM habe die Verfolgungssituation nicht wirklich geprüft, zumal auch die Aussage realitätsfremd erscheint, die Beschwerdeführerin könne die sexuellen Belästigungen auf dem Rechtsweg verhindern, dass eine Heilung dieser Verfahrensmängel (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs) vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die fehlende Entscheidreife angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin versteckt im Ausland aufhält, nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann, dass zudem mit der Beschwerdeergänzung vom 1. Februar 2013 neue Sachverhaltsfragen zu Tage treten und praxisgemäss eine Rückweisung an die Vorinstanz dann erfolgt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin neu unter anderem mitteilt, sie selber sei (…) lang LTTE-Mitglied gewesen und habe hauptsächlich in der Q._______ und in der (…) gearbeitet, aber auch an Kampfhandlungen teilgenommen, -- 12 of 16 -D-393/2013 Seite 13 dass sie in Kontakt zu hochrangigen Kadermitgliedern gestanden habe und durch ihren Ehemann auch die Mitglieder der Geheimdienstabteilung gut kenne, dass bereits diese neuen Angaben zum politischen Profil der Beschwerdeführerin die Nachstellungen der Armee in einem anderen Licht erscheinen lassen, wobei allerdings auch jetzt noch nicht alles zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes für die LTTE und ihren Kontakten innerhalb der LTTE bekannt sein dürfte, dass nämlich aus dem Schreiben der Botschaft vom 6. Februar 2013 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nicht nur in der Befragung aus Misstrauen gegenüber den muslimischen Übersetzenden ihre Verfolgungsgründe nicht offen angegeben habe, sondern auch die Angaben in der Beschwerdeergänzung lückenhaft seien, aus Misstrauen der Beschwerdeführerin dem eigenen Übersetzer gegenüber, dass sie den Hauptgrund der Bedrohung ausgelassen habe, nämlich dass sie und ihr Ehemann aus dem engsten Umfeld R._______ stammten und sie S._______ identifizieren könne, was die Armee interessiere, da diese vom Vorhandensein von Schläfern in Sri Lanka ausgehe, dass sich die damals schon vorhandenen Anzeichen für eine asylrelevante Gefährdung, sollte dies zutreffen, noch verdichtet haben dürften, dass die Beschwerdeführerin sich angesichts dieser neuen Informationen in einer unmittelbaren asylrelevanten Verfolgungssituation gemäss Art. 3 AsylG befinden dürfte und die andauernden Verfolgungshandlungen der Armee und auch die Entlassung aus dem IDP-Camp wegen der Hilfe von Informanten somit besser erklärbar sind, dass sie damit gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein spezifisches Risikoprofil aufweisen dürfte, wonach sie als eine auch nach der Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigte Person, mit der LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt (vgl. BVGE 2011/24), dass sich angesichts der Anzeichen für eine asylrelevante Gefährdung und der aus dem Begleitschreiben hervorgehenden Tatsache, dass selbst mit dem ergänzenden Beschwerdeschreiben noch Angaben zu ihrem Profil ausgelassen sind, es mithin wegen unvollständiger Sachverhaltserstellung weiter an der Entscheidreife mangelt, die Frage stellt, ob gemäss -- 13 of 16 -D-393/2013 Seite 14 Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen hat, dass hier aber Anzeichen vorhanden sind, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen und ihrer hohen Kaderstellung möglicherweise an verwerflichen Handlungen teilgenommen hat, dass sich im Ausland befindenden asylunwürdigenn Personen die Einreise in die Schweiz zur weiteren Sachverhaltsabklärung nicht bewilligt wird (vgl. BVGE 2011/10), dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit allerdings von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag − zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters oder der Täterin und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind − zu ermitteln und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist, dass es vorliegend aber an genaueren Informationen zu ihren individuellen Taten fehlt, weshalb auch dieses Sachverhaltselement der Abklärung bedarf, dass es sich angesichts der schon bei Entscheiderstellung durch das BFM fehlenden Entscheidreife und der neuen, auch heute noch lückenhaften Faktenlage aufdrängt, die Beschwerdeführerin erneut durch die Botschaft befragen zu lassen (unter Berücksichtigung ihrer Angst vor muslimischen Übersetzenden) statt ihre Einreise in die Schweiz zur Sachverhaltsabklärung zu bewilligen, dass sich, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit längerer Zeit im Versteckten zu leben scheint und auf die Hilfe von T._______ sowie Personen des UN Country Teams angewiesen ist, eine beförderliche Behandlung des Verfahrens aufdrängt, dass die Vorinstanz daher anzuweisen ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Asylgesuch aus dem Ausland neu zu beurteilen, wobei der aktuelle Sachverhalt umfassend und gründlich abzuklären ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Kosten entstanden sein dürften, weshalb ihr kei-- 14 of 16 -D-393/2013 Seite 15 ne Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs.1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-393/2013 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand:

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